Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Berücksichtigung der abstrakten Tat-Schwere
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 610/80
- Datum
- 02.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, nicht erneut als strafschärfende Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Verbot der Doppelbewertung nach § 46 Abs. 2 StGB).
Die abstrakte Strafdrohung oder der durch den Strafrahmen bezeichnete Verbrechenscharakter einer Tat ist nicht ohne weiteres als zusätzliches Strafschärfungsmerkmal heranzuziehen.
Wertet das Gericht die Tatgewichtigkeit, die bereits im gesetzlichen Tatbestand liegt, dennoch zu Lasten des Angeklagten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Wenn das Tatgericht einen minderschweren Fall annimmt oder Milderungsgründe berücksichtigt, steht dies einer parallelen Betonung der abstrakten Straffolge als verschärfender Umstand entgegen; eine solche inkonsistente Gewichtsbildung verletzt die Vorschriften zur Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 10. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Erich B. aus ███, geboren am ████ 1951 in K., Kreis ████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO **einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 10. Juli 1980 im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt: „Das Schwurgericht hat bei der gemäß § 46 StGB gebotenen Abwägung der Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, zu seinen Nachteil gewertet, dass es sich um eine schwere Straftat gehandelt hat“. Damit ist ersichtlich nicht
–3– gemeint, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 226 StGB in einer besonders schweren Tatgestaltung verwirklicht habe, denn das Gericht nimmt einen minderschweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB an und macht auch noch von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB Gebrauch. Gemeint sein kann daher nur der durch die abstrakte Strafdrohung des § 226 StGB bestimmte Verbrechenscharakter der Straftat und ihr Gewicht im Gefüge der anderen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Damit wird aber ein Umstand, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist, noch einmal berücksichtigt, was nach § 46 Abs. 2 StGB unzulässig ist.“
Dem tritt der Senat bei. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
| Pikart | Ulsamer | Foth | |||
| Woesner | Schikora |