Revision gegen Verurteilung: Verwertbarkeit von Geständnis trotz irrtümlicher Auskünfte (§136a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 608/88
- Datum
- 16.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vernehmungsmethode im Sinne des §136a Abs.1 StPO setzt den gezielten Einsatz unzulässiger Mittel (z. B. Täuschung oder Drohung) zur Veranlassung einer Aussage voraus.
Irrtümliche oder fahrlässige Fehlinformationen von Ermittlungsbeamten begründen allein noch nicht die Unverwertbarkeit einer Aussage nach §136a Abs.1 StPO.
Bei der Prüfung einer vermeintlichen Vernehmungsmaßregel sind die konkreten Umständen der Vernehmung und insbesondere das Vorsatz- bzw. Handlungsbild der Behörden zu berücksichtigen.
Fehlende Kenntnis des Haftrechts oder unvollständige Aktenkenntnis der Beamten kann strafprozessuale Fehler begründen, bedingt aber nur dann ein Verwertungsverbot, wenn daraus gezielte Irreführung oder Drohung resultiert.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 16. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 608/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rudolf Paul Emanuel ██ ██ aus ██, geboren am ███ 1956 in ███ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1989 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Juni 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, das vom Landgericht bei der Urteilsfindung verwertete Geständnis des Angeklagten bei der Polizei sei unter Verletzung des § 136a Abs. 1 StPO zustandegekommen.
Nach den dazu getroffenen Feststellungen hatte der unter dem Vorwurf, eine Dirne mit seinem Pkw entführt, sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben, vorläufig festgenommene Beschuldigte zunächst eine Einlassung zur Sache abgelehnt. Allerdings hatte er in einem informatorischen Gespräch, das in einem Aktenvermerk festgehalten war (Bl. 20 d. A.), angegeben, dass er „die Nacht
Gründe
mit seinem Pkw unterwegs war. Der Pkw war nicht verliehen worden“. Das Fahrzeug selbst war inzwischen von der Polizei sichergestellt worden (Bl. 20 d. A.). Als er am nächsten Tage zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu einem Kriminalbeamten gebracht wurde, der ihn anschließend dem Haftrichter vorführen sollte, fragte er diesen, was geschehe, wenn er aussage, ob er dann auf freien Fuß komme.
Die daraufhin von dem Beamten beim Staatsanwalt telefonisch eingeholte Auskunft, er – der Staatsanwalt sehe nur für den Fall, dass der Beschuldigte ein umfassendes Geständnis ablege, keine Gründe für eine weitere U-Haft mehr, insbesondere sei dann auch nicht mehr von einer Verdunklungsgefahr auszugehen (UA S. 20), war objektiv unzutreffend; das gleiche gilt für die Erläuterung über den Begriff der Verdunklungsgefahr, die der Beamte dem Beschuldigten anschließend auf dessen Bitte gab. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO für eine Inhaftierung wegen Verdunklungsgefahr nicht vorlagen. Weder ist ersichtlich, welche Möglichkeiten der Angeklagte bei der gegebenen Sachlage noch hatte, auf Beweismittel einzuwirken, noch ergaben sich aus dem bisherigen Verhalten des Angeklagten irgendwelche Anhaltspunkte für derartige Absichten.
Ungeachtet dieser Mängel in den dem Beschuldigten erteilten Auskünften liegt jedoch eine verbotene Vernehmungsmethode im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO nicht vor.
Zwar war sowohl dem Kriminalbeamten wie auch dem Staatsanwalt bewusst, dass ihre Auskünfte für den Beschuldigten bei seiner Entscheidung, ob er sich zur Sache einlassen sollte, von erheblicher Bedeutung waren. Andererseits fehlt jedoch der von § 136a Abs. 1 StPO vorausgesetzte gezielte Einsatz unzulässiger Mittel (vgl. BGHR § 136a Abs. 1 Täuschung 1; BGH NStZ 1989, 32 und 33). Ob in solchen Fällen das Verhalten der Ermittlungsbeamten auf bewusste Irreführung oder Drohung zielt oder ob es sich lediglich um fahrlässige Fehlleistungen handelt, ist aus den konkreten Umständen der Vernehmungssituation zu entnehmen (vgl. BGHR § 136a Abs. 1 Täuschung 1). Hier hatte der Kriminalbeamte zunächst gar nicht die Absicht gehabt, den Beschuldigten zu vernehmen; als sich dieser nach der ihm erteilten Belehrung zur Aussage bereit erklärte, riet der Beamte ihm, doch zunächst seinen Verteidiger, der ihn bereits am Vortage beraten hatte, anzurufen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kriminalbeamter und Staatsanwalt den Angeklagten gezielt durch Täuschung oder Drohung zu einer Aussage veranlassen wollten. Vielmehr lag es nach allem so, dass der Kriminalbeamte keine ausreichenden Kenntnisse des Haftrechts besaß, während dem Staatsanwalt die Akten noch nicht vorgelegen hatten und er eine Beurteilung abgab, ohne mit der Sache ausreichend vertraut zu sein.
Derartige Fehlleistungen sind zu beanstanden, erfüllen aber nicht die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 StPO.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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