Berichtigung eines Schreibfehlers im BGH-Urteils: ‚wirklich‘ → ‚ersichtlich‘
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 609/59
- Datum
- 09.05.1960
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann offensichtliche Schreib- oder Druckfehler in einem Urteilsabdruck berichtigen.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die Änderung rein formeller Natur ist und die materielle Entscheidung unberührt bleibt.
Die Berichtigung erfolgt durch einen Hinweis oder Vermerk der Geschäftsstelle im Abdruck; es bedarf keiner neuen materiellen Entscheidung.
Korrekturen sind auf klar feststellbare Wortlautschreibfehler beschränkt und dürfen nicht dazu dienen, inhaltliche oder rechtliche Bewertungen zu ändern.
Rubrum
Betr.: Berichtigung eines Schreibfehlers in dem Urteil des BGH vom 19. Februar 1960 – 1 StR 60/60 – in der Strafsache gegen █
Seite 24, 2. Zeile von oben: An Stelle des Wortes „wirklich“ muss es „ersichtlich“ heißen.
Es wird um Berichtigung des nach dort übersandten Urteilsabdrucks gebeten.
Karlsruhe, den 9. Mai 1960 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des 1. Strafsenats