Revision verworfen: Raub auf öffentlicher Straße und Schöffe nicht nachgewiesen schlafend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 610/70
- Datum
- 19.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Schließen der Augen eines Schöffen für kurze Zeit begründet keinen Beweis dafür, dass dieser geschlafen hat; eine Verfahrensrüge wegen angeblichen Schlafens des Schöffen erfordert substantiierte Anhaltspunkte.
Wird Gewalt zur Begehung eines Raubes wenigstens teilweise auf einer öffentlichen Straße ausgeübt, liegen die Voraussetzungen des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB vor.
Die Kenntnis des Täters von der Öffentlichkeit des Tatortes kann aus den Umständen des Tathergangs geschlussfolgert werden und rechtfertigt die Anwendung der strafverschärfenden Vorschrift.
Ein behaupteter Widerspruch zwischen Urteil und Sitzungsprotokoll rechtfertigt nicht ohne weiteres die Aufhebung des Urteils; solche Widersprüche sind substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 15. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 610/70
in der Strafsache gegen den Autospengler Srboljub ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1948 in ██, Jugoslawien, wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten Golubovic gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Mai 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die
Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.
1.) Verfahrensrüge Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Es ist nicht bewiesen, dass der links sitzende Schöffe ██████ mehrfach nicht nur für kurze Zeit eingeschlafen hat. Der Vorsitzende selbst verneint das. Die von der Revision als Zeugin benannte Dolmetscherin ██ kann nur bestätigen, dass einer der Schöffen zweimal die Augenlider geschlossen hatte; sie weiß nicht, ob er geschlafen hat. Das Schließen der Augen für kurze Zeit ist kein Beweis für Schlafen (vgl. BGHSt 2, 14).
2.) Sachrügen Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise angenommen, dass der Raub zumindest teilweise auf einem öffentlichen Verkehrsweg im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB durchgeführt wurde. Nach dem Urteil war der Verletzte aus der (privaten) Tordurchfahrt bereits wieder auf die Schillerstraße, eine öffentliche Straße, hinausgetreten, als er vom Angeklagten, der ihm in der Absicht, ihn bei günstiger Gelegenheit zu berauben, zusammen mit dem Mittäter durch mehrere Straßen gefolgt war, überfallen wurde. Aus den Aussagen des Angeklagten und der bereits abgeurteilten Mittäterin ███████ hat das Landgericht ohne Rechtsfehler gefolgert, dass der erste Angriff auf dem Gehweg der Schillerstraße stattgefunden hat. (Auf den in diesem Zusammenhang behaupteten Widerspruch zwischen den Feststellungen des Urteils und dem Inhalt des Protokolls kann die Revision
nicht mit Erfolg gestützt werden — BGHSt 21, 149, 151; BGH NJW 1966, 63).
Wird die Gewaltanwendung in rauberischer Absicht auch nur teilweise auf einer öffentlichen Straße begangen, so sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben (BGHSt 3, 297; 14, 383, 386; BGH LM StGB § 250 Nr. 10; BGH VRS 32, 352, 353). Aus der angeführten Einlassung des Angeklagten konnte die Strafkammer im Ergebnis zu Recht auf die Kenntnis des Angeklagten von der Öffentlichkeit des Tatortes schließen.
Auch im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen; insbesondere sind die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden. Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Pikart | Zipfel | |||
| Loesdau | Woesner |