Revision verworfen; Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Heroin eingeschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 607/76
- Datum
- 16.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind Erwerb, Besitz und Abgabe regelmäßig nur Teilakte des Handeltreibens; der Schuldspruch hat sich darauf zu beschränken, wenn die Tatbestandsmerkmale durch das Gesamtgeschehen erfüllt werden.
Eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 271 StGB ist eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete behördliche Erklärung, die gegenüber jedermann Beweiswirkung über die darin bezeugten Tatsachen entfaltet.
Die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde umfasst auch die Identität der darin als Begünstigten genannten Person; unrichtige Personalangaben in solchen Urkunden erfüllen daher den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung.
§ 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG verdrängt § 271 StGB nicht, wenn die Tatbestandsmerkmale verschiedenartig sind; daher kann Tateinheit zwischen einem Ausländerrechtsvergehen und mittelbarer Falschbeurkundung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. April 1976
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 607/76 in der Strafsache gegen den Koch Yuen Heng F ████, zuletzt wohnhaft in ███, geboren ███ ██ 1938 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1976, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. April 1976 wird verworfen.
Der Schuldspruch wird jedoch im Fall II 2 der Urteilsgründe dahin gelindert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln verurteilt ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 4 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 BetmG).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
████ ███ █
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung, begangen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Ausländergesetz, und wegen unerlaubten Erwerbes, Besitzes, Handels und unerlaubter Abgabe einer Heroinzubereitung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten und zur Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Es hat ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt. Einen PKW, Heroin und eine Waage hat es eingezogen. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
I. Im Fall II 2 der Urteilsgründe (Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz) bedarf der Schuldspruch insofern der Änderung, als die darin enthaltenen Tatbestände des unerlaubten Erwerbes und Besitzes und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln entfallen müssen.
Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe mit 56 g verschnittenem Heroin ██████ getrieben, indem er die Heroinzubereitung an ██ übergeben habe, damit dieser sie weiterverkaufe und den Kaufpreis drei Tage später an den Angeklagten abführe. Danach sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 4 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG erfüllt. Erwerb, Besitz und Abgabe sind hier nur Teilakte des Handeltreibens. Der Angeklagte ist deshalb insoweit nur des unerlaubten Handeltreibens schuldig zu sprechen (BGHSt 25, 290).
II. Die Verurteilung wegen fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung, begangen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Ausländergesetz, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. a) Der Tatbestand des § 271 StGB setzt u. a. voraus, dass der Täter eine rechtserhebliche, inhaltlich falsche Beurkundung in einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Urkunde bewirkt hat. Der Straftatbestand will den Rechtsverkehr vor echten, aber inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden schützen. Als Gegenstand der Straftat kommt nur eine öffentliche Urkunde in Betracht, die die Wahrheit der darin bezeugten Tatsache für und gegen jedermann beweist (BGHSt 6, 380, 381). Beurkundet sind nur diejenigen Tatsachen, auf die sich die Beweiskraft der jeweiligen öffentlichen Urkunde erstreckt (BGHSt 17, 66). Die Beweiskraft hängt von den Vorschriften ab, die für Errichtung und Zweck einer Urkunde maßgeblich sind. Außerdem kann dafür die Auffassung des Rechtsverkehrs bedeutsam werden (BGHSt 20, 309, 314).
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
aa) Die Urkunde über die Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers nach § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) stellt eine öffentliche Urkunde dar. Sie beweist gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber anderen Behörden, dass die in ihr enthaltene Anordnung mit dem Inhalt ergangen ist, der sich aus der Urkunde ergibt. Auf die sachliche Richtigkeit der Entscheidung erstreckt sich die Beweiskraft nicht. Der Sinn der Urkunde ist, jedem beliebigen Dritten kundzutun, dass die in ihr genannte Person bis zu dem in ihr bezeichneten Datum von der Abschiebung verschont bleibt. Die Urkunde ist deshalb keine nur innerdienstliche Mitteilung einer Behörde an eine andere (RGSt 68, 251, 252 für Aufenthaltserlaubnisse; RG HRR 1926 Nr. 1577 für fremdenpolizeiliche Meldebescheinigungen).
bb) Die Beweiskraft der Urkunde umfasst auch die Identität der darin als Empfänger benannten Person. Bei der Anordnung des Aussetzens der Abschiebung kommt es entscheidend auf die Identität dessen an, der von der Abschiebung verschont bleibt (BGH GA 1966, 280 - Gefangenenbuch). Die Merkmale des § 271 StGB sind deshalb auch dann erfüllt, wenn die Personalangaben in der Urkunde falsch sind.
2. Entsprechendes gilt für die Urkunde, durch die der Angeklagte gemäß §§ 28 ff. AuslG als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Auch für diesen Bescheid war die Identität des Begünstigten von ausschlaggebender Bedeutung.
3. Gegen die Annahme eines Vergehens nach §§ 1, 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte, britischer Staatsangehöriger, hat gegenüber den Ausländerbehörden unrichtige Angaben gemacht, um für sich Urkunden für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes zu beschaffen.
4. Zwischen beiden Tatbeständen ist Tateinheit gegeben. § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG verdrängt § 271 StGB nicht als Sondervorschrift, weil die Tatbestandsmerkmale verschiedenartig sind. § 271 StGB setzt voraus, dass eine öffentliche Urkunde entstanden ist, bei § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG genügt bereits die falsche Erklärung vor der Behörde (Potrykus in Erbs-Kohlhaas, AuslG § 47 Anm. 2 f; aA LK 9. Aufl. § 271 Rdn. 66).
III. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 2 der Urteilsgründe berührt den Strafausspruch nicht. Der Wegfall der rechtlichen Gesichtspunkte ist für die Strafzumessung ohne praktische Bedeutung (BGHSt 25, 290, 293; BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75 -).
Auch im Übrigen geben die Strafzumessungsgründe keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.
| Pikart | Mösl | Herdegen | |||
| Pfeiffer | Woesner |