Revision verworfen: Ablehnung psychiatrischen Gutachtens und Beweiswürdigung in Vergewaltigungsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 608/84
- Datum
- 06.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht aufgrund der bereits durchgeführten Beweisaufnahme und der vorliegenden Sachverständigenäußerungen die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 StPO).
Ein Beweisantrag, der primär auf die Erhebung psychischer Befunde zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin gerichtet ist, begründet nicht ohne konkrete, greifbare Anhaltspunkte für eine tatsachenrelevante Erkrankung einen Anspruch auf Gutachtenerstellung (§ 244 Abs. 2 StPO).
Führt ein Sachverständiger im Ergebnis eigene Tatsachenwiedergaben über das Aussageverhalten Dritter an, kann dies eine andere Behandlung als die eines reinen Sachverständigen (Behandeln als Zeuge und Vereidigung) erforderlich machen; ist jedoch auszuschließen, dass ein solcher Verfahrensmangel die Sachentscheidung beeinflusst hat, bleibt das Urteil bestehen (§ 337 Abs. 1 StPO; §§ 57, 59, 261 StPO).
Bei der Strafzumessung ist die Bewertung der Tatmotivation zulässig; die Charakterisierung eines Handelns als Ausdruck egoistischen Triebverlangens stellt keinen Rechtsfehler dar, sofern sie auf den Feststellungen beruht und sachgerecht begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 13. April 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 608/84 in der Strafsache gegen ██ Dr. Heinrich geboren am ██ ██ 1934 in ███ a.D. ████ wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. November 1984 in der Sitzung vom 8. November 1984, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Schikora, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███████ aus █████ als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 13. April 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Verteidigung beantragte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens – zu erstatten durch den psychoanalytisch und psychotherapeutisch tätigen Arzt Dr. v. ████████ – zum Beweis dafür, dass die Zeugin ███ (das Tatopfer) „tatsächlich krank“ sei im Sinne der Diagnose „Dysorexie, funktionelle Kreislauf- und Sexualstörungen bei hysterisch-depressiver Persönlichkeitsstruktur“.
Diesen Beweisantrag lehnte die Strafkammer ab mit der Begründung, sie besitze auch auf Grund der Ausführungen der in der Hauptverhandlung gehörten (psychologischen) Sachverständigen und sachverständigen Zeugen selbst die erforderliche Sachkunde, um die Person der Zeugin ███ und deren Glaubwürdigkeit beurteilen zu können.
Diese Entscheidung weist keinen Rechtsfehler auf (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen war auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht geboten. Der Beweisantrag bezweckte nicht die Feststellung einer bestimmten Erkrankung um ihrer selbst willen, sondern zielte darauf ab, psychische Befunde zu gewinnen, die geeignet waren, die Glaubwürdigkeit der Tatzeugin in Frage zu stellen. Für die Beurteilung der Frage, ob diese Zeugin glaubwürdig ist, durfte sich aber die Strafkammer unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme als sachkundig ansehen (vgl. BGHSt 21, 62/63; 23, 8, 12; BGH NJW 1959, 2315, 2316; 1961, 1636; BGH NStZ 1982, 42).
Weder dem Vorbringen der Verteidigung noch den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. █████████, dem sich die Strafkammer anschließt, lückenhaft war und deshalb keine verlässliche Grundlage für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Tatzeugin bildete. Dr. v. ████████, der als sachverständiger Zeuge vernommen worden ist, hat selbst erklärt, die Diagnose, die er während eines stationären Aufenthalts der Zeugin ███ eineinhalb Jahre vor der Tat im Sinne der Beweisbehauptung stellte, sei nur vorläufiger Natur gewesen; konkrete Hinweise auf „Realitätsverkennungen“ (im Sinne einer endogenen oder exogenen Psychose) habe er damals – im Rahmen von sieben Sitzungen – nicht gefunden (UA S. 19/20). Derartige Realitätsverkennungen verneint auch die sachverständige Zeugin Dr. ███████, in deren psychotherapeutischer Behandlung Frau ███ unmittelbar vor der Tat stand (UA S. 20). Die Sachverständige Prof. Dr. Dr. ███████ hat lediglich von der Möglichkeit ausgegangen, dass diese an einer hysteriform-neurotischen Krankheit leide (UA S. 20). Greifbare Anhaltspunkte für einen krankhaften, die Aussagefähigkeit der Zeugin ███ beeinträchtigenden Zustand sind nicht hervorgetreten. Die Bekundungen der Beweispersonen, auf die sich die Verteidigung berief, waren nicht so substantiiert, dass sie die Befundtatsachenbasis der Sachverständigen Dr. ████████ in Frage zu stellen vermochten. Bei der Prüfung der Frage, ob die den Angeklagten belastende Aussage der Tatzeugin glaubhaft ist, ist die Strafkammer von zutreffenden Kriterien ausgegangen. Sie bejaht diese Frage mit eingehenden Erwägungen und in einer Weise, die ihre Sachkunde ausweist (UA S. 18 bis 26).
2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen §§ 59 und 261 StPO bleibt erfolglos.
a) Dass der Angeklagte – der zwar einräumte, in der festgestellten Art und Weise mit Frau ██ intim geworden zu sein, aber bestritt, Gewalt angewendet zu haben – „nicht die ganze Wahrheit“ gesagt hat, schließt die Strafkammer aus dem von der Zeugin ██████████ geschilderten Zustand der Geschädigten unmittelbar nach der Tat und aus den Angaben, die diese bei dieser Gelegenheit der Zeugin ████████████ gegenüber gemacht hat, sowie aus den nachfolgenden „glaubhaften Aussagen der Geschädigten“ gegenüber der Zeugin Kriminalobermeisterin █████, der Sachverständigen Dr. █████ ██ und gegenüber dem Gericht in der Hauptverhandlung (UA S. 14). Auf Grund dieser Darlegung, die einer umfangreichen Beweiswürdigung vorangestellt ist, lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass das Tatgericht die Bekundungen der Sachverständigen Dr. █████████ über das, was die Zeugin ██ bei der Exploration zum Tathergang ihr berichtete, zur Überzeugungsbildung vom Tatgeschehen mit herangezogen hat (vgl. BGHSt 18, 107, 110) mit der Folge, dass die psychologische Sachverständige, weil sie Zusatztatsachen wiedergab, die auch das Gericht selbst ermitteln konnte (und ermittelt hat), als Zeugin (vom Hörensagen) hätte belehrt (§ 57 StPO), in dieser Eigenschaft hätte vernommen und grundsätzlich hätte vereidigt werden müssen (vgl. BGHSt 9, 292, 293 bis 295; 13, 1, 2 bis 4; 13, 250, 251/252; 18, 107, 108; 20, 164, 165/166; 22, 268, 271; BGH NJW 1951, 771; BGH MDR 1979, 415, 416 = NJW 1979, 1370, 1371; BGH NStZ 1982, 256, 257). Eine Verwertung, wie die Revision sie behauptet, scheidet nicht eindeutig aus, auch wenn das Tatgericht bei der näheren Prüfung der Glaubwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt der Konstanz lediglich auf diejenigen Aussagen zurückgreift, welche Frau ███ gegenüber der als Zeugin vernommenen Kriminalobermeisterin █████ und gegenüber dem Gericht in der Hauptverhandlung machte (UA S. 23).
b) Auf dem etwaigen Mangel kann jedoch das angefochtene Urteil nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Diese Beurteilung rechtfertigt sich, wenn die Möglichkeit, dass der Verfahrensverstoß die Sachentscheidung beeinflusst hat, ohne Weiteres ausgeschlossen oder rein theoretisch ist (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 337 Rdn. 207; vgl. BGHSt 14, 265, 268; 22, 278, 280/281; BGH VRS 11, 438, 440; vgl. auch Pelchen in KK § 59 Rdn. 14). Bei der hier gegebenen Beweislage kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass die Diplom-Psychologin Dr. █████, wäre sie zugleich als Zeugin behandelt und unter diesem Aspekt ihre Vereidigung vorgenommen worden, andere oder weitergehende Angaben gemacht hätte und dass deshalb die Beweiswürdigung anders – für den Angeklagten günstiger – wäre. Frau ████ erschien unmittelbar nach dem Tatgeschehen „nur mit einem Pullover bekleidet, ängstlich und erregt“ bei der Zeugin ██████████ und berichtete ihr „bruchstückhaft“ über das, was vorgefallen war. Frau ████ hat sodann „umfassend“ sowohl gegenüber der Kriminalobermeisterin █████ als auch vor der Strafkammer das Tatgeschehen geschildert und hat bei diesen Vernehmungen „zahlreiche Einzelheiten“ wiedergegeben (UA S. 18, 20/21).
Die Aussagen bei den kriminalpolizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung – in der Frau ████ uneingeschränkt als Beweismittel zur Verfügung stand – stimmten nach Umfang und Inhalt „nahezu völlig“ überein (UA S. 23) und deckten sich mit dem, was die Zeugin ████ über das Tatgeschehen der psychologischen Sachverständigen berichtet hatte. Der entsprechenden Aussage von Frau Dr. █████████ kam daher im Gefüge der Beweisführung kaum noch unterstützende Bedeutung zu. In Anbetracht der eindeutigen Beweislage kann der Senat diese Wertung vornehmen.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Zur Strafzumessung bemerkt der Senat: Bei der Erörterung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, durfte die Strafkammer zum Ausdruck bringen, dass sie das Handeln des Angeklagten gegenüber seiner ehemaligen Patientin als Ausdruck eines egoistischen Triebverlangens ansah (UA S. 28). Diese Wertung ist nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden.
| Maul | Herdegen | Schikora | |||
| Kuhn | Granderath |