Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen versuchter Steuerhehlerei aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 607/74
Datum
17.12.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Haschisch und tateinheitlicher versuchter Steuerhehlerei. Der BGH bestätigt die Betäubungsmittelverurteilung, hebt aber die Verurteilung wegen versuchter Steuerhehlerei auf, da dem Angeklagten keine eigene Verfügungsgewalt nachgewiesen und die Haupttat des Mitangeklagten nicht bestimmt festgestellt wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das ‚Absetzen‘ im Sinne des § 398 AbgO setzt voraus, dass der Handelnde die Verfügungsgewalt über die Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters erfolgreich auf einen Dritten überträgt; bloßes Ermöglichen oder Herstellen der Verbindung der Vertragspartner genügt nicht.

2

Fehlt dem Beteiligten eigene Verfügungsgewalt über die Sache, kann sein Mitwirken nur als Beihilfe zum (versuchten) Absetzen und nicht als eigenes Absetzen gewertet werden.

3

Zur Annahme von Beihilfe zur Steuerhehlerei ist eine nachgewiesene Haupttat erforderlich; kann die Vorinstanz die Haupttat nur wahlweise feststellen, ist zugunsten des Angeklagten von derjenigen Möglichkeit auszugehen, die eine Beihilfe ausschließt.

4

Eine Geldstrafe kann auch wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängt werden; die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht auf Steuervergehen beschränkt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Gian Carlo ██ aus AC, geboren am ██ 1950 in ██ ███████████ Sachbezeichnung: ██ ██ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Meß, Pikart, Herdegen als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten LC wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom [REDACTED] Juli 1974, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Steuerhehlerei entfällt; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Haschisch in Tateinheit mit versuchter Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zur Geldstrafe von 800,– DM verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist rechtlich unbedenklich; die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Steuerhehlerei nicht bestehen bleiben.

1. Mit Recht verweist der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 23, 36 (= NJW 1969, 1864 Nr. 20). Hiernach bedeutet das „Absetzen“ im Sinne des § 398 AbgO, „dass der Handelnde selbst die Verfügungsgewalt über die Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters erfolgreich auf einen Dritten überträgt“. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Handelnde zwar die Veräußerung der Sache ermöglicht, selbst aber zu keiner Zeit maßgeblich an den Veräußerungsverhandlungen beteiligt ist, sondern nur die Verbindung zwischen den Vertragspartnern herstellt (S. 38 aaO). Eigene Verfügungsgewalt hatte der Angeklagte LC nicht; sein Mitwirken zum (missglückten) Absatz – worauf sich nach den Feststellungen sein Vorsatz allein bezog (UA S. 12) – könnte deshalb nur als Beihilfe zum (versuchten) Absatz beurteilt werden.

2. Eine solche Würdigung wäre dann am Platze, wenn der Haupttäter, der Mitangeklagte DC, als Steuerhehler anzusehen wäre, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Haupttäter die Steuerhehlerei bereits durch Ansichbringen begangen hatte, für ihn also das versuchte Absetzen nur sog. straflose Nachtat gewesen wäre (BGH, Urteil vom 5. November 1974 – 1 StR 435/74). Da aber hier der Strafkammer nur eine Wahlfeststellung des Inhalts möglich war, dass DC entweder Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei verübt hat (UA S. 11), muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass der Haupttäter eine Steuerhinterziehung begangen hat. Mangels einer entsprechenden Haupttat kann daher eine Beihilfe zur Steuerhehlerei nicht angenommen werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 – 3 StR 245/74). Diese sicherlich nicht befriedigende Folge der Gesetzesfassung (vgl. BGHSt 23, 36, 38), die noch bis zum 31. Dezember 1974 gilt (vgl. dagegen die Neufassung durch Art. 161 Nr. 4 EGStGB), zwingt zur Änderung des Schuldspruchs.

3. Der Strafausspruch musste aufgehoben werden. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass eine Geldstrafe nicht nur wegen Steuervergehens verhängt werden kann, wie das Landgericht möglicherweise angenommen hat (UA S. 13), sondern auch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

PfeifferMeßHerdegen
LoesdauPikart
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