Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag der Nebenklägerin für Revisionszug abgelehnt (fehlende Nachweise)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 608/97
Datum
03.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug. Das Gericht prüft, ob aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Bewilligungsgründe vorliegen. Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt, weil die aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr (ca. 340 DM) erheblich niedriger ist als das Vierfache der monatlichen Rückzahlungsrate und zudem erforderliche Belegnachweise für Absetzposten trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurden. Daher kann nach §397a Abs.1 StPO i.V.m. §115 Abs.3 ZPO keine PKH bewilligt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz kann versagt werden, wenn die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung der Beiordnung erheblich niedriger ist als das Vierfache der monatlich zumutbaren Rückzahlungsrate, sodass eine Bewilligung unangebracht erscheint.

2

Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind vom Antragsteller geltend gemachte vom Einkommen absetzbare Posten durch geeignete Belege substantiiert nachzuweisen; werden diese Belege trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt, bleiben die Absetzposten unberücksichtigt.

3

§ 397a Abs. 1 StPO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO verpflichtet das Revisionsgericht zu einer nachprüfbaren Abwägung der tatsächlichen Verfahrenskosten und der zumutbaren Rückzahlungsverpflichtung bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe.

4

Die bloße Angabe wirtschaftlicher Verhältnisse ohne die verlangten Nachweise genügt nicht, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 608/97 vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1997

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin B. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag der Nebenklägerin vom 16. Juli 1997 ist unbegründet. Denn die ihrer Vertreterin im Falle der Beiordnung aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr würde 340,-- DM zuzüglich Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer betragen (§§ 102, 97, 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO). Dieser Betrag ist erheblich niedriger als das Vierfache einer monatlichen Rückzahlungsrate, die die Nebenklägerin aufgrund ihrer in der Erklärung mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse aufzubringen hätte.

Das gilt selbst dann, wenn die Frage des Umfangs des von ihr einzusetzenden Vermögens außer Betracht bleibt, weil trotz der Aufforderung des Senats vom 29. Oktober 1997 Belege für möglicherweise vom Einkommen der Nebenklägerin absetzbare Posten nicht vorgelegt wurden (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. den §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Gemäß § 397a Abs. 1 StPO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO konnte daher Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz nicht bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 1 StR 179/95; BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 8).

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