BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Prüfung von §31 BtMG-Milderungsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 60/87
- Datum
- 24.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen eines Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 BtMG führt nicht automatisch zur Anwendung des verschärften Strafrahmens; das Gericht hat zu prüfen, ob wegen anerkannter Milderungsgründe nach § 31 BtMG vom verschärften Rahmen abgesehen werden kann.
Werden nach § 31 BtMG Umstände anerkannt, die eine Milderung rechtfertigen (z. B. Stellung als Aufklärungsgehilfe), muss das Tatgericht ausdrücklich erwägen, ob der Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anzuwenden ist.
Die schiere Menge und Qualität des Handelsguts schließt nicht ohne Weiteres die Berücksichtigung erheblich strafmildernder Umstände aus; das Gericht hat die Gesamtwürdigung der strafschärfenden und strafmildernden Faktoren darzustellen.
Unterbleibt eine hinreichende Erörterung der Frage, ob wegen anerkannter Milderungsgründe ein abweichender Strafrahmen anzuwenden ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 25. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 60/87 in der Strafsache gegen ███ Eugenia S. dort geboren am ████████ 1963, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. März 1987 in der Sitzung vom 26. März 1987, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Bundesanwalt Car in der Verhandlung vom 24. März, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung am 26. März 1987 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in ███████████ vom ███ ████ █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 1986, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten.
Die Revision hat Erfolg.
Das Landgericht hat einen Regelfall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG angenommen, den sich hieraus ergebenden Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert und eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Dabei hat die Strafkammer nicht verkannt, dass das Vorliegen eines Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 BtMG nicht zwangsläufig zur Annahme eines besonders schweren Falles führen muss (UA S. 26). Ihre Ausführungen legen aber die Annahme nahe, dass sie sich nicht bewusst war, schon beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG absehen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anwenden zu können (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 368; BGH StV 1983, 460; 461; Körner, BtMG, 2. Aufl., § 29 Rdn. 641; Joachimski, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rdn. 30).
Die Erörterung, ob der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG schon unter Berücksichtigung der vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG anzuwenden ist, durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil das Handelsgut eine recht große Menge von Heroin guter Qualität (494,5 g mit 60,5 % reiner Heroinbase) war. Eine Erörterung hatte sich vielmehr schon deshalb aufgedrängt, weil das Tatgericht noch weitere erheblich für die Angeklagte sprechende Umstände festgestellt hat: Sie ist nicht vorbestraft, zeigte ehrliche Reue, hinterließ insgesamt einen positiven Eindruck, glaubte ihrem verhafteten Ehemann verpflichtet zu sein, war noch verhältnismäßig jung, hatte nur mangelnde Lebenserfahrung in Verbindung mit einer konservativ südeuropäischen Erziehung; das Rauschgiftgeschäft war vor ihrem Tatbeitrag bereits vereinbart und vorbereitet worden, die Gefährlichkeit des Geschäfts war durch die Beteiligung eines verdeckt arbeitenden Polizeibeamten vermindert (UA S. 27, 28); sie hat wieder einen Arbeitsplatz gefunden, von ihrem in kriminelle Geschäfte verstrickten Ehemann will sie sich scheiden lassen (UA S. 6).
Der Senat kann angesichts der vielen strafmildernden auch bei Berücksichtigung der strafschärfenden Umstände nicht ausschließen, dass die Strafe erheblich geringer ausgefallen wäre, wenn sich die Strafkammer bewusst gewesen wäre, dass sie wegen der von ihr der Angeklagten zugebilligten Stellung als Aufklärungsgehilfin nach § 31 Nr. 1 BtMG nicht von dem verschärften Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG hätte ausgehen müssen, vielmehr aus dem Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG die Strafe hätte zumessen können.
| Schauenburg | Ulsamer | Gerlach | |||
| Kuhn | Maul | Ve |