Revision verworfen: Bankrott wegen versuchten Beiseiteschaffens bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 611/87
- Datum
- 02.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Versuchtes Beiseiteschaffen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter durch Täuschung gegenüber dem Konkursverwalter die Verwertung von Vermögensgegenständen zu seinem ausschließlichen Nutzen herbeiführt, sofern er subjektiv eine Schmälerung der Konkursmasse für möglich hält.
Der Strafbestand des § 283 StGB ist vom Selbsthilfebetrug (§ 263 StGB) abzugrenzen; unterschiedliche Schutzrichtungen und Tatbestandsmerkmale rechtfertigen eine eigenständige Prüfung beider Normen.
Die Feststellung, der Täter halte die ihm zustehenden Absonderungsrechte für unzureichend, genügt als subjektiver Tatbestand; es ist nicht erforderlich, die im einzelnen die Überzeugung begründenden Überlegungen vollständig darzulegen.
§ 283 Abs. 6 StGB steht einer Verurteilung wegen versuchten Beiseiteschaffens in Fällen, in denen der Täter durch Täuschung eine Verwertung zum eigenen Nutzen herbeiführt, nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 15. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 611/87 in der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann █, geboren am ████ 1929 in █████, wegen Bankrotts usw.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ als Verteidigerin, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. Juni 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts, Verstrickungsbruchs und Betrugs unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu 4 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat keinen Erfolg.
Zu erörtern ist nur, ob die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Bankrotts vom Landgericht zu Recht auf die Teilakte „Verkauf der Zeitschrift Eisenwarenbörse“ und „Verkauf der Zeitschrift Elektrobörse“ erstreckt wurde.
Die Verlagsrechte an beiden Zeitschriften waren dem Angeklagten am 5. Februar 1977 von der Kommanditgesellschaft, deren faktischer Geschäftsführer er war, als Sicherung für von ihm gewährte Darlehen abgetreten worden. Am 12. September 1979 war ihm darüber hinaus hinsichtlich dieser Verlagsrechte ein „unwiderrufliches Kaufangebot“ gemacht worden, von dem er jedoch vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Kommanditgesellschaft am 16. Dezember 1981 nicht Gebrauch gemacht hatte. Weil er befürchtete, die Sicherungsabtretung vom 5. Februar 1977 werde ihm im Konkurs keine ausreichende Sicherheit gewähren, erstellte er im Januar 1982, um die Verlagsrechte für sich verwerten zu können, eine auf den 15. Dezember 1980 zurückdatierte Erklärung, mit der er das Kaufangebot vom 12. September 1979 annahm, und spiegelte dem Konkursverwalter vor, die Erklärung stamme vom 15. Dezember 1980. Der Konkursverwalter duldete daraufhin die Verwertung der Verlagsrechte an beiden Zeitschriften durch den Angeklagten zu dessen alleinigem Nutzen.
Das Landgericht sah hierin versuchtes Beiseiteschaffen i.S.v. § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB, Versuch deshalb, weil dem Angeklagten auf Grund der am 5. Februar 1977 erfolgten Sicherungsabtretung ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 48 KO zugestanden hatte, die dem Angeklagten ebenfalls den Verwertungserlös für die genannten Verlagsrechte verschafft hatte, so dass die Konkursmasse im Ergebnis nicht geschmälert wurde.
Die Verurteilung scheitert nicht daran, dass der Angeklagte, wovon das Landgericht ausgeht, auf Grund der Sicherungsabtretung die Herausgabe der Verlagsrechte hätte verlangen und ihre Verwertung hätte selbst betreiben dürfen. Er war der Auffassung, die Sicherungsabtretung biete ihm „im Konkurs keine ausreichende Sicherheit im Hinblick auf die von ihm gegebenen Darlehen“ (UA S. 35), er werde „seine Darlehensforderungen unter Berufung auf die am 5.2.1977 getroffenen Vereinbarungen im Konkurs nicht durchsetzen können“ (UA S. 37); deshalb täuschte er Konkursverwalter und Gläubigerausschuss. Er ging also nicht davon aus, die Verlagsrechte seien für die Konkursmasse von vornherein wertlos, weil er sie uneingeschränkt selbst verwerten dürfe und könne (vgl. BGHSt 3, 323; 5, 119, 121). Vielmehr hielt er – umgekehrt – die tatsächliche Schmälerung der Masse durch sein Verhalten für möglich. Das rechtfertigt schon seine Bestrafung wegen versuchten Beiseiteschaffens. Die Rechtsprechung zum sogenannten Selbsthilfebetrug (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 276) steht dem nicht entgegen; Inhalt und Schutzzweck von § 283 StGB und § 263 StGB unterscheiden sich grundlegend.
Die Revision bemängelt die Darstellung der subjektiven Tatseite im angefochtenen Urteil und stützt sich hierbei auf die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung:
„Aufgrund welcher Überlegungen im einzelnen der Angeklagte dem Konkursverwalter vorgespiegelt hat, er sei durch Kauf Inhaber der Verlagsrechte geworden, und nicht von den zu seinen Gunsten bestehenden Sicherungsrechten Gebrauch gemacht hat, konnte nicht geklärt werden“ (UA S. 82).
Das stehe im Widerspruch zu der im Urteil ebenfalls angestellten Erwägung, der Angeklagte habe sein Recht auf abgesonderte Befriedigung nicht erkannt. Da der Angeklagte geschäftsgewandt sei, könne zudem aus dem Umstand, dass er so, wie geschehen, vorgegangen sei, nicht ohne weiteres auf seine Unkenntnis geschlossen werden.
Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Das Urteil enthält keinen Widerspruch. Das Landgericht ist überzeugt, der Angeklagte sei
„der Auffassung (gewesen), dass ihm der Sicherungsabtretungsvertrag vom 5.2.1977 im Konkurs keine ausreichende Sicherheit im Hinblick auf die von ihm gegebenen Darlehen bieten würde“ (UA S. 35).
Noch deutlicher lautet die ebenfalls schon wiedergegebene Feststellung auf UA S. 37. Dem steht nicht entgegen, was die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Bewertung ausführt:
„Er hätte somit vom Konkursverwalter gemäß § 127 Abs. 2 KO die Übertragung der Rechte zur Verwertung verlangen können und die Verwertung selbst betreiben dürfen. Dies hat er nicht erkannt und daher den Kauf der Rechte durch Vertrag vom 15.12.1980 vorgetäuscht, um so seine Darlehensforderungen realisieren zu können“ (UA S. 92).
Nur scheinbar lässt sich der eingangs wiedergegebenen Textstelle UA S. 82 etwas anderes entnehmen. Die Revision stellt zu Unrecht nur auf die Formulierung „aufgrund welcher Überlegungen“ ab und vernachlässigt die folgenden Worte „im einzelnen“. Wird beides im Zusammenhang gesehen, so ergibt sich, dass die Feststellung, der Angeklagte habe den Sicherungsabtretungsvertrag für unzureichend gehalten, nicht in Frage gestellt wird. Ungeklärt bleibt allein, welche Überlegungen ihn „im einzelnen“ zu dieser Auffassung gebracht haben. Das bedurfte auch keiner Klärung. Denkbar wäre rechtlicher Irrtum, ebensogut aber auch die Befürchtung des Angeklagten, die Geltendmachung seiner Ansprüche im Wege der Absonderung könne am unzureichenden Beweis seiner Darlehensansprüche scheitern (vgl. UA S. 69/70). Der Ausdruck „erkannt“ kennzeichnet nicht ausschließlich das Wissen um die Rechtslage, sondern umfasst auch das Wissen um die tatsächliche Durchsetzbarkeit, von der die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten ausgeht.
Daraus, dass der Angeklagte mit Hilfe einer zurückdatierten Erklärung dem Konkursverwalter vorgespiegelt hat, er habe das Kaufangebot vom 12. September 1979 angenommen, durfte das Landgericht den Schluss ziehen, er habe das getan, weil er ein Vorgehen auf Grund der Sicherungsabtretung für unzureichend hielt. Das liegt so nahe, dass es weiterer Erörterung nicht bedurfte.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere greift § 283 Abs. 6 StGB entgegen der Meinung der Revision nicht ein.
| Ulsamer | Maul | Granderath | |||
| Foth | Gerlach |