Revision: Fortgesetzte Untreue, Gesamtvorsatz und Erfordernis psychiatrischer Begutachtung (§ 21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 60/82
- Datum
- 29.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Tat kann sich auch noch während der Ausführung der ersten Einzeltat bilden; Tatmehrheit ist daher nicht zwingend anzunehmen, wenn die späteren Teilakte beim Fortbestehen der ersten Einzeltat in derselben Absicht fortgesetzt werden.
Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ist erforderlich, dass die nachfolgenden Taten in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen und der Entschluss zur Fortsetzung gefasst wird, solange die erste Handlung noch nicht abgeschlossen ist.
Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für eine krankheitswertige Störung mit Auswirkungen auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, muss das Tatgericht von Amts wegen die Einholung eines fachpsychiatrischen/-psychologischen Gutachtens prüfen und gegebenenfalls anordnen; die Versagung einer solchen Begutachtung kann Rechtsfehler darstellen.
Ändert der BGH den Schuldspruch, sind ggf. die gegen die Angeklagten verhängten Einzel- und Gesamtstrafen neu zu bemessen; bei Aufhebung von Einzelstrafen kann die frühere Gesamtstrafenbildung entfallen und ist durch den Tatrichter neu festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 60/82
in der Strafsache gegen
1. den Bankkaufmann Josef ███████ aus ██████, geboren am ███████ 1944 in ███ (CSR), 2. den Tiefbauunternehmer Karl ██████ aus ████, geboren am ███████ 1935 in ████, zur Zeit in Haft, 3. den kaufmännischen Angestellten Manfred Michael ██████ aus ████, geboren am ███████ 1944 in ███, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. November 1980
1. im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefasst:
Der Angeklagte J[—) ist schuldig der fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit fünf Vergehen der Untreue, diese in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Der Angeklagte G[—) ist schuldig der Anstiftung zur fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit fünf Vergehen der Anstiftung zur Untreue, diese in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug, in zwei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Vergehen des Betruges.
Der Angeklagte M[—) ist schuldig der Beihilfe zur fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit fünf Vergehen der Beihilfe zur Untreue, diese in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung;
2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
a) hinsichtlich der Angeklagten J[—) und M[—) jeweils im gesamten Strafausspruch,
b) im Ausspruch der gegen den Angeklagten G[—) wegen drei Vergehen der Anstiftung zur Untreue verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1. Die Sachrügen führen zur Änderung und Neufassung des Schuldspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten J[—) hinsichtlich der Fälle II 1/2 (Konto ████ Nr. ███████; S. 10–20 UA), II 3 (Konto „M[—)“, S. 20–23 UA) und II 4 (Konto █████, S. 23–25 UA) Tatmehrheit angenommen, weil J[—) sich aufgrund von für ihn bei der Eröffnung des Kontos „Q[—)“ nicht vorhersehbaren – Ereignissen und Entwicklungen jeweils neu dazu entschlossen habe, durch die Eröffnung der Konten „M[—)“ und „S[—)“ und die Ausreichung von Krediten hierauf die geschilderten weiteren Untreuehandlungen zu begehen (S. 129 UA). Dementsprechend hat die Strafkammer insoweit auch bei den Angeklagten G[—) und M[—) Tatmehrheit angenommen (S. 140/141, 150 UA). Die Strafkammer hat jedoch außer Betracht gelassen, dass ein Gesamtvorsatz nicht nur dann anzunehmen ist, wenn der Täter den Umfang seiner Taten von vornherein ins Auge gefasst hat. Ein Gesamtvorsatz kann sich vielmehr auch dann noch bilden, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist (BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn der Entschluss, die weiteren Untreuehandlungen über das Konto „M[—)“ abzuwickeln, ist gefasst worden, als das Konto █████████ noch benutzt wurde, und das Konto ███████████ ist zu demselben Zweck eröffnet und gebraucht worden, als noch mit dem Konto ████████ gearbeitet wurde (S. 13/14, 16, 20–25, 126–129 UA). Die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung war daher geboten.“
2. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten J[—) hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat den Aufhebungsantrag wie folgt begründet:
„Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zurückgewiesen und hat u. a. als wahr unterstellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit aufgrund eines krankheitswertig neurotisch bedingten Erfolgszwanges geglaubt habe, den drohenden Schaden abwenden zu können, und dass er sich ferner wegen einer krankheitswertigen Existenz- und Angstneurose nicht im Anfangsstadium seinem Arbeitgeber offenbart habe (S. 120/121, 152 UA). Die Strafkammer hat aber trotzdem ohne Anhörung eines Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint (S. 153/154 UA). Das erscheint rechtsfehlerhaft, weil dem Juristen die erforderlichen psychiatrischen und psychologischen Kenntnisse zur Beurteilung der Auswirkungen einer – hier als wahr unterstellten – krankheitswertigen Neurose auf das Einsichtsund insbesondere das Hemmungsvermögen des Angeklagten regelmäßig fehlen. Die Strafkammer hat auch keine Ausführungen gemacht, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass sie eine solche besondere Sachkunde besitze. Darauf, dass sich auch die Verteidigung nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB berufen hatte, kommt es nicht an, weil diese Frage von Amts wegen zu prüfen war und weil die rechtliche Einordnung des durch den Psychiater festzustellenden krankhaften Zustandes dem Gericht oblag. Die Strafkammer hat sich allerdings noch darauf gestützt, dass sich der Angeklagte dazu bekannt habe, gewusst zu haben, dass sein Handeln nicht rechtens war. Außerdem könnte sich die als wahr unterstellte krankheitswertige Neurose nach Auffassung der Strafkammer nur auf das Tatmotiv bezogen haben. Dem steht jedoch entgegen, dass die Neurose nach Auffassung der Strafkammer auch dazu geführt haben kann, dass der Angeklagte die objektiv unrealistische Hoffnung gehabt hat, durch sein Vorgehen Schaden von der Bayerischen Vereinsbank abwenden zu können, und dass der neurotisch krankheitswertige Erfolgszwang ihn dazu veranlasst hat, in seinem strafbaren Tun fortzufahren (S. 152, 153 UA).“
Dem tritt der Senat bei.
3. Bei dem Angeklagten G[—) entfallen infolge der Änderung des Schuldspruchs die drei wegen Anstiftung zur Untreue verhängten Einzelstrafen; deshalb konnte auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Es obliegt dem Tatrichter, wegen der Anstiftung zur fortgesetzten Untreue usw. eine Einzelstrafe festzusetzen und mit dieser und den weiteren – aufrechterhaltenen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
Auch beim Angeklagten M[—) führt die Änderung des Schuldspruchs infolge des Wegfalls der bisherigen Einzelstrafen zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Es bleibt dem Tatrichter vorbehalten, wegen der Beihilfe zur fortgesetzten Untreue usw. eine auch im Verhältnis zu den Tatbeiträgen der übrigen Angeklagten angemessene Strafe zuzumessen.
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten waren, insoweit entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, zu verwerfen.
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