Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mitsichführen von Schusswaffen prägt einheitliches Handeltreiben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 609/96
Datum
14.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Betäubungsmittel- und Waffenstraftaten. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass das Mitsichführen einer Schusswaffe während eines Teilakts die Qualifikation nach §30a Abs.2 Nr.2 BtMG begründet und damit das gesamte einheitliche Handeltreiben erfasst. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Strafaussprüche bleiben unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mitsichführen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kann bereits dann vorliegen, wenn die Waffe nur bei einem Teilakt des einheitlichen Handeltreibens mitgeführt wird; dieses Qualifikationsmerkmal prägt das gesamte einheitliche Geschehen und verdrängt den Grundtatbestand.

2

Beisichführen/Mitsichführen einer Schusswaffe erfordert nicht, dass die Waffe am Körper getragen wird; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet und damit dem Täter zur Verfügung steht.

3

Handeltreiben umfasst alle eigennützigen, auf Umsatz gerichteten Bemühungen; vorbereitende Teilakte, insbesondere eine Verkaufsfahrt zum Aufsuchen von Abnehmern, gehören zum einheitlichen Handeltreiben.

4

Kurzfristige Unterbrechungen des Tatgeschehens stehen der Einheit des Handeltreibens nicht entgegen, wenn weiterhin die Absicht besteht, Betäubungsmittel zu veräußern und die vorbereitenden Teilakte in einem einheitlichen Tatplan stehen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 609/96 vom 14. November 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, geboren am ██████ Januar 1974 in ██████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Februar 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte und der Mitverurteilte ICD im Fall II 2 der Urteilsgründe des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Angeklagte in weiterer Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines 3.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Im Fall II 2 hat sich der Angeklagte indes nur des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) und mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b WaffG) schuldig gemacht. Für eine tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist dagegen kein Raum.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ICD am Vormittag des 30. Mai 1995 einen Pkw angemietet und den – da beide Angeklagten an diesem Angeklagten abgeholt, Tag Drogenabnehmer aufsuchen und Betäubungsmittelverkäufe tätigen wollten. Deshalb führten die Angeklagten aus ihrem Drogenvorrat insgesamt 323,23 Gramm Haschisch sowie 10,8 Gramm Amphetaminzubereitung zu Verkaufszwekken mit sich (UA S. 15). Der Angeklagte verwahrte dabei in der Ablage an der Beifahrerseite des Pkw griffbereit die halbautomatische Selbstladepistole Modell Browning Kal. 9 mm mit eingeführtem Magazin, in dem sich 13 Schuss Munition befanden (UA S. 16).

Das Verhalten erfüllt das Merkmal des Mitsichführens einer Schusswaffe beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

Das Merkmal des Mitsichführens einer Schusswaffe hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff des Beisichführens im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1996 – 3 StR 233/96). Am eigenen Körper muss die Waffe nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGHSt 13, 259, 260; 29, 184, 185; 31, 105; BGH bei Holtz MDR 1990, 294; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Führen 1).

Für den Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und den schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Täter die Waffe nicht während des gesamten tatbestandsmäßigen Geschehens bei sich führen muss. Erforderlich ist jedoch, dass sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; 31, 105, 106; BGH NStZ 1984, 216). Führt er sie nur auf der Fahrt zum Tatort oder bei der Flucht bei sich, ist der Qualifikationstatbestand nicht begründet (BGHSt 31, 105).

Bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der Alternative des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge liegt der Fall anders. Die Vorschrift ist ein Qualifikationstatbestand der entsprechenden Begehungsform des § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Unter Handeltreiben sind alle eigennützigen, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Bemühungen zu verstehen (BGHSt 25, 290, 291; 28, 308; 30, 277, 278, 359, 360; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, 18, Handeltreiben 7, 27, 30).

Wegen dieser besonderen Struktur der Tatmodalität des unerlaubten Handeltreibens ist das Merkmal des Mitsichführens einer Schusswaffe an sich auch erfüllt, wenn diese nur bei einer Tätigkeit mitgeführt wird, die den eigentlichen An- oder Verkaufsakt vorbereiten soll. Ob dies allerdings für alle Akte, etwa auch für eine telefonische Absprache des Rauschgifthändlers mit einem Abnehmer von Zuhause aus, wenn er dort eine Schusswaffe bei sich hat, oder ob dies nur für die Tätigkeiten zu gelten hat, bei denen die spezifische Gefahr eines eventuellen Gebrauchs der Waffe bestehen kann (vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 41), mag dahinstehen.

Im vorliegenden Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Angeklagten Betäubungsmittel in nicht geringer Menge im Pkw mit sich führten, um Drogenabnehmer aufzusuchen und Betäubungsmittelverkäufe zu tätigen (UA S. 15, 22, 25). Der Tatrichter hat daher die Fahrt am 30. Mai 1995 zutreffend als Drogenverkaufsfahrt bezeichnet (UA S. 43, 59). Bei dieser Fallgestaltung bestand generell die Gefahr, dass der Angeklagte beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln die Schusswaffe zur Wahrung seiner Interessen einsetzt. Dass der Angeklagte und der Mitverurteilte ICD die Fahrt unterbrochen haben, um nach dem telefonischen Anruf die Wohnung St. Johann 6 in Erlangen wegen eines dort festgestellten Wasserschadens aufzusuchen (UA S. 16), steht der Annahme, der Angeklagte hatte beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schusswaffe geführt, nicht entgegen. Denn selbst

wenn man zugunsten des Angeklagten annehmen würde, dass an diesem Tag zuvor noch kein Kontakt zu Abnehmern aufgenommen wurde, so ändert dies doch nichts daran, dass jedenfalls die Absicht bestand, dies zu tun und das Aufsuchen der Wohnung St. Johann 6 in Erlangen nur eine kurzfristige Unterbrechung der Fahrt darstellen sollte.

Die Drogenverkaufsfahrt am 30. Mai 1995, bei welcher der Angeklagte die Schusswaffe mit sich führte, war ein Teilakt des einheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Beim schweren Raub ist anerkannt, dass das Mitsichführen der Waffe in irgendeinem Stadium des Tatgeschehens genügt (vgl. BGHSt 13, 260; 20, 194, 197; 29, 184, 185; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1). Dies gilt für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entsprechend. Daher prägt das Qualifikationsmerkmal des Mitsichführens einer Schusswaffe, auch wenn es nur bei einem einzelnen auf Umsatz gerichteten Teilakt vorlag, das gesamte einheitliche Geschehen, so dass eine Tat nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vorliegt. Der bis zur Verkaufsfahrt am 30. Mai 1995 allein erfüllte Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird durch den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verdrängt, auch wenn dieser nur beim letzten Teilakt des Gesamtgeschehens verwirklicht wurde.

Nach alledem ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Dies ist gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten ICD zu erstrecken."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf die jeweiligen Strafaussprüche. Zwar hat das Landgericht den Angeklagten angelastet, die Verbrechenstatbestände der § 29a und § 30a BtMG erfüllt zu haben. Aber abgesehen davon, dass es für den Fall II 1 der Urteilsgründe bei der Anwendung des § 29a BtMG bleibt, hat das Landgericht durch seine – wenn auch so nicht zutreffende – rechtliche Beurteilung des Falles II 2 gerade zum Ausdruck gebracht, dass das Mitführen der Schusswaffe nur den Teilakt vom 30. Mai 1995 betraf.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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