Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Revision: Aufhebung von Falschbeurkundung und Aufhebung mehrerer Taten mit Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 609/90
Datum
03.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Diebstahls und mittelbarer Falschbeurkundung. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Fall der mittelbaren Falschbeurkundung und mehrere Einzelfälle sowie den gesamten Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Fehler lagen u. a. in fehlender Vereidigung, widersprüchlicher Beweiswürdigung und unzureichender Entscheidung über Beweisanträge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nur Angaben in einer öffentlichen Urkunde, die dem öffentlichen Glauben i.S.d. vollen Beweiswerts für jedermann unterliegen, fallen unter § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung).

2

Die Frage, ob ein Zeuge endgültig unvereidigt bleibt (§ 60 Nr. 2 StPO), ist nach dem Stand der Urteilsfindung zu beurteilen; ist zu diesem Zeitpunkt kein Verdacht mehr gegeben, muss die Vereidigung nachgeholt werden.

3

Unterlassene Nachholung der Vereidigung kann das Urteil aufheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verteidigung hierdurch in ihrem Vortrag oder in Anträgen beeinträchtigt wurde.

4

Das Gericht muss über gestellte Beweisanträge entscheiden; eine widersprüchliche oder unterlassene Entscheidung sowie inkonsistente Beweiswürdigung begründen Revisionsgründe und führen gegebenenfalls zur Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 609/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Schneiderin Dorina ███████, geborene RO, aus ███████, geboren am 30. 1958 in ███ (Rumänien), wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 1990 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener mittelbarer Falschbeurkundung im Fall II 2 der Gründe entfällt, b) in den Fällen II 1 a, b, d, e, g, h, k und l sowie II 3 und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

„Die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung im Fall II 2 der Gründe kann nicht bestehen bleiben. Nicht jede in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, die ein Außenstehender durch gutgläubige Beamte bewirkt, kann Gegenstand einer Straftat nach § 271 StGB sein. Unter diesen Tatbestand fallen nur falsche Beurkundungen. Beurkundet in diesem Sinne sind nur die Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d. h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann erstreckt (BGHSt 22, 201, 203). Das trifft für den Vermerk der Erteilung der Fahrerlaubnis im Führerschein, ‚dass ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist‘ (§ 15 Abs. 3 Satz 3 StVZO), nicht zu. Dieser Vermerk beweist nicht zu öffentlichem Glauben, dass der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist (BGHSt 33, 190).

Hinsichtlich der Fälle I a, b, d, g, h, k und l der Gründe rügt die Revision mit Recht, dass der Belastungszeuge Lucian entgegen § 59 StPO nicht vereidigt worden ist. Der Vorsitzende hat den Zeugen in der Hauptverhandlung gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt entlassen, weil ‚ein gewisser Verdacht der Beteiligung an mindestens einer der in der Anklageschrift bezeichneten Straftaten‘ bestehe (Bd. V Bl. 1644/1645 d. A.). Im Urteil hat die Strafkammer dagegen festgestellt (UA S. 16/17), es sei gerichtsbekannt, dass ‚weder Lucian ██ noch einer seiner Familienangehörigen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Diebstahlsfällen von den Ermittlungsbehörden als Tatverdächtiger angesehen‘ werde. Er habe ‚mithin keinen Anlass, bestimmte Tatbeiträge zu eigenen Entlastungszwecken auf Dorina ███████ abzuwälzen‘.

Die Strafkammer war somit im Zeitpunkt der Urteilsfindung der Überzeugung, dass kein Verdacht der Beteiligung gegen den Zeugen mehr besteht. Sie hatte deshalb seine Vereidigung nachholen müssen; denn maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob ein Zeuge gemäß § 60 Nr. 2 StPO endgültig unvereidigt zu bleiben hat, ist nicht der Zeitpunkt der Beschlussfassung, sondern derjenige der Urteilsfindung (BGHSt 8, 155; BGH, NStZ 1981, 110).

Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Verteidigung durch die unterbliebene Nachholung der Vereidigung irregeführt worden ist und deshalb weiteres Vorbringen und Anträge unterlassen hat. Das Urteil muss deshalb insoweit aufgehoben werden, als es auf den Bekundungen des von der Strafkammer als glaubwürdig angesehenen Zeugen ██ beruht. Das sind die oben angeführten Einzelfälle (vgl. UA S. 15–26, 31–33).

Im Fall II 1 e der Gründe ist die Beweiswürdigung der Strafkammer widersprüchlich. Die Verteidigung hatte die Vernehmung des Zeugen ████ sowie die ergänzende Vernehmung der Zeugin █████ (früher █████) und ihre Gegenüberstellung mit dem Zeugen ██ zum Beweis dafür beantragt, dass ‚██ dem ██████ als Kunde bekannt‘ war und demgemäß ‚seine Kenntnis vom Standort des Pokals nicht nur aus der Erzählung von ████████ haben konnte‘ (Bd. V Bl. 1653, 1655, 1659, 1678, 1665 d. A.; UA S. 29/30). Die Strafkammer hat über den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ████ und auf ergänzende Vernehmung der Zeugin █████ nicht entschieden. Hinsichtlich des Antrags auf Gegenüberstellung der Zeugin █████ mit dem Zeugen ██, den die Verteidigung zuletzt nur noch hilfsweise gestellt hatte, hat die Strafkammer im Urteil die Auffassung vertreten, die unter Beweis gestellte Behauptung, ‚dass auch ██ im ██████ als Kunde bekannt gewesen sei‘, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Im Widerspruch dazu hat sie im Rahmen der Beweiswürdigung u. a. ausgeführt: ‚Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ spricht dabei insbesondere, dass nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass er ohne die Tatschilderung des Mittäters ████████ hätte wissen können, dass der Pokal erhöht zum Verkauf ausgestellt war.‘ Damit hat die Strafkammer der Frage, ob dem Zeugen ██ der Standort des Pokals im ██████ aus eigener Kenntnis bekannt war, doch Bedeutung für die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen beigemessen. Das Urteil muss deshalb in diesem Punkt aufgehoben werden.

Die Aufhebung der Einzelfälle II 1 b und l nötigt außerdem zur Aufhebung des Falls II 3 der Gründe. In allen drei Fällen ist die Einlassung der Angeklagten durch die Bekundungen des Zeugen Moroian bestätigt worden (UA S. 20/21, 22, 30, 33–37). Sollte der neue Tatrichter in den Fällen II 1 b und l der Gründe zu der Überzeugung gelangen, dass die Einlassung der Angeklagten und die Aussage des Zeugen ████████ glaubwürdig sind, kann das Auswirkungen auf die Beweiswürdigung im Fall II 3 der Gründe haben.

Mit der Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der angeführten Einzelfälle entfällt zugleich die Grundlage der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat bei der Zumessung der Einzelstrafen ausdrücklich auf eine ‚Gesamtschau aller Einzeltaten‘ abgestellt (UA S. 43). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die restlichen Einzelstrafen durch die fehlerhaften Verurteilungen nachteilig mit beeinflusst worden sind.“

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

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