Revision wegen Verneinung 'besonders schwerer Fälle' bei Betrug und Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 607/54
- Datum
- 26.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein besonders schwerer Fall i.S.d. §§ 263 Abs. 4, 266 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der verbrecherische Wille des Täters ungewöhnlich stark und verwerflich ist und die Tat durch besondere Umstände ihrer Begehung oder durch verschuldete Folgen das gewöhnliche Bild der Tat derart übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen nicht mehr ausreicht.
Die Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist keine reine Ermessensfrage; das Gericht hat einen solchen Fall rechtlich anzuerkennen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür festgestellt sind.
Bei der Prüfung sind die Persönlichkeit des Täters, die Veranlassung zur Tat und der gesamte Tathergang sorgfältig zu würdigen; bloße Geschicklichkeit, Raffinesse oder erheblicher Schaden begründen einen besonders schweren Fall nur, wenn sie das Tatbild wesentlich von der gewöhnlichen Begehungsweise abheben.
Vorstrafen und erheblicher finanzieler Schaden können strafmildernd oder -schärfend in die Strafzumessung eingehen, begründen jedoch für sich allein nicht zwingend die Annahme eines besonders schweren Falls.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 26. Juni 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den ██████████████████, geboren am █, 2. ███ █████████ Engelbert, aus ████, geboren am ██,
beide in Untersuchungshaft,
wegen Untreue, Betrugs u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz, Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannsen,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 26. Juni 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████ ist durch das angefochtene Urteil wegen Untreue, Betruges, Diebstahls, gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs, Urkundenvernichtung im Amt und Urkundenfälschung, tateinheitlich begangen in drei – jeweils fortgesetzten – selbständigen Handlungen, zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 6.000 DM, der Angeklagte █████████ wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen in zwei jeweils fortgesetzten Fällen, zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die auf das Strafmaß beschränkt ist.
Es wird Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Diese wird darin gesehen, dass die Strafkammer, insoweit die Angeklagten wegen Betruges bzw. wegen Betruges und Untreue verurteilt wurden, besonders schwere Fälle verneint hat.
Ein besonders schwerer Fall im Sinne der hier in Frage kommenden §§ 263 Abs. 4 und § 266 Abs. 2 StGB liegt dann vor, wenn der verbrecherische Wille des Täters ungewöhnlich stark und verwerflich war und die Tat wegen der besonderen Umstände ihrer Begehung oder wegen ihrer verschuldeten Folgen besonders strafwürdig erscheint. Entscheidend muss dabei der Gesichtspunkt sein, dass die abzuurteilende Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühne nicht mehr hinreicht (BGH NJW 1952, 234; 1953, 1480). Es muss sich also der Tathergang wesentlich unterscheiden von dem gewöhnlichen Bild einer strafbaren Handlung dieser Art (RGSt 69, 164, 169; 73, 172, 176). Dabei sind aber stets auch die Persönlichkeit des Täters und die Veranlassung zur Tat sorgfältig zu prüfen und zu würdigen.
Die Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist hiernach keine reine Ermessensfrage, sondern zugleich auch eine Rechtsfrage, und das Gericht muss einen besonders schweren Fall anerkennen, wenn es seine tatsächlichen Voraussetzungen festgestellt hat (RGSt 69, 169; Leipziger Kommentar 7. Aufl. Anm. VIII, 5 vor § 13).
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer bei der Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges und Untreue (████) bzw. wegen Betruges (█████████) „besonders schwere Fälle“ verneint hat, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Gewiss haben beide Angeklagten einen starken verbrecherischen Willen in verwerflicher Weise betätigt, ███ sogar mehrere Jahre hindurch, während bei █████████ eine große Zahl von Vorstrafen ins Gewicht fällt. Sie haben wohl überlegt und geschickt die Möglichkeiten ausgenutzt, die sich aus ████s Stellung und Kenntnis der dienstlichen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie aus der Gewandtheit des Angeklagten ████ in Umgang und Auftreten und schließlich aus der Vertrauensseligkeit des Bahnhofsvorstandes, des Mitangeklagten Sch. –, ergaben. Doch handelt es sich dabei um Verhaltensweisen und Betätigungen, die allgemein für diese Straftatbestände kennzeichnend sind und ihr eigentliches Wesen ausmachen. Dass die Straftaten der Angeklagten geschickt, erfinderisch und raffiniert begangen wurden, hebt sie von den „erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen“ nicht besonders und wesentlich heraus. Es sind schwere Verfehlungen, aber das Gericht, das auch die Persönlichkeiten der Täter bei der Würdigung des Sachverhalts einzubeziehen hatte, war nicht genötigt, die sich als Untreue und Betrug darstellenden Taten der Angeklagten als „besonders schwere Fälle“ zu werten.
Bei der Beratung über das Maß der für den Angeklagten ████ angemessenen Einzelstrafen und Gesamtstrafe spricht das Gericht zwar einmal ausdrücklich von der „besonderen“ Raffinesse der Planung und Ausführung, die es außer der „Schwere und dem Umfang der Tat, der Stärke und Nachhaltigkeit des bewiesenen verbrecherischen Willens, der Vielzahl der Einzelakte und der Höhe des angerichteten Schadens“ als straferschwerend ansieht. Dieser im Rahmen der Strafzumessung verwendete Ausdruck muss jedoch gewertet werden in Verbindung mit den Ausführungen des Urteils darüber, dass kein „besonders schwerer Fall“ vorliege. Hier wird ausführlich dargelegt, dass von einer besonderen Raffiniertheit in dem Sinne, dass sich damit die Taten „deutlich von dem gewöhnlichen Bild der Betrugs- und Untreuehandlungen in einer den Täter belastenden Weise unterschieden“, nicht gesprochen werden könne; so sei auch nicht mit „besonderer Hinterlist“ oder unter Anwendung „besonderer Kniffe oder Mittel“ vorgegangen worden; ein Betrug oder eine Untreue mittels fingierter Nachnahmesendungen habe in anderer Weise zum Nachteil der Bundesbahn nicht begangen werden können.
Diese Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Sicherlich ist der angerichtete Schaden, auch wenn man das finanzielle Ergebnis der drei Taten je für sich allein ins Auge fasst und zugrunde legt, erheblich; jedoch weichen die Taten auch insoweit nicht in einem so erheblichen Maße von dem üblichen und vom Gesetzgeber bei Aufstellung des Strafrahmens ins Auge gefassten Unrechtsgehalt solcher Straftaten ab, dass es als rechtsfehlerhaft angesehen werden müsste, dass das Gericht keine „besonders schweren Fälle“ angenommen hat. Bei dieser Sachlage mussten schließlich auch die vielfältigen Vorstrafen des Angeklagten █████████ das Gericht nicht unbedingt dazu führen, die von ihm begangenen Betrugstaten als „besonders schwere Fälle“ zu werten.
Die Revision ist hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Die den beiden Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, besteht kein Anlass.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
| Martin | Mantel | Dr. Mannsen | |||
| Dr. Peetz | Seibert |