Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Wertersatzstrafe und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 608/53
Datum
06.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vorteilsbeihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel und weiterer Taten verurteilt. Der BGH verwirft die Revision insoweit, als keine den Vorschriften entsprechende Revisionsbegründung vorliegt, und bestätigt die übrigen Verurteilungen. Die Wertersatzstrafe hebt der BGH auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung über Wertersatz und über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.) an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit der Revisionsführer keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Revisionsbegründung vorlegt (§§ 344, 345 StPO).

2

Bei bandenmäßiger Tatausführung trifft die Täterstrafe auch den Beteiligten, der lediglich Gehilfenwillen hat oder keinen eigenen Vorteil sucht, wenn er die besonderen Voraussetzungen der Bandenqualifikation persönlich erfüllt.

3

Wird nachträglich eine strafrechtliche Änderung wirksam, die die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ermöglicht, ist bei entsprechender Betroffenheit an das Tatgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Wertersatzstrafe ist aufzuheben, wenn das Tatgericht unterlassen hat, über die gesamtschuldnerische Haftung bereits verurteilter Mittäter bzw. deren Anteil an der Ersatzleistung zu entscheiden; diese Auslassung ist ein rechtsfehlerhafter Entscheidungsdefekt, der Rückverweisung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 18. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugvermieter Matthias ███ aus ██████, geboren am █████ in ████████, wegen Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. Dezember 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit er zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden ist. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Wertersatzstrafe sowie darüber, ob dem Angeklagten für die Gefängnisstrafe Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur verbotenen Ausfuhr verurteilt worden ist, liegt eine den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Revisionsbegründung nicht vor. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§§ 344, 345 StPO).

II. Die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur verbotenen Einfuhr weist keinen Rechtsfehler auf, der den Angeklagten beschweren könnte. Im schuldausschließenden Entschuldigungsnotstand (§ 52 StGB) hat er nach den Feststellungen des Tatrichters nicht gehandelt. Die besonderen Voraussetzungen bandenmäßiger Tatausführung hat er in seiner Person selbst erfüllt. Es muss ihn deshalb nach der einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Täterstrafe des § 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO treffen, einerlei ob er den Täter- oder nur den Gehilfenwillen hatte, ob er seinen Vorteil suchte oder nicht (BGHSt 3, 40, 45; 4, 32 ff.); nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hätte er des in Täterschaft verübten Bandenschmuggels auch schuldig gesprochen werden müssen (BGHSt 3, 40, 45). Bei dieser Sachlage gereicht es dem Angeklagten keinesfalls zum Nachteil, dass das Landgericht ihn nur als seines Vorteils wegen handelnden Gehilfen verurteilt hat. Gegen die Annahme einer Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr bestehen gleichfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die wegen dieser Tat erkannte Freiheitsstrafe und die Geldstrafe von 50,– DM entsprechen dem Gesetz; die Freiheitsstrafe ist die geringste zulässige Strafe.

III. Es muss noch darüber entschieden werden, ob dem Angeklagten nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB n. F. Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO). Zu diesem Zweck ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

IV. Die Wertersatzstrafe ist rechtlich zu beanstanden, weil das Landgericht keine Entscheidung darüber getroffen hat, inwieweit bereits früher verurteilte Mittäter gesamtschuldnerisch mithaften. Die Unterlassung dieser Entscheidung beschwert den Angeklagten. In der bisher ausgesprochenen Form darf die Wertersatzstrafe nicht in Rechtskraft erwachsen; sie muss deshalb aufgehoben werden.

GlanzmannMantelJagusch
EngelsDr. Schalscha
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