Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Rechtsfolgen und Rückverweisung wegen Mängel bei §49/§63-Stellungnahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 60/81
- Datum
- 10.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit muss das Urteil nachvollziehbar darlegen, warum dies nicht zu einer Strafmilderung nach §49 Abs.1 StGB oder zur Annahme eines minder schweren Falles (§213 StGB) führt.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt mit Krankheitswert beruhen.
Alleinige Feststellungen zur Alkoholabhängigkeit und zur Gefährlichkeit im Rausch genügen ohne konkrete Befunde über Krankheitswert und Dauer nicht für die Anwendung des §63 StGB.
Ergeben sich bei Trunksucht Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Charaktermängel oder fehlende Behandlungsbereitschaft handelt, ist statt einer Unterbringung nach §63 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 13. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 60/81 in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Adam, geboren am ██ 1923 in ██ (Jugoslawien), zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu Ziffer 3 – auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1981 gem. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Oktober 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Aufklärungsrüge ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht in zulässiger Weise erhoben.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat keinen Bestand haben, weil er von Rechtsfehlern beeinflusst ist.
Das Landgericht hat nicht in für das Revisionsgericht überprüfbarer Weise dargelegt, warum es der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nur die dem Täter ungünstigste Folge eines allgemeinen Strafzumessungsgrundes beigemessen hat (UA S. 13 ff), obwohl derselbe Umstand zur Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder sogar zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 213 StGB führen kann (vgl. Dreher-Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 213 Rdn. 9).
Die Anordnung nach § 63 StGB beruht auf unzureichenden Feststellungen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruht; der besondere geistige oder seelische Zustand muss Krankheitswert haben (BGH bei Holtz, MDR 1978, 803; Dreher-Tröndle, a.a.O., § 63 Rdn. 15).
Die vom Landgericht gegebene Begründung, dass der Angeklagte als Alkoholiker sehr häufig unter Alkoholeinfluss steht und dass er im Alkoholrausch für die Allgemeinheit gefährlich ist (UA S. 16/17), reicht daher für die Anwendung des § 63 StGB nicht aus, weil die festgestellte Trunksucht auch auf Charaktermängeln beruhen kann. In diesem Fall kommt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht (zur mangelnden Behandlungsbereitschaft des Täters vgl. Dreher-Tröndle, a.a.O., § 64 Rdn. 7).
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