Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung und Rückverweisung wegen Zeugenvernehmung in Abwesenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 609/84
Datum
11.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verhandelt Revisionen gegen das Urteil des LG München I (6.2.1984) wegen Betrugs u. a. Er beschränkt die Verfolgung hinsichtlich des Vergehens des Missbrauchs von Titeln und hebt die entsprechende Einzelverurteilung auf. Die Revision eines Mitangeklagten wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil mehrere Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers vernommen wurden und deren Aussagen für den Schuldspruch erheblich waren. Weitere Rügen bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeugen, die in der Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers vernommen werden, dürfen nicht als tragende Grundlage eines Schuldspruchs dienen; beruht der Schuldspruch auch auf solchen Aussagen, führt dies zur Aufhebung des Urteils (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, § 230 Abs. 1 StPO).

2

Kommt eine Straftat (z. B. Missbrauch von Titeln) als minderschwerer Tatbestand hinzu, kann die Strafverfolgung dieser Tat gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt werden; die Unterlassung ihrer Verfolgung kann gegen die übrige Rechtslage nicht ohne Weiteres verstoßen.

3

Die Berichtigung des Schuldspruchs durch Wegfall einer Einzelverurteilung ist zulässig, wenn dadurch die Gesamtrechtskraft oder die Rechtmäßigkeit der verbleibenden Gesamtstrafe nicht in Frage gestellt wird.

4

Die Aufhebung eines Urteils und die Zurückverweisung zur Neueinverhandlung sind geboten, wenn Beweiserhebungen unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt sind und diese Beweiserhebungen für die Überzeugungsbildung des Gerichts kausal waren.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 6. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 609/84 in der Strafsache gegen

den Kaufmann Viktor M. ███ aus München, dort geboren am ███ ██ 1948, zur Zeit in Haft, den Kaufmann Paul ██ aus München, geboren am ███ 1941 in ███, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1984 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO

Tenor

1. Die Verfolgung des Angeklagten ████ wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, dass das fortgesetzte Vergehen des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen von der Strafverfolgung ausgenommen wird.

Auf die Revision des Angeklagten KC):

2. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten KC, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ████ gegen

3. das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1984 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen entfällt. Der Angeklagte ████ trägt die Kosten seines

Gründe

4. Die Revision des Angeklagten ████ bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

"Die Strafkammer hat übersehen, dass die Dauerstraftat des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen mit denjenigen Betrugstaten in Tateinheit steht, bei denen der Angeklagte als „Rechtsanwalt Dr. ██ ███“ aufgetreten ist. Allerdings ist die minderschwere Straftat des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen nicht in der Lage, die schwereren Betrugstaten untereinander zur Tateinheit zu verbinden. Es erscheint deshalb angemessen, das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO von der Strafverfolgung auszunehmen und das Urteil entsprechend zu berichtigen. Damit entfällt die für dieses Vergehen verhängte Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe. Das nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Denn die Summe der Einzelstrafen, aus denen die Strafkammer die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe gebildet hat, beläuft sich auf insgesamt 33 Jahre und zwei Monate. Bei diesem Verhältnis kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer ohne die Einzelstrafe von zehn Monaten auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben."

Dem tritt der Senat bei. Er hat deshalb gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung beschränkt, den Schuldspruch entsprechend berichtigt und die Revision im Übrigen verworfen.

5. Die Revision des Angeklagten KC hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:

"Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Verurteilung des Angeklagten auf den Bekundungen einer Reihe von Zeugen mitberuht, die während der Beurlaubung des Angeklagten und seines Verteidigers in ihrer Abwesenheit vernommen worden sind. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Zeugen:

Hans Werner KC (Bl. 55 d. Prot.), Karlheinz ███ (Bl. 60 d. Prot.), Ralph ████ (Bl. 62 d. Prot.), Irene KoC (Bl. 66 d. Prot.), Peter BC (Bl. 68 d. Prot.),

Sieglinde ███████ (Bl. 71 d. Prot.), Peter ██ (Bl. 83 d. Prot.), Emilie ██████ ██████ (Bl. 76 d. Prot.), Dr. Anton KoC (Bl. 78 d. Prot.), Ewald █████ (Bl. 85 d. Prot.), Ernst HoC (Bl. 90 d. Prot.), Alfred ███ (Bl. 47 d. Prot.), Hans ███████ (Bl. 50 d. Prot.), Helen UCD (teilweise Bl. 91, 162 d. Prot.), Ludwig █████ (Bl. 94 d. Prot.), Helmut RC (Bl. 98 d. Prot.), Nikolaus ██ ████████ (Bl. 96 d. Prot.), Maria █████ (Bl. 127 d. Prot.), Gertraud ████ (teilweise Bl. 130, 169/170 d. Prot.).

Diese Zeugen haben zwar zu Anklagepunkten ausgesagt, die den Angeklagten nicht betrafen. Die Strafkammer hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, ihre Überzeugung, dass nicht die bestreitende Einlassung des Angeklagten, sondern das Geständnis des Mitangeklagten ██ richtig sei, beruhe auch darauf, dass sie während des gesamten Verfahrens nie habe feststellen können, „dass ██ zu irgendeinem Punkt der Anklage die Unwahrheit gesagt habe oder dass seine Angaben von Zeugenaussagen abgewichen seien“ (UA S. 109). Seine Einlassung sei im Gegenteil „zusätzlich“ von den genannten Zeugen bestätigt worden, „deren Vernehmung im Rahmen der den anderen Mitangeklagten vorgeworfenen Taten erforderlich“ geworden sei (UA S. 123/124).

Da somit die Verurteilung des Angeklagten auch auf den Aussagen der genannten Zeugen beruht, hätten diese Zeugen nicht in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers vernommen werden dürfen (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und § 230 Abs. 1 StPO). Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden."

Einer Erörterung des sonstigen Revisionsvorbringens bedurfte es nicht.

Rechtsmittels.KuhnSchikora
HerdegenUlsamerFoth
BGH: Aufhebung und Rückverweisung wegen Zeugenvernehmung in Abwesenheit — Themis