Treffer
BGH Beschluss

Schuldspruch wegen Bandendiebstahls in einem Fall in versuchten Diebstahl geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 609/88
Datum
08.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch in Fall B II 9 vom vollendeten Bandendiebstahl in versuchten Bandendiebstahl. Begründet wurde dies damit, dass die Angeklagten nur das Geld, nicht die geldtragenden Behälter (Geldbomben) für sich zu eigen machen wollten, diese leer und wertlos waren. Wegen der Änderung wurden die darauf beruhenden Einzel- und Gesamtstrafen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über Strafen und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vollendung eines Diebstahls ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der konkret entnommenen Sache einen Zueignungswillen hat; fehlt dieser (z. B. weil die Sache für den Täter wertlos und nur als Behältnis für begehrten Inhalt gedacht ist), liegt in der Regel nur Versuch vor.

2

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch zu einem geringeren Tatbestand (z. B. von vollendetem in versuchten Diebstahl), sind die darauf beruhenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Soweit die Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler aufzeigen, bleibt das Urteil in den übrigen Punkten unberührt und die weitergehenden Revisionen sind zu verwerfen.

4

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren gemäß § 349 StPO das Urteil insoweit abändern und aufheben sowie die Sache zur erneuten Entscheidung, insbesondere über Strafzumessung und Kosten, an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 12. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 609/88 in der Strafsache gegen ████ aus ██████, dort Hans-Jürgen B, geboren am ███ 1964, ████ geboren am ████ 1964 in ██████, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 12. Juli 1988 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des Bandendiebstahls in zehn Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig sind; b) in den Aussprachen über die Einzelstrafen im Fall B II 9 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

In Fall B II 9 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen (vollendeten) Bandendiebstahls nicht. Die Angeklagten wollten sich nur Geld, nicht aber auch die für sie wertlosen Geldbomben, die wider Erwarten kein Geld enthielten, zueignen. In solchen Fällen liegt nur Versuch vor (vgl. etwa BGH StV 1987, 245; 1988, 14). Die – geständigen – Angeklagten sind deshalb nur des versuchten Bandendiebstahls schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Infolge der Schuldspruchänderung konnten die in Fall B II 9 verhängten Einzelstrafen und deswegen auch die Gesamtstrafen nicht bestehen bleiben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Granderath Maul Ulsamer Brüning v. Gerlach

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