Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 610/67
- Datum
- 13.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer die Tatsachen des behaupteten Verfahrensmangels so vollständig darlegt, dass das Revisionsgericht dessen mögliche Rechtsfolgen prüfen kann.
Die Verlesung einer Zeugenaussage nach § 251 Abs. 2 StPO erfordert, dass aus der Revisionsbegründung oder den Urteilsgründen die Anordnung bzw. die tragenden Gründe für die Verlesung hinreichend ersichtlich sind; bloße Behauptung der Verlesung genügt nicht.
Die Verwendung zivilrechtlicher Formulierungen in der Begründung eines Strafurteils begründet für sich allein keinen Rechtsfehler, sofern die Strafkammer nachvollziehbar darlegt, weshalb die Einlassung des Angeklagten durch andere Beweismittel widerlegt ist und die Beweiswürdigung den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt.
Für den inneren Tatbestand der Untreue kann die Kenntnis einer besonderen Treuepflicht gegenüber dem alleinigen Geschäftsführer in Verbindung mit weiteren Feststellungen (z. B. Verhalten nach Aufdeckung, frühere Geständnisse) die erforderliche Verwerflichkeit und Einsicht in die Pflichtverletzung begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 27. Dezember 1966
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
1 StR 610/67
in der Strafsache gegen den Verkaufsleiter Günter ███████, zuletzt wohnhaft in ██ ██, geboren am ██████ ███ ██ 1931 in ██, zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzter Untreue.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, br. ██ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Dezember 1966 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch Urteil vom 13. November 1962 wurde der Angeklagte wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Se-
nat am 9. April 1963 das Urteil im zweiten Untreuefall – Warenbestellungen – dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Untreue, nicht auch wegen Betrugs, verurteilt blieb. Im Übrigen wurde das Urteil aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Wird ein Verfahrensmangel gerügt, so müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das muss so vollständig geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Revisionsrechtfertigung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (BGHSt 3, 213, 214). Das ist hier nicht geschehen. Die Revision führt nur aus, die „Aussage“ der Zeugin ██████ sei nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen worden; dessen Voraussetzungen seien aber nicht gegeben, weil die Zeugin dem Gericht mitgeteilt habe, dass sie bereit sei, vor Gericht zu erscheinen, wenn sie rechtzeitig geladen werde, damit sie sich die behördliche Genehmigung für die Fahrt beschaffen könne. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt. Denn die Revision gibt nicht einmal an, mit welcher Begründung die Strafkammer die Verlesung der „Aussage“ der Zeugin ██████ angeordnet hat. Auch aus den Urteilsgründen, die der Senat ohnehin zur Kenntnis nehmen muss, lassen sich die näheren Gründe für die Verlesung nicht hinreichend entnehmen. Ein sachliches Eingehen auf die Rüge ist daher dem Senat verwehrt.
Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahrensrüge für unbegründet erachtet.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, jedoch keinen Rechtsfehler zu finden vermocht, der die Entscheidung in Frage stellen könnte.
Hinsichtlich der Warenbestellungen für eigene Zwecke ist der Angeklagte rechtskräftig der fortgesetzten Untreue schuldig gesprochen. Die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Entwendung von Kundenschecks tragen die Verurteilung auch wegen einer weiteren fortgesetzten Untreue.
In ihrer Beweiswürdigung gebraucht die Strafkammer allerdings zum Teil Wendungen, wie sie in Zivilurteilen üblich sind, die aber hier, für sich betrachtet, bedenklich erscheinen müssten. So wird im Urteil wiederholt bemerkt, dass der Angeklagte seine in der Hauptverhandlung gegebene Darstellung nicht habe beweisen können. Das könnte den Eindruck erwecken, als ob die Strafkammer der irrigen Meinung sei, dass der Angeklagte für seine Behauptungen die Beweislast trage und dass seine Einwendungen schon deshalb nicht zu berücksichtigen seien, weil er sie nicht habe beweisen können. Aus den sonstigen Ausführungen geht jedoch hervor, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, soweit sie für den Schuldspruch wesentlich ist, für widerlegt erachtet. Sie legt das auch in den Urteilsgründen des Näheren dar, ohne dass insoweit gegen die Ausführungen rechtliche Bedenken zu erheben wären. Zwar sagt die Strafkammer auch, es könne dahingestellt bleiben, ob die dem Angeklagten ungünsti-
gen Bekundungen der Zeugin ██████ wahr seien oder nicht. Hier meint das Landgericht aber offenbar nur ihre Angaben zu der Behauptung des Angeklagten, dass zwischen ihm und der Zeugin ein intimes Verhältnis bestanden habe und dass er die für die entnommenen Schecks erhaltenen Geldbeträge zur Deckung des hierdurch entstandenen Aufwands verwendet habe. Wie sich aus weiteren Ausführungen (S. 18 UA) ergibt, hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass dieser mit dem Geld aus den Schecks möglicherweise auch die durch jenes angebliche Verhältnis entstandenen Ausgaben bestritten hat. Aus dieser also nicht für widerlegt erachteten Behauptung des Angeklagten brauchte daher auch die Strafkammer nicht den Schluss zu ziehen, seine weitere Einlassung nicht zu widerlegen sei, Frau █████████, die als Chefin aufgetreten sei, habe ihm die Wegnahme der Schecks zu eigenen Zwecken erlaubt. Das Landgericht ist vielmehr auf Grund anderer Beweismittel, insbesondere auch wegen des Verhaltens des Angeklagten nach Aufdeckung der Verfehlungen und auf Grund seiner früheren polizeilichen und gerichtlichen Gestaänd~- nisse vom Gegenteil überzeugt. Ein Rechtsfehler ergibt sich hieraus nicht. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte gewusst, dass Kurt ██████ alleiniger Chef der Firma ███████ war und dass er diesem gegenüber eine besondere Treuepflicht hatte. Das genügt im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen für den inneren Tatbestand der Untreue.
Da auch der Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ersehen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
| Fischer | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |