Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung des § 14 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 611/70
Datum
19.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu Diebstählen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einziehung der Fahrerlaubnis verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der Schuldspruch blieb bestehen, der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 14 StGB bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nicht geprüft und nicht in den Urteilsgründen dargelegt hat. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Strafgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zweifeln, ob ein Angeklagter Täter- oder Gehilfenvorsatz hatte, ist zugunsten des Angeklagten die minderschwere Teilnahmeform (Beihilfe) anzunehmen.

2

Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten sind die Voraussetzungen des § 14 StGB zu prüfen und die Gründe für die Ablehnung einer Geldstrafe in den Urteilsgründen darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO).

3

Bei Tatmehrheit ist für jede Einzelstrafe unter sechs Monaten grundsätzlich gesondert zu prüfen, ob die Ausnahme des § 14 StGB vorliegt; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Mehrere Hilfeleistungen an verschiedenen selbstständigen Taten können zwar eine fortgesetzte Handlung darstellen; ohne Feststellung eines Gesamtvorsatzes sind jedoch einzelne neue Tatentschlüsse zu unterstellen.

5

Die im Urteil getroffene wertende Charakterisierung (z. B. „rechtsfeindliche Gesinnung") muss mit den tatsächlichen Feststellungen übereinstimmen; widersprüchliche oder formelhafte Pauschalfeststellungen sind unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 31. August 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 611/70 vom 19. Januar 1971

in der Strafsache gegen die Kellnerin Karin O. ███ aus ████████, geboren am ████ 1945 in ██, wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Pfeiffer, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Loesdau, Bundesrichter,

Pikart, Bundesrichter,

Woesner, Dr., Bundesrichter,

Zipfel, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Dr. ███, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██,

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. August 1970 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

A. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.

B. Die Sachrüge

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Angeklagte leistete dadurch, dass sie die Haupttäter ███ und ███ mit ihrem Pkw zu den Tatorten fuhr, zu den von diesen begangenen Diebstählen Hilfe. Ihre Mitwirkung förderte die Begehung der Haupttaten. Nach den Feststellungen erbrachte sie die Hilfeleistung auch wissentlich. Das gilt insbesondere für die Straftat vom 28. März 1968 in ██ bei LC (Fall II 1). Zwar ist nicht nachgewiesen, dass die Angeklagte schon vor der gemeinsamen Fahrt in die Pfalz von den Plänen der Haupttäter Kenntnis hatte. Aus den beiden in derselben Nacht verübten Automaten-Diebstählen in LC und BO entnahm sie jedoch, welchem Zweck die Fahrt diente (UA S. 3, 4). In Kenntnis dessen fuhr sie mit den Haupttätern auch zum Tatort in ███ bei LC.

2. Das Landgericht kann nicht feststellen, ob die Angeklagte mit Täter- oder mit Gehilfenvorsatz handelte (UA S. 7). Es hat deshalb lediglich wegen Beihilfe verurteilt. Das entspricht den Rechtsgrundsätzen, die der Senat bereits an anderer Stelle entwickelt hat (BGHSt 23, 203). Der hier entsprechend anzuwendende Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ führt zu der Erwägung, dass ein Angeklagter für die minderschwere Teilnahmeform einzustehen hat, wenn feststeht, dass er entweder diese oder eine gewichtigere verwirklichte. Für eine Wahlfeststellung ist in einem solchen Fall kein Raum.

3. Dass Tatmehrheit gegeben ist, lassen die insoweit knappen Feststellungen erkennen. Die Abgrenzung zwischen Teilnehmer-Tateinheit oder -Tatmehrheit ist für den Gehilfen ständig vorzunehmen. Mehrere Hilfeleistungen eines Gehilfen zu verschiedenen selbständigen Taten eines anderen können zwar eine fortgesetzte Handlung darstellen. Das angefochtene Urteil enthält jedoch keinen Hinweis auf einen Gesamtvorsatz. Dem Urteilszusammenhang ist vielmehr zu entnehmen, dass auch die Angeklagte jeweils neue Tatentschlüsse fasste.

II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das angefochtene Urteil eine Prüfung der Voraussetzungen des § 14 StGB vermissen lässt.

Der Senat hat bereits im Urteil vom 3. November 1970 (1 StR 473/70) zum Ausdruck gebracht, dass ein wesentliches Anliegen der Strafrechtsreform in der Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe besteht. Der Gesetzgeber hält sie für kriminalpolitisch verfehlt, weil sie den Verurteilten aus seiner sozialen Stellung reißt und der Gefahr krimineller Ansteckung aussetzt, ohne erzieherisch wesentlich auf ihn einzuwirken. Deshalb soll in der Regel auf die Verhängung und Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen verzichtet werden (BGH, Urteil vom Dezember 1970 – 1 StR 353/70). Grundsätzlich geht die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vor, soweit der Rechtsgüterschutz es zulässt.

Nur in den Ausnahmefällen des § 14 StGB ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten zulässig. Maßgebend bleibt dabei die verwirkte Einzelstrafe. Bei Tatmehrheit ist daher grundsätzlich (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 196) für jede Einzelstrafe unter 6 Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 vorliegen (BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71 zu § 27b a.F.). Die Urteilsgründe haben bei Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten im Hinblick auf § 14 StGB die Umstände anzugeben, die zur Ablehnung der Geldstrafe geführt haben (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine derartige Erörterung fehlt hier.

Außerdem steht die formelhafte Betonung der rechtsfeindlichen Gesinnung der Angeklagten in Widerspruch zu den Feststellungen, die Taten seien ihr „unangenehm“ gewesen und einer der Haupttäter habe ihren Versuch, sich von der Gruppe abzusetzen, mit Drohungen vereitelt.

Der Strafausspruch ist danach aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartLoesdauZipfel
PfeifferWoesner
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