Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses (Ermittlungsergebnis verlesen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 610/60
Datum
21.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein wegen Betrugs ergangenes Urteil ein. Zentrales Problem war, dass der Eröffnungsbeschluss das Ermittlungsergebnis enthielt und nach der Niederschrift vollständig verlesen worden ist, wodurch § 207 Abs. 1 StPO verletzt wurde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Er betont die Unverrückbarkeit des Protokolls und gibt Verfahrenshinweise für künftig gesonderte Eröffnungsbeschlüsse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eröffnungsbeschluss darf nicht das Ergebnis der Ermittlungen wiedergeben; er ist nach § 207 Abs. 1 StPO in eigenen Worten zu umschreiben, andernfalls liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.

2

Gibt das Sitzungsprotokoll an, der Eröffnungsbeschluss sei verlesen worden, ist nach § 274 S.1 i.V.m. § 273 Abs.1 StPO von der vollständigen Verlesung, einschließlich des Ermittlungsergebnisses, auszugehen; dienstliche spätere Gegenaussagen der Richter stehen dem klaren Protokoll nicht entgegen.

3

Aus Urkunden, die nicht zum Beweiszweck verlesen, sondern lediglich zum Vorhalt verwendet wurden, darf nicht der Inhalt der Urkunde selbst verwertet werden; verwertbar ist nur das, was der Angeklagte auf den Vorhalt hin erklärt.

4

Eine begründete Verfahrensrüge über die Form oder den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, sofern der Mangel in der Hauptverhandlung nicht wirksam beseitigt worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 21. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus DC, den 1. Bürgermeister Andreas geboren am █████ in ████ wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen — im Interesse der Stadt Donauwörth begangenen Betrugs zu einer Geldstrafe von 4.000.— DM verurteilt worden.

Seine Revision greift das Urteil mit Verfahrensrügen an und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel muss schon wegen des mangelhaften Eröffnungsbeschlusses zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung führen.

Für die Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluss ist hier, wie bei bayerischen Gerichten üblich, ein gemeinsames Formblatt verwendet worden. Bei der Fertigung des Eröffnungsbeschlusses wurde vergessen, das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift auszuklammern (Bl. 157 ff. d. A.; S. 4 der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft). Infolgedessen wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO) Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses (BGH 1 StR 682/59 vom 12. Februar 1960, S. 3). Der Eröffnungsbeschluss widersprach in dieser Gestalt dem § 207 Abs. 1 StPO und verletzte, da er in dieser Form in der Hauptverhandlung verlesen wurde, die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Dies ist vom Senat in seiner das Landgericht Würzburg betreffenden Entscheidung vom 5. Januar 1954 (BGHSt 5, 261 ff.) näher dargelegt worden. Der Eröffnungsbeschluss war somit fehlerhaft. Er war jedoch nicht unwirksam, wie dies z. B. angenommen worden ist, wenn seine Fassung vom Gericht nicht selbst festgelegt, sondern dem Kanzleipersonal überlassen wird (BGH NJW 1959, 898 Nr. 24) oder wenn bei der Beschlussfassung nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Richtern mitwirkt (BGHSt 10, 278 ff.).

Der hier dem Beschluss anhaftende Mangel hätte also dadurch behoben werden können, dass bei der Bekanntgabe in der Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 2 StPO) das Ermittlungsergebnis von der Verlesung ausgenommen wurde (RGSt 24, 64; BGH 1 StR 119/60 vom 12. April 1960, S. 10, im Anschluss an Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 3 a II, S. 559). Vorliegend besagt aber die Verhandlungsniederschrift ohne Einschränkung, dass „der Eröffnungsbeschluss ... verlesen“ worden ist (S. 5 der Gegenerklärung). Daher muss nach § 274 Satz 1 in Verbindung mit § 273 Abs. 1 StPO davon ausgegangen werden, dass der Eröffnungsbeschluss im ganzen, also einschließlich des Ermittlungsergebnisses verlesen, der Fehler demnach nicht beseitigt worden ist. Gegenüber der Beweiswirkung des Protokolls können die dienstlichen Äußerungen der Richter (das Ermittlungsergebnis sei nicht mit verlesen worden) nicht berücksichtigt werden (RGSt 53, 176, 177). Anderes würde gelten, wenn der Protokollvermerk unklar oder lückenhaft wäre (RGSt 57, 26/27; RGSt 66, 113, 115, 116). Davon kann jedoch hier keine Rede sein.

Da die Revision den Mangel des Eröffnungsbeschlusses ordnungsgemäß gerügt hat, muss schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. In der neuen Hauptverhandlung ist bei der Bekanntgabe des Eröffnungsbeschlusses darauf zu achten, dass das Ermittlungsergebnis nicht mit verlesen und dass diese Einschränkung in der Sitzungsniederschrift vermerkt wird. Ferner wird sich für den Vorsitzenden empfehlen, bei dieser Gelegenheit darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsschilderung die unbewiesenen Behauptungen der Anklage wiedergibt, und auch diesen Hinweis in der Niederschrift festzuhalten (vgl. auch Kleinknecht/Müller, Anm. 1d zu § 207 StPO; BGH 1 StR 132/60 vom 24. Januar 1961). Die Sache gibt dem Senat noch

Anlass zu folgenden Bemerkungen: Das vom Landgericht verwendete Anklage- und Eröffnungsbeschluss auf einem Blatt vereinende Formblatt hat auch sonst schon zu verfahrensrechtlichen Fehlern geführt und zur Folge gehabt, dass Urteile, die sonst keinen Rechtsfehler enthielten, aufgehoben werden mussten. Gerichte, die dieses Formblatt bisher verwendet haben, sollten diese Erfahrungen zum Anlass nehmen, das veraltete, unzweckmäßige, zahlreiche Fehler und Versehen begünstigende Fornblatt nicht mehr zu verwenden. Statt dessen sollten diese Gerichte, wie es dem § 207 StPO entspricht, zwar auf der Grundlage der Anklageschrift, aber unabhängig von ihrer Fassung den Vorwurf, der gegen den Angeklagten erhoben wird, mit eigenen Worten im Eröffnungsbeschluss in der Weise umschreiben, wie § 207 StPO es erfordert, und den Beschluss auf einem besonderen Blatt der Akten niederlegen. Die größere Mühe, die dabei vielleicht aufzuwenden ist, steht in keinem Verhältnis zu dem Aufwand, der durch eine neue Hauptverhandlung notwendig wird, weil das unzweckmäßige Formblatt zu verfahrensrechtlichen Fehlern geführt hat.

Im Übrigen ist nur noch zu bemerken:

II. 1) Die Revision hat weiter mit Recht beanstandet, dass das Landgericht umfangreiche, nicht leicht verständliche, in die Urteilsgründe aufgenommene Urkunden als Beweismittel verwendet hat, ohne dass sie zum Zweck des Beweises verlesen worden sind (§§ 249, 273 Abs. 1 StPO). Verlesungen zum Zweck des Vorhalts (S. 6, 7 der Gegenerklärung) standen dem nicht gleich. Denn in solchem Fall darf nicht der Gegenstand der Vorhaltung, sondern nur das verwertet werden, was der Angeklagte auf den Vorhalt hin erklärt hat (BGHSt 5, 278 ff.; 10, 143/144; 11, 159 ff.).

2) Auch die Rüge einer Verletzung der §§ 59, 61 Nr. 3 StPO bezüglich des Zeugen Ableitner war berechtigt; vgl. BGHSt 1, 8 ff.; 7, 281 ff.

3) Dagegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer dem Hilfsbeweisantrag auf Anhörung eines Sachverständigen (S. [REDACTED] des Protokolls; Bl. 233 d. A.) nicht entsprochen hat (S. 20 UA).

Darauf, ob der Irrtum Frau ██ ███████████ war, kommt es nicht an (RG HRR 1940 Nr. 474; Schönke/Schröder, Anm. V 3 zu § 263 StGB). Zudem war der Angeklagte der Berater der Familie. Weder Frau █████████ noch deren ältere Tochter prüften seine Preiskalkulierung nach, weil sie ihm voll vertrauten und sich in der Umrechnung der Flächenmaße nicht auskannten (S. 3, 5 und 15 oben UA).

4) Für den äußeren Tatbestand des § 263 StGB kann eine Vermögensvermehrung nur beachtlich sein, wenn sie zugleich mit der Benachteiligung eintritt und eine solche ausschließt (RGSt 65, 422, 430; BGH 1 StR 682/59 vom 12. Februar 1960, S. 14; vgl. auch BGHSt 3, 99, 103). Andererseits hatte die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafbemessung zugutegehalten, dass Frau █ die Wertsteigerung ihrer Grundstücke vor allem dem Angeklagten zu verdanken hat (S. 21, 22 UA). Dies berührte aber nach den bisherigen Feststellungen die durch den Betrug herbeigeführte Schädigung nicht. Jedoch hat die Strafkammer ohnehin Gelegenheit, das Revisionsvorbringen bei der erneuten Entscheidung mit zu würdigen.

GeierSeibertFischer
Dr. PeetzDr. Willms
Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses (Ermittlungsergebnis verlesen) — Themis