Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit BtM aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 610/85
- Datum
- 14.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetztem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist für die Bestimmung des Schuldumfangs bereits der Nachweis zusätzlicher Erwerbe oder Besitzübertragungen erheblich; hierfür kommt es nicht darauf an, ob die zusätzliche Menge konkret an bereits bekannte Abnehmer veräußert wurde.
Die bloße Finanzierung fremden Handeltreibens durch Gewährung von Darlehen begründet nicht automatisch Mittäterschaft; es ist konkret zu prüfen, ob die Finanzierung den Tatentschluss und die Tatausführung als gemeinschaftliches Handeln getragen hat oder lediglich Beihilfe darstellt.
Der Erwerb einer Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch bedarf gesonderter strafrechtlicher Würdigung, da er die rechtliche Bewertung und die Strafzumessung beeinflussen kann.
Rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen; sind jedoch Feststellungen für den Schuldumfang oder die rechtliche Einordnung unzureichend, sind diese vom neuen Tatrichter zu ergänzen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 8. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 610/85 in der Strafsache gegen Irene de V. ███████ aus ███████, geboren am ███████ 1959 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. ███████ als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und gegen sie die Einziehung eines Geldbetrages von DM 350,– als Wertersatz angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Zeugen Heinz ███████ zum Beweis dafür, dass die Angeklagte von diesem Zeugen während des Urlaubs der Eheleute ███████ mindestens etwa 3 bis 4 kg Haschisch gekauft hat, als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat. Das Landgericht hebt allein darauf ab (UA S. 10),
die unter Beweis gestellte Tatsache könne keinen Beweis dafür erbringen, dass die Angeklagte während des Urlaubs der Eheleute ███████ an den Zeugen ███████ mehr als die festgestellten 1700 g Haschisch verkauft hat. Das erschöpft die rechtliche Bedeutung der Beweistatsache für den Schuldumfang der fortgesetzten Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht, bei der ein Teilakt bereits mit dem Erwerb des Rauschgiftes zum Handeltreiben vollendet ist. Nach den bisherigen Feststellungen hat die Angeklagte während des Urlaubs des Ehepaares ███████ lediglich mit insgesamt 2320 g Haschisch, die sie an die Zeugen ███████ und ███████ veräußerte, Handel getrieben, wobei unerwähnt blieb, woher die Angeklagte diese Teilmenge hatte. Für den Schuldumfang war es bedeutsam, ob die Angeklagte nur mit 2320 g oder mit 3 bis 4 kg Haschisch Handel getrieben hat, ohne dass es darauf ankäme, ob nachgewiesen werden kann, dass die Angeklagte auch die weitere Menge an die beiden Zeugen oder an andere Abnehmer verkauft hat.
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung. Die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Sie sind durch den neuen Tatrichter gegebenenfalls um weitere Feststellungen zum Schuldumfang zu ergänzen.
2. Es versteht sich nicht von selbst, dass die bloße Finanzierung fremden Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Hingabe von Darlehen schon für sich allein als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten ist. Der neue Tatrichter wird daher näher prüfen und erörtern müssen, ob sich die Angeklagte durch die Darlehensgewährungen an Ute ███████ als Mittäterin oder nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben der Ute ███████ strafbar gemacht hat.
Nach den bisherigen Feststellungen (II. 1 a) hat die Angeklagte im März 1984 etwa 120 bis 150 g Haschisch zum Eigenverbrauch erhalten; eine strafrechtliche Würdigung dieses Vorgangs enthält das Urteil nicht. Das wird nachzuholen sein. Die neue Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, die Frage der Einziehung des Wertersatzes näher zu prüfen und zu erörtern.
| Maul | Schikora | Schimansky | |||
| Ulsamer | Foth |