Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 609/69
Datum
21.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn (versuchte Nötigung, Freiheitsstrafe, Unterbringung) ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Stuttgart, weil die Feststellungen zur Einsichtsfähigkeit und zur verminderten Steuerungsfähigkeit (§51 StGB) unklar blieben. Verfahrensrügen (Vorsitzwechsel, Verlesung privater Akten) blieben ohne Erfolg. Strafzumessung und Unterbringung sind unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung des § 51 StGB ist zunächst festzustellen, ob dem Täter das Unrechtsbewusstsein fehlt; liegt nur eine verminderte Einsichtsfähigkeit vor, ist offen zu lassen, ob dies das Fehlen des Unrechtsbewusstseins bewirkt.

2

Eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ist nur zu prüfen, wenn die Einsicht in das Unrecht vorhanden ist; fehlt die Einsicht, kommt eine Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit nicht in Betracht.

3

Fehlt das Unrechtsbewusstsein, ist weiter zu untersuchen, ob dieses Fehlen dem Täter vorwerfbar ist; hiervon hängt die Anwendung von § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 2 StGB ab.

4

Gesetzesänderungen, die den Strafrahmen betreffen (z. B. 1. StrRG), sind im Revisionszug zu berücksichtigen und können die Strafhöhe beeinflussen.

5

Für die Anordnung der Unterbringung genügt eine geistige Erkrankung, die die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten begründet; die Entscheidung erfordert eine Gesamtwürdigung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 31. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 609/69

in der Strafsache gegen den Schlosser Otto ███ aus ██ (Kreis ████), geboren am ████ ███ 1913 in ██ (Kreis ████), zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen versuchter Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, o. ████ aus ██, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 31. Juli 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in vier Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Die Revision bemängelt, dass nicht der – durch die Geschäftsverteilung zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmte – Landgerichtsrat █████████, sondern der nächstälteste Richter, Landgerichtsrat ██████, den Vorsitz geführt habe. Das trifft zu, wenn auch der Wechsel im Vorsitz nicht auf eine Änderung der Geschäftsverteilung zurückzuführen ist, wie die Revision behauptet, sondern auf eine Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 14. März 1969. Hierin wird festgestellt, dass Landgerichtsrat ███████ an der Führung des stellvertretenden Vorsitzes verhindert sei, weil er nach ärztlicher Bescheinigung wegen Herz- und Kreislaufstörungen zwar arbeitsfähig sei, zusätzliche Belastungen aber vermeiden müsse. Die Verfügung fährt fort: „Die Verhinderung dauert so lange an, bis Landgerichtsrat ████████ durch ein weiteres ärztliches Zeugnis nachweist, dass er wieder voll dienstfähig ist.“

Die Revision meint, die Feststellung einer unbefristeten Verhinderung sei unzulässig. Um eine solche handelt es sich jedoch nicht. Die Verhinderung war durch die Dauer der Erkrankung zeitlich begrenzt. Dass sich diese Dauer zur Zeit der Verfügung noch nicht absehen ließ, macht die Verhinderung nicht unbefristet. Es genügt, wenn Beginn und Ende der Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan in einer eindeutig erkennbaren und nachprüfbaren Weise bestimmt werden. Deshalb hat der Senat die Anordnung eines Präsidiums „für die Dauer der Erkrankung“ als ausreichend bestimmt angesehen (BGHSt 21, 250, 252). Die Dienstpflicht des verhinderten Richters, das Ende seiner Erkrankung anzuzeigen, bietet die Gewähr dafür, dass der Geschäftsverteilungsplan zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder eingehalten wird. Er hat auch eine ärztliche Bescheinigung vom 12. Juli 1969 (Bl. 323 Bd. II SA) beigebracht, die besagt, dass die Beschwerden noch nicht behoben seien.

2. Die Revision beanstandet, dass Aktenteile von nichtöffentlichen Verfahren (Ehescheidungs-, Vormundschafts-, Sozialhilfeakten) sowie ein für die Tochter bestimmtes Tagebuch des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung verlesen worden seien; ferner hätten die Sachverständigen ihre Gutachten öffentlich erstattet. Die tatsächlichen Angaben der Revision treffen zu; lediglich die Unterbringungsakten wurden auf Antrag des Verteidigers gemäß § 171a GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit verlesen. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer darin jedoch den Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO. Es besteht kein Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutze des Privatbereichs, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (BGHSt 23, 82; vgl. auch BGHSt 23, 176, 178). Die Verwertung der Ehescheidungsakten (vgl. hierzu BVerfG NJW 1970, 555 Nr. 1) und des Tagebuchs (vgl. BGHSt 19, 325) ist nicht zu beanstanden.

II. Die Sachbeschwerde hat Erfolg.

1. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung stellt das Landgericht selbst die Frage, ob der Angeklagte im Sinne einer strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit das Unrechtsbewusstsein hatte (UA S. 21). Entgegen der Meinung der Revision erörtert der Tatrichter diese Frage auch im folgenden Abschnitt des Urteils (UA S. 21–28) und kommt zu dem Schluss, „dass der Angeklagte an einer Geistesschwäche leide. Sie bedingt bei ihm eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit, wobei insbesondere seine Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seiner Handlungen i.S. des § 51 Abs. 2 StGB beeinträchtigt ist“ (UA S. 28).

Hiernach ist zweifelhaft, ob die Strafkammer bei der Anwendung dieser Vorschrift von einer zutreffenden rechtlichen Auffassung ausgegangen ist. Da das Landgericht nur die Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit feststellt, bleibt offen, ob die Minderung dieser Fähigkeit auch das Fehlen der Einsicht bewirkt hat; auch aus den vorhergehenden Ausführungen ließ sich hierüber nichts Sicheres entnehmen. Hatte der Angeklagte trotz verminderter Einsichtsfähigkeit das Bewusstsein, Unrecht zu tun, so durfte § 51 Abs. 2 StGB in der ersten Alternative nicht angewandt werden. Fehlte ihm das Unrechtsbewusstsein, so war weiter zu prüfen, ob ihn ein nach § 51 Abs. 2 StGB geminderter Schuldvorwurf deshalb trifft, weil ihm das Fehlen der Einsicht vorgeworfen werden kann. Ist das nicht der Fall, so ist § 51 Abs. 1 StGB anwendbar, andernfalls § 51 Abs. 2 StGB in der ersten Alternative. Eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens kann erst geprüft werden, wenn die Einsicht in das Unrecht festgestellt ist; ein Täter, dem die Einsicht fehlt, kann keine Hemmungen einschalten.

Diese insbesondere vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mehrfach ausgesprochenen Rechtsgrundsätze (BGHSt 21, 27; MDR 1968, 854 Nr. 76), denen sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 16. Juli 1968 – 1 StR 168/68 – bei Dallinger MDR 1968, 894), haben im angefochtenen Urteil möglicherweise keine Beachtung gefunden. Da die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nach den bisherigen Darlegungen nicht auszuschließen ist, andererseits die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht hinreichend festgestellt sind, muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.

2. Der Strafausspruch könnte auch auf der Grundlage des bisherigen Schuldspruchs keinen Bestand haben. Durch das 1. StrRG ist der Strafrahmen des § 240 StGB herabgesetzt worden (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren); schon diese – auch im Revisionsrechtszug zu beachtende – Gesetzesänderung könnte sich auf die Strafhöhe auswirken. Außerdem ermöglichten die ohnehin sehr knappen Strafzumessungserwägungen nicht die Prüfung, ob die Wahl zwischen Geld- und Freiheitsstrafe der Vorschrift des § 14 Abs. 1 n.F. StGB entspricht.

Der neue Tatrichter wird auch darüber zu befinden haben, ob eine Strafaussetzung gemäß § 23 n.F. StGB in Betracht kommt.

3. Zur Frage der Unterbringung, die bei Annahme des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB in der neuen Verhandlung wiederum zu untersuchen ist, mag folgendes bemerkt werden: Die Strafkammer geht rechtlich zutreffend davon aus, dass es für die Unterbringung nicht allein auf die Gefährlichkeit der Taten ankommt, die Anlass zum Verfahren gaben; es genügt eine geistige Erkrankung, die die Begehung gefährlicher Taten in der Zukunft wahrscheinlich macht. Diese vom Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung BGHSt 5, 140, 143 vertretene (und in der Entscheidung desselben Senats BGHSt 20, 232 nicht aufgegebene) Auffassung steht in Einklang mit der seit dem 1. April 1970 geltenden Vorschrift des § 42a Abs. 2 StGB. Sie hebt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der schon in den genannten Entscheidungen und in BVerfGE 16, 194, 202 betont ist, ausdrücklich hervor. Es kommt hiernach auf eine Gesamtwürdigung an. Wie der Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969 zum Entwurf des 1. StrRG (BT-Drucks. V/4094) sagt, „kann der Umstand, dass für die Zukunft Taten von besonderer Schwere zu erwarten sind, die Anordnung der Maßregel auch dann rechtfertigen, wenn die bisherigen Taten für sich betrachtet weniger gewichtig erscheinen“ (S. 17 aaO).

Ob Taten von besonderer Schwere zu erwarten sind, ist eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Die Strafkammer hat die Wahrscheinlichkeit von Gewalttaten im Wesentlichen daraus entnommen, dass der Angeklagte zwei Selbstmordversuche begangen hat. Wenn sich auch die rechtliche Prüfung im Revisionsrechtszug darauf zu beschränken hat, ob die Schlüsse des Tatrichters möglich sind, so ist der Revision doch zuzugeben, dass es für einen Selbstmordversuch sehr unterschiedliche Motive geben kann. Eine Aufklärung in dieser Hinsicht wird erforderlich sein, um abschließend beurteilen zu können, ob aus den beiden Versuchen die Wahrscheinlichkeit zu entnehmen ist, dass der Angeklagte von Drohungen zu Gewalttaten auch gegenüber anderen Personen übergehen werde.

LoesdauPfeifferWoesner
SeibertPikart
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