Revisionen verworfen; Mobiltelefon statt Verfall eingezogen (§74 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 60/96
- Datum
- 27.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist zulässig, wenn ein Gegenstand zur Begehung einer Straftat bestimmt war, auch wenn er nicht aus der Straftat herrührt.
Eine Verfallsanordnung kommt nur in Betracht, wenn der Gegenstand aus der rechtswidrigen Tat stammt oder unmittelbar für deren Begehung bestimmt ist; fehlt dies, ist Verfall ausgeschlossen.
Das Revisionsgericht kann eine erklärte Verfallserklärung durch eine Einziehungsanordnung ersetzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehung vorliegen.
Bei der Überprüfung einer Strafentscheidung verwirft der BGH Revisionen als unbegründet, soweit keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 17. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 60/96
vom 27. Februar 1996
in der Strafsache gegen
███ ███ geboren am ██ ██ ███ Nevzat ███, 1956 in ██████ █████ aus ████████ geboren am ███ ███████ ███ ██ 1967 in ██ ███████ ███ ███████ geboren ███ ██ Huseyin ███, 1971 in ██████████ ████
wegen zu 1. und 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 3.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Februar 1996 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Oktober 1995 werden als unbegründet verworfen; diejenige des Angeklagten Nevzat ████ jedoch mit der Maßgabe, dass sein Mobiltelefon nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen wird (§ 74 StGB).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Für das Mobiltelefon des Angeklagten Nevzat ███ kommt eine Verfallsanordnung nicht in Betracht.
Der Angeklagte Nevzat ████ hat das Mobiltelefon weder für eine rechtswidrige Tat noch aus ihr erlangt. Doch liegen die Voraussetzungen der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB vor. Nach den Feststellungen sollte das Mobiltelefon auf das verfahrensgegenständliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezogene Verabredungen zwischen dem Angeklagten Nevzat ████ und dem Scheinaufkäufer ermöglichen. Bereits derartige mittels des Mobiltelefons getroffene Verabredungen hatten den Tatbestand des Handeltreibens verwirklicht. Das Mobiltelefon ist daher nach den Vorstellungen des Angeklagten Nevzat ████ zur Begehung der Tat – des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – bestimmt gewesen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 74 Rn. 9a).
Es unterliegt gemäß § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB der Einziehung.“
Dem schließt sich der Senat an.
Der Senat kann die Verfallserklärung durch die Einziehungsanordnung ersetzen. Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die von den drei Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrügen einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Maul | Brüning | Schomburg | |||
| Granderath | Wahl |