Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision des Nebenklägers wegen Unzulässigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 608/97
Datum
03.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzungsdelikten ein und erhob nur eine Aufklärungsrüge zu einem Teilfeststellungsfall (Fall 3.15). Das Revisionsvorbringen war ausschließlich auf eine andere Rechtsfolge gerichtet; eine substantiiert vorgetragene Sachrüge fehlte. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig (§ 349 Abs.1 StPO) und verweist auf die Unzulässigkeit revisionsrechtlicher Angriffe, die nur die Rechtsfolge ändern sollen; Prozesskostenhilfe wird versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 233 StGB berührt den Schuldspruch nicht, sondern kann nur dazu führen, bei geringem Schuldumfang von Strafe abzusehen.

2

Eine Revision, die nur darauf gerichtet ist, aufgrund einer anderen rechtlichen Würdigung eine abweichende Rechtsfolge (z.B. Wegfall des Absehens von Strafe) zu erreichen, ist gemäß § 400 Abs.1 StPO unzulässig.

3

Eine bloß erhobene Aufklärungsrüge genügt nicht, wenn keine substantiiert ausgeführte Sachrüge vorgetragen wird; unklare oder nicht näher ausgeführte Rügen rechtfertigen die Zulässigkeit der Revision nicht.

4

Führt die Revision eines Nebenklägers zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, ist gleichzeitig ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz erfolglos.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 608/97 vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **3. Dezember 1997

Tenor

Die Revision des Nebenklägers A. R. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom April 1997 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil wurde der Angeklagte, soweit es nebenklagefähige Delikte zum Nachteil des Revisionsführers betrifft, wegen Körperverletzung (in Tateinheit mit Nötigung der Nebenklägerin B. R.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Fall 3.12 der Urteilsgründe) und wegen eines weiteren Vergehens der Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zum Nachteil des Nebenklägers schuldig gesprochen; insoweit wurde gemäß § 233 StGB von Strafe abgesprochen (Fall 3.15 der Urteilsgründe).

Mit seiner Revision beantragt der Nebenkläger, das Urteil insgesamt aufzuheben. Zur Begründung der Revision wird eine den Fall 3.15 betreffende Aufklärungsrüge erhoben. Die Sachrüge ist nicht erhoben.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Hinsichtlich des Falles 3.12 ist keine Rüge erhoben. Im Übrigen hätte hier auch die nicht näher ausgeführte Sachrüge als Grundlage für eine zulässige Revision nicht ausgereicht (BGH b. Miebach NStZ 1989, 221; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 2 jew. m. w. Nachw.). Mit der hinsichtlich des Falles 3.15 allein erhobenen Aufklärungsrüge wird geltend gemacht, durch die Vernehmung eines weiteren Zeugen wäre erwiesen worden, dass der Angeklagte im Rahmen der abgeurteilten Auseinandersetzung zuerst auf den Nebenkläger eingeschlagen hat. Wäre diese Rüge erfolgreich, wären die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 233 StGB entfallen.

Die Anwendbarkeit von § 233 StGB lässt jedoch den Schuldspruch unberührt, sondern führt lediglich dazu, dass wegen des geringen Umfangs der Schuld von Strafe abgesehen werden kann (vgl. H. J. Hirsch in LK 10. Aufl. § 233 Rdn. 2). Eine Revision mit dem Ziel, wegen des größeren Schuldumfangs eine andere Rechtsfolge zu erreichen, ist jedoch gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4 m. w. Nachw.).

Aus der Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers folgt zugleich, dass sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz erfolglos bleibt (BGHR StPO § 397a Prozesskostenhilfe 6; BGH b. Kusch NStZ 1994, 26).

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