Revision verworfen: Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung bei Bestechlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 608/89
- Datum
- 05.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach §56 Abs.2 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände durch den Tatrichter.
Eine Ausnahmequalität der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände ist nicht erforderlich; durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen.
Der Verlust beamtenrechtlicher Stellung infolge Verurteilung kann als mildernder Umstand im Rahmen der Prüfung des §56 Abs.2 StGB zu berücksichtigen sein.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung einzelner möglicher Umstände begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn die Gesamtwürdigung des Tatrichters außerhalb des von der Revisionsinstanz hinzunehmenden Beurteilungsrahmens liegt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 2. Mai 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Viktor ███ ███ aus ███, geboren am ██ 1940 in ███, wegen Bestechlichkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Maul, Dr. ███, Dr. Foth, Brüning als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Mai 1989 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Bei der Beurteilung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, hat der Tatrichter eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der er die in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände zu berücksichtigen hat. Die Vollstreckung ist auszusetzen, wenn die Prüfung ergibt, dass eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemein vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2, Gesamtwürdigung 1, 2). Ausnahmecharakter der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1), vielmehr können durchschnittliche und einfache Milderungsgründe durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7). Zu den Milderungsgründen kann auch der Umstand zählen, dass der Angeklagte aufgrund der Verurteilung seine Beamtenrechte verliert (BGHSt 35, 148, 149).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Entscheidung, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe zur Bewährung auszusetzen, nicht beanstandet werden. Die dagegen erhobenen Einwände der Staatsanwaltschaft greifen nicht durch.
Es trifft nicht zu, dass das Landgericht schematisch und ohne Prüfung des Einzelfalles seine Entscheidung allein auf die Erwägung gestützt hat, der Angeklagte werde durch die Verurteilung seine Beamtenrechte verlieren. Zwar hat das Landgericht diesem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, es hat jedoch weiter in diesem Zusammenhang zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er durch die Tat keine Vorteile erlangt hat und dass die von ihm beratenen Staatsanwälte nicht zu beeinflussen waren, Umstände, die entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht ohne Gewicht sind. Nicht entscheidend musste das Landgericht dagegen darauf abstellen, welche Aussichten für den 49 Jahre alten Angeklagten noch auf dem freien Arbeitsmarkt bestehen, denn mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verliert er eine Anstellung auf Lebenszeit. Im Ergebnis das gleiche gilt für den Umstand, dass für den Angeklagten für den Fall der Aufdeckung seiner Tat die Folge des Verlustes der Beamtenrechte vorhersehbar war; dieses ist regelmäßig bei Straftaten eines Beamten der Fall. Eher ins Gewicht fallen könnte die Tatsache, dass der Angeklagte bei einer Strafverfolgungsbehörde tätig war, doch kann allein darin, dass das Landgericht darauf nicht eingeht, kein durchgreifender Rechtsfehler gesehen werden. Denn insgesamt liegt die Entscheidung des Landgerichts noch in dem vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beurteilungsrahmen, auch wenn eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Würdigung hier gleichfalls rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3).
Gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Landgerichts, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete hier die Vollstreckung der Strafe nicht; das Landgericht hat dabei zutreffend auf die Besonderheiten der Tat abgehoben.
| Ulsamer | Schauenburg | Foth | |||
| Maul | Brüning |