Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordverurteilung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 607/92
Datum
12.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen Mordes wurde als unbegründet verworfen. Zentrale Frage war, ob Revisionsrechtfertigung bzw. verfahrensrechtliche Anforderungen nach einer späteren BVerfG-Entscheidung Anwendung finden. Der Senat verneinte beides: keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten und keine Rückwirkung der späteren verfassungsgerichtlichen Anforderungen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Verfahrensrechtliche Anforderungen, die erst durch eine spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert werden, sind grundsätzlich nicht auf vor dieser Entscheidung ergangene Urteile anzuwenden.

3

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a StGB kann verfahrensrechtliche Anforderungen begründen; deren Nichteinhaltung rechtfertigt eine Revisionsbegründung nur, wenn sie auf das bereits ergangene Urteil anwendbar ist.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Dezember 1991

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

1 StR 607/92 vom 12. November 1992 in der Strafsache gegen ██████ █████ ██ aus ████, dort geboren am [REDACTED], wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 294; NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (Beschlüsse des Senats vom 6. August 1992 – 1 StR 461/92 – und vom 20. August 1992 – 1 StR 511/92).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 10. November 1992 hat dem Senat vorgelegen.

GribbohmMaulWahl
UlsamerGranderath
Revision gegen Mordverurteilung als unbegründet verworfen — Themis