Treffer
BGH Berichtigung eines Schreibfehlers

Berichtigung eines Schreibfehlers im BGH-Urteils: ‚wirklich‘ → ‚ersichtlich‘

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 609/59
Datum
09.05.1960
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des BGH veranlasst die Berichtigung eines Schreibfehlers im Urteil vom 19. Februar 1960 (1 StR 60/60). Im Abdruck, Seite 24, 2. Zeile von oben, ist das Wort "wirklich" durch "ersichtlich" zu ersetzen. Die Änderung korrigiert einen offensichtlichen Druckfehler und berührt nicht die inhaltliche Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann offensichtliche Schreib- oder Druckfehler in einem Urteilsabdruck berichtigen.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die Änderung rein formeller Natur ist und die materielle Entscheidung unberührt bleibt.

3

Die Berichtigung erfolgt durch einen Hinweis oder Vermerk der Geschäftsstelle im Abdruck; es bedarf keiner neuen materiellen Entscheidung.

4

Korrekturen sind auf klar feststellbare Wortlautschreibfehler beschränkt und dürfen nicht dazu dienen, inhaltliche oder rechtliche Bewertungen zu ändern.

Rubrum

Betr.: Berichtigung eines Schreibfehlers in dem Urteil des BGH vom 19. Februar 1960 – 1 StR 60/60 – in der Strafsache gegen █

Seite 24, 2. Zeile von oben: An Stelle des Wortes „wirklich“ muss es „ersichtlich“ heißen.

Es wird um Berichtigung des nach dort übersandten Urteilsabdrucks gebeten.

Karlsruhe, den 9. Mai 1960 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des 1. Strafsenats

Berichtigung eines Schreibfehlers im BGH-Urteils: ‚wirklich‘ → ‚ersichtlich‘ — Themis