Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – sexueller Missbrauch: Aufklärungsrüge und Tateinheit geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 608/92
Datum
17.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und rügte u.a., es sei ein Gutachten zur verminderten Schuldfähigkeit erforderlich gewesen; außerdem beanstandete er die rechtliche Wertung zur Tateinheit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die behaupteten Vorbringungen nicht aus den Urteilsfeststellungen hervorgehen. Zur Tateinheit stellt der BGH fest, dass die Feststellungen getrennte, fortgesetzte Tathandlungen belegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie sich auf behauptete, aber nicht in den Urteilsfeststellungen oder Protokollen dokumentierte Vorbringungen stützt, da das Revisionsgericht eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht vornehmen darf.

2

Das Revisionsgericht ist an die im Urteil niedergelegten Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage gebunden; behauptete Lücken der Urteilsgründe können nicht durch bloße Behauptungen in der Revision geschlossen werden.

3

Die Beiziehung eines sachverständigen Gutachtens zur Schuldfähigkeit ist nur erforderlich, wenn sich aus der Hauptverhandlung oder den Urteilsfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ergeben.

4

Bei mehreren jeweils fortgesetzten Tathandlungen gegenüber verschiedenen Opfern liegt Tateinheit nur dann vor, wenn sich die Tathandlungen wenigstens in einem Teilakt zu einem einheitlichen Handlungsvorgang überschneiden; ansonsten sind eigenständige Taten anzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 28. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 608/92 vom 17. November 1992 in der Strafsache gegen Josef ███ aus ████, geboren am ████████ 1928 in ███████ (Tschechoslowakei), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Brünning, Dr. Beyer, Dr. Wahl, als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. April 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei (jeweils fortgesetzten) Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

1. Die Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Revision trägt vor, das Landgericht hätte ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, dass der Angeklagte erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei, weil er vor jeder ihm zur Last gelegten sexuellen Handlung Alkohol getrunken habe.

Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass eine Alkoholeinwirkung des Angeklagten zu den Tatzeiten Gegenstand der Verhandlung war. Dem Revisionsgericht ist es nicht möglich, zu überprüfen, ob sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Alkoholkonsum berufen hat. Denn es ist allein Sache des Tatrichters, die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Tatfrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht (BGHSt 21, 149, 151; Herdegen in KK StPO, 2. Aufl. § 244 Rdn. 40). Behauptete Lücken können nicht im Revisionsverfahren geschlossen werden, da dies eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung verlangen würde. Eine Aufklärungsrüge lässt sich unter diesen Umständen nicht allein auf die Behauptung stützen, aufgrund eines (angeblichen) Vorbringens des Angeklagten hätte Anlass zu weiterer Beweiserhebung bestanden.

Dass sich eine Alkoholaufnahme durch den Angeklagten aus den Akten ergebe und das Landgericht sich deswegen zur Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen, hat der Revisionsführer nicht behauptet.

2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass zwei jeweils in sich fortgesetzte Handlungen gegenüber verschiedenen Opfern dann in Tateinheit zueinander stehen, wenn sie in wenigstens einem Teilakt in einem Handlungsvorgang zusammentreffen (BGHSt 6, 81; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen I).

Das könnte hier dann der Fall sein, wenn – wovon der Generalbundesanwalt zu Gunsten des Angeklagten ausgehen will – der Angeklagte wenigstens einmal beide Kinder zusammen badete und dabei beide sexuell missbrauchte.

Zu einer solchen Annahme in Anwendung des Zweifelssatzes geben die Feststellungen jedoch keinen Anlass. Die Urteilsgründe sprechen vielmehr dagegen: Der Angeklagte beging über Monate hinweg bei günstiger Gelegenheit (unabhängig vom Baden) sexuelle Handlungen an dem Kind Marietta, „wenn er sich von Fabienne unbeobachtet glaubte“. Im gleichen Zeitraum nutzte er ebenfalls die Gelegenheit zu sexuellen Handlungen beim Baden der Kinder. Marietta cremte er in mindestens zehn Fällen intensiv am Geschlechtsteil ein, um sich dadurch sexuell zu erregen. Fabienne hingegen küsste er in vier Fällen an der Scheide, „nachdem er sie gebadet und eingehend eingecremt hatte“. Der einleitende Satz der Urteilsfeststellungen, dass er sexuelle Handlungen beging, „wenn er die Kinder badete“, besagt danach nicht, er habe wenigstens einmal bei gemeinsamem Baden an beiden Kindern sexuelle Handlungen vorgenommen.

BrünningGribbohmBeyer
UlsamerWahl
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