Treffer
BGH Beschluss

Revision: Hehlerei verneint wegen fehlendem Sichverschaffen; Gesamtstrafe unzureichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 609/79
Datum
06.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen führten zur Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei in fünf Fällen und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der BGH stellte fest, dass Hehlerei ein Sichverschaffen durch Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt voraussetzt. Bloßes Gewährenlassen oder Mitbenutzen im Haushalt begründet kein Sichverschaffen. Zudem fehle es an einer ausreichenden Darlegung der bestimmenden Zumessungserwägungen zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei setzt voraus, dass der Täter sich die Sache durch abgeleiteten Erwerb verschafft hat, wobei er tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt erlangen muss, die unabhängige Verfügungen ermöglicht.

2

Bloße Besitzerlangung ohne Verfügungsgewalt, Gewährenlassen durch den Vortäter oder bloßes Mitbenutzen im Haushalt begründen kein Sichverschaffen i.S. des § 259 StGB.

3

Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erfordert eine nachvollziehbare und hinreichend bestimmte Darlegung der bestimmenden Zumessungserwägungen; pauschale Verweise auf allgemein aus dem Urteil ersichtliche Umstände genügen nicht.

4

Wird eine einzelne Verurteilung aufgehoben, kann der Ausspruch über eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben, wenn die Grundlage für die Strafzumessung nicht tragfähig dargelegt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 21. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 609/79 in der Strafsache gegen

1. den Altmetallhändler Gerhard ███ aus ULE █████, geboren am █████ in Wodzislaw (CSR), verheiratete „K ██████████, 2. die Hilfsarbeiterin Ingeborg ██████████ geboren am 19. April 1944 in Kehl, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 6. Dezember 1979 einstimmig

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. März 1979 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) auf die Revision des Angeklagten Gerhard soweit er wegen Hehlerei in fünf Fällen verurteilt worden ist und im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe,

b) auf die Revision der Angeklagten Ingeborg im Ausspruch über die gegen sie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten Gerhard K. wegen Hehlerei in fünf Fällen kann keinen Bestand haben.

Die Feststellungen ergeben nicht, dass er sich die von seiner Ehefrau im Wege des Betrugs erlangten Sachen verschafft hat. Diese – hier allein in Betracht kommende – Begehungsform setzt voraus, dass der Täter im Wege des abgeleiteten Erwerbs die tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt, so dass er unabhängig vom Vortäter über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann. Die bloße Besitzerlangung ohne Verfügungsgewalt ist kein Verschaffen im Sinne des Tatbestands (RGSt 55, 55, 58; Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. § 259 Rdn. 19 und 26). Die Strafkammer hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte geschehen ließ, was seine Ehefrau bezweckt hatte, und dass er die für den Haushalt erlangten Sachen mitbenutzte. Weder im Gewährenlassen noch im Mitbenutzen liegt nach den bisherigen Feststellungen ein Sichverschaffen.

Im Übrigen hat die Überprüfung der Schuldsprüche nichts ergeben, was sie zum Nachteil eines der Angeklagten als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe.

Die gegen den Angeklagten Gerhard █████ ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe kann auf Grund der Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei in fünf Fällen (vgl. I.) keinen Bestand haben. Sie kann aber auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Tatgericht die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend begründet hat (vgl. BGHSt 24, 268, 271). Die bloße Bezugnahme auf „alle oben genannten und sonst aus dem Urteil ersichtlichen ... Umstände“ legt die bestimmenden Zumessungserwägungen nicht dar. Weil sie fehlen, kann auch der Ausspruch über die gegen die Angeklagte Ingeborg K. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht aufrechterhalten werden.

HerdegenPikartMau
FaLoesdauUlsamer
Revision: Hehlerei verneint wegen fehlendem Sichverschaffen; Gesamtstrafe unzureichend begründet — Themis