Treffer
BGH Urteil

Revision im Bestechungsfall (§ 333 StGB): Verurteilung aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 611/60
Datum
16.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Transportunternehmer, wurde wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Streitpunkt war, ob die Zuwendung auf die Veranlassung einer pflichtwidrigen Handlung zielte oder lediglich eine beschleunigte Erledigung dienstlicher Aufgaben bezweckte. Der Senat präzisiert, wann Beschleunigung Pflichtwidrigkeit bedeutet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der aktiven Bestechung (§ 333 StGB) setzt voraus, dass der Vorteilsgeber den Amtsträger zu einem bestimmten pflichtwidrigen Verhalten veranlassen will; bloßes Hervorrufen eines inneren Zwiespalts genügt nicht.

2

Die Erwartung, durch eine Zuwendung eine beschleunigte Erledigung zu erreichen, erfüllt § 333 StGB nur, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine pflichtwidrige Bevorzugung (z. B. Vernachlässigung sonstiger Vorkehrungen oder Nachteile für Dritte) nahelegen.

3

Zügige Bearbeitung amtlicher Aufgaben gehört grundsätzlich zur Dienstpflicht des Beamten; die Erledigung außerhalb der Dienstzeit ändert hieran nichts.

4

Ergreift der Beamte selbst die Initiative zur Vorteilsforderung und gibt der Gesuchsteller nur zur Vermeidung nachteiliger Behandlung oder zur Sicherung pflichtgemäßer Reihenfolge eine Zuwendung, fehlt es an der für § 333 StGB erforderlichen Zweckrichtung.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 6. September 1960

Rubrum

Urteil vom 16. Februar 1961 – 1 StR 611/60 Vorinstanz: LG Koblenz

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Heinrich B. ███ aus ███████, dort geboren am ██████████ 1910, wegen aktiver Bestechung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ████████████████████,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 1960, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, Teilhaber und kaufmännischer Leiter eines Transportunternehmens, machte in dieser Eigenschaft einen Ersatzanspruch aus dem Zusammenstoß eines Lastwagens seiner Firma mit einem amerikanischen Kranwagen beim Landesentschädigungsamt in Koblenz geltend. Zuständiger Sachbearbeiter war dort der Angestellte █████████, der die Vorschläge für die Entschädigungsleistung ausarbeitete und dem Abteilungsleiter zur Entscheidung unterbreitete.

███ suchte den Angeklagten von sich aus auf und gab ihm zu verstehen, dass er gegen entsprechende Zuwendungen zu einer raschen Bearbeitung der Sache, gegebenenfalls unter Opferung eines Teils seiner dienstfreien Zeit, bereit sei, und wies dabei auf die Fülle der sonst noch zu bearbeitenden Vorgänge hin. Der Angeklagte, der das Geld – es handelte sich um einen Entschädigungsbetrag von über 18.000 DM – dringend benötigte, verstand sich schließlich nach einigem Sträuben dazu, ██████████████ eine Geldleistung zu versprechen. Ob er diesem Versprechen bei dem gleichen Zusammentreffen oder erst später nachkam und ob der gezahlte Betrag von 200 DM auch die Vergütung für Fahrtauslagen einschloss, ließ sich nicht feststellen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 333 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. In einem weiteren Anklagepunkt hat es ihn mangels Beweises freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe mit der versprochenen Zuwendung nicht nur die von █████████████ geopferte Freizeit vergüten, sondern auch eine schnellere Bearbeitung seiner Schadenssache, „die sonst länger liegen geblieben wäre“, erreichen wollen. Er sei sich darüber im Klaren gewesen, dass er ███████████ dadurch in einen inneren Zwiespalt zwischen Amtspflicht und „Gewinnstreben“ gebracht habe.

Diese Feststellungen können die Verurteilung nicht tragen.

Ziel einer strafbaren Handlung, wie sie der Tatbestand des § 333 StGB umfasst, ist es nicht, den Beamten in einen inneren Zwiespalt zu bringen, sondern ihn zu einem bestimmten pflichtwidrigen Verhalten zu veranlassen. Wenn ein Beamter durch ein Geschenk zur schnelleren Erledigung eines ihm obliegenden Amtsgeschäfts veranlasst werden soll, so liegt darin noch nicht ohne weiteres das Bestreben, ihn zu einer Pflichtwidrigkeit zu bestimmen; denn zügige Bearbeitung dienstlicher Aufgaben ist gerade die Pflicht eines jeden Beamten.

Die erstrebte pflichtwidrige Beschleunigung eines Amtsgeschäfts setzt also das Hinzutreten besonderer Umstände voraus (vgl. BGH 1 StR 474/60 vom 8. November 1960). Sie wird dann zu bejahen sein, wenn der Vorteilsgeber erwartet, der Beamte werde durch das Geschenk zu einer Beschleunigung seines Dienstgeschäfts bestimmt werden, die entweder gewisse sonst bei der Behandlung beachtete Vorkehrungen außer Acht lässt oder zu Nachteilen für andere Gesuchsteller führt, deren Angelegenheit durch die bevorzugt schnelle Bearbeitung der Sache des Vorteilsgebers ins Hintertreffen gerät. Dabei spielt es dann für den Tatbestand des § 333 StGB keine Rolle, dass der Vorteilsgeber zugleich annimmt, der Beamte werde eine solche Bevorzugung durch Opferung eines Teils seiner Freizeit ermöglichen; denn es kann für die Erledigung von Dienstgeschäften, die einem Beamten obliegen, keinen Unterschied machen, zu welcher Tagesstunde er sie erledigt. Was der Beamte dienstlich tut, verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sich der Beamte damit außerhalb der Diensträume und der Dienststunden seiner Behörde befasst, und der Beamte hört nicht auf, als Beamter tätig zu sein, wenn er außerhalb der Dienststunden die Bearbeitung dienstlicher Angelegenheiten fortsetzt.

Andererseits wird es jedoch in Fällen, in denen ein pflichtvergessener Beamter von sich aus an einen Gesuchsteller herantritt, um von diesem einen Vorteil für das Versprechen beschleunigter Behandlung seiner Sache zu erhalten, nahe liegen können, dass der Gesuchsteller nur deshalb einem solchen Ansinnen nachgibt, weil er befürchtet, der Beamte werde ihn sonst in der zeitlichen Bearbeitung der Sache gegenüber anderen benachteiligen. In einem solchen Falle würde er dann dem Beamten möglicherweise nur deshalb etwas schenken, weil er eine pflichtwidrige Benachteiligung durch den über die Ablehnung seines Ansinnens ungehaltenen Beamten vermeiden und lediglich eine pflichtgemäße Behandlung der zeitlichen Reihenfolge erreichen will. Eine solche Zweckbestimmung der Zuwendung könnte den Tatbestand des § 333 StGB selbstverständlich nicht erfüllen.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht diese rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu beachten haben.

GeierDr. SeibertFischer
PeetzDr. Willms
Revision im Bestechungsfall (§ 333 StGB): Verurteilung aufgehoben, zurückverwiesen — Themis