Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Betäubungsmittelhandel verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 609/85
- Datum
- 14.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überzeugungsbildung des Tatrichters über Schuld oder Nichtschuld obliegt allein dem Tatrichter; das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler und nicht die tatrichterliche Würdigung der Tatsachenfeststellung.
Widersprüchliche, wechselnde oder durch unverdächtige Zeugen widerlegte Angaben einer Belastungszeugin können die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den Angeklagten so erschüttern, dass der Tatnachweis nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit geführt ist.
Die Ablehnung hilfsweise gestellter Beweisanträge begründet keinen Verfahrensfehler, wenn die vom Antragsteller selbst gesetzte Bedingung für deren Durchführung nicht eingetreten ist.
Eine Freispruchentscheidung hält der revisionellen Prüfung stand, wenn das Tatgericht die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit würdigt, dabei Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze beachtet und keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 8. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 609/85 in der Strafsache gegen Thomas ██ aus HO, dort geboren am ████ 1961, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Juli 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch die Revision dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln freigesprochen, weil dem Angeklagten die zur Last gelegte Tat, er habe im Februar 1983 an die Zeugin Ute █████ 500 g Haschisch verkauft und in dem Zeitraum von Mitte 1983 bis Anfang 1984 von dieser Zeugin 1,5 bis 2 kg Haschisch erworben, aufgrund erheblicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision die Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen auf Vernehmung bestimmter Lieferanten und Abnehmer der Ute █████ als Zeugen dafür, dass die belastenden Angaben der Ute █████ in Bezug auf diese Zeugen jeweils insgesamt zutreffend waren, sowie auf Einvernahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft über Hergang und Verlauf der Vernehmungen der Ute █████ im Ermittlungsverfahren und schließlich auf Anhörung von zwei Sachverständigen, die die erkennende Strafkammer in einem Parallelverfahren vernommen hatte, zum Beweis für die allgemeine Glaubwürdigkeit der Ute █████. Diese Anträge wurden von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft „ausschließlich nur hilfsweise gestellt für den Fall, dass das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme noch Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Ute █████ im grundsätzlichen haben sollte“.
Diese Anträge hat das Landgericht im Urteil abgelehnt, weil die genannten Beweismittel für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sind (UA S. 32 ff.).
Ein Verfahrensfehler liegt schon deshalb nicht vor, weil die Bedingung, an die der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Erhebung der hilfsweise beantragten Beweise geknüpft hat, nicht eingetreten ist. Die Strafkammer hat „nach durchgeführter Beweisaufnahme keine Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Ute █████ im grundsätzlichen“ gehabt. Sie ist davon ausgegangen, dass Ute █████ die im Hilfsbeweisantrag genannten Lieferanten und Abnehmer von Rauschmitteln als Belastungszeugin jeweils insgesamt zutreffend belastet hat; sie hat auch ihre generelle und grundsätzliche Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogen (vgl. u. a. UA S. 32). Die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin hat in Bezug auf den Angeklagten deshalb keine maßgebliche Bedeutung gewinnen können, weil gerade das Aussageverhalten der Zeugin im Falle des Angeklagten Zweifel begründende besondere Auffälligkeiten aufwies. So sind die Angaben der Zeugin über das Haschischgeschäft mit dem Angeklagten im Februar 1983 durch unverdächtige Zeugen widerlegt (UA S. 24, 25); zum Kernbereich des übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten Tatgeschehens – Tatzeiträume und Haschischmengen – hat die Zeugin wechselnde und widersprüchliche Aussagen gemacht und immerhin in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass sie falsche Angaben über die Menge aus Angst davor aufrechterhalten habe, dass ihre Glaubwürdigkeit ansonsten leiden würde (UA S. 26).
2. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden (vgl. BGHSt 10, 208, 210). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat die Bekundungen der vernommenen Zeugen, insbesondere die wechselnden Aussagen der Hauptbelastungszeugin, und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch des Angeklagten stützt, umfassend und sorgfältig mitgeteilt; sie hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und auch keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt.
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