Revision: Prüfung des Strafmilderungsgrundes §157 StGB bei wiederholten Falschaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 609/82
- Datum
- 24.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Macht eine Person in einem späteren Verfahren falsche Angaben, weil sie bei wahrheitsgemäßer Bekundung frühere Falschaussagen offenkundig würde und dadurch strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wäre, ist die Möglichkeit der Anwendung des Strafmilderungsgrundes des §157 StGB zu prüfen.
Eine rechtskräftige Freisprechung in einem früheren Verfahren schließt nicht generell aus, dass eine Wiederaufnahme zu ihrem Nachteil nach §362 Nr.4 StPO in Betracht kommt; dies kann die begründete Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung begründen.
Wurde die Prüfpflicht hinsichtlich der Anwendbarkeit eines Strafmilderungsgrundes nicht erfüllt, sind darauf gestützte Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann die Verfolgung eines Angeklagten nach §154a Abs.2 StPO auf bestimmte Tatbestände beschränkt werden; dies ist nach Anhörung der Beteiligten zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 24. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 609/82
in der Strafsache gegen
1. ███ ██████████████ ██████ J, dort geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], geborene [REDACTED], 2. die Hausfrau [REDACTED], geboren 1941 in [REDACTED], 3. den Kaufmann Johannes F., geboren am [REDACTED],
wegen zu 1. und 2. falscher uneidlicher Aussage, zu 3. Meineids u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. November 1982 einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten Johannes F. wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung des Meineids beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. Mai 1982 in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
1. Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie den Schuldspruch gegen Sylvia ███████ und Ilse ███ wegen jeweils falscher uneidlicher Aussage, Johannes F. noch wegen Meineids angreifen, offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 14. September 1982 verwiesen.
2. Dagegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben. Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Angeklagten bereits im Jahre 1974 in dem damals gegen Kurt ████████████████ geführten Strafverfahren die gleichen Aussagen wie in dem 1978 durchgeführten Wiederaufnahmeverfahren gemacht (UA S. 13, 14, 16). Bei ihren Aussagen im Wiederaufnahmeverfahren, wegen derer sie nun das Landgericht verurteilt hat, mussten sie daher befürchten, bei wahrheitsgemäßer Bekundung ihre Falschaussagen im ersten Verfahren aufzudecken und sich dadurch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagten von dem Vorwurf, im ersten Verfahren falsch ausgesagt zu haben, durch Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 4. März 1977 rechtskräftig freigesprochen waren (UA S. 16); insoweit wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu ihrem Nachteil nach § 362 Nr. 4 StPO in Frage gekommen.
Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob den Angeklagten der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugutekommen kann (vgl. BGHSt 8, 301, 319). Das gilt auch für die Angeklagten Sylvia ████████ und Ilse ███████; ██████ ihnen hat das Landgericht zwar Strafmilderung nach § 157 StGB gewährt, jedoch nur unter dem Gesichtspunkt, dass sie von einem Angehörigen – Kurt ██████ – die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abwenden wollten.
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