Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen Beleidigung; Bestätigung Verurteilung wegen gewaltsamer unzüchtiger Handlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 607/51
Datum
19.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen fortgesetzter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen nach §176 Abs.1 Nr.1 StGB, hob jedoch die Verurteilung wegen Beleidigung auf und verwies diesbezüglich zur neuen Verhandlung zurück. Die Annahme der Gewalthandlung und die Anwendung des §176 werden als rechtlich zutreffend bewertet. Bezüglich möglicher Versuchshandlungen sind ergänzende Feststellungen erforderlich. Die sonstigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsvoraussetzung des §176 Abs.1 Nr.1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter den Körper einer Frauenperson als Mittel benutzt, um Wollust zu erregen oder zu befriedigen, auch durch gewaltsames Heranführen der Hand an das entblößte Glied und Reiben bis zum Samenerguss.

2

Für die Strafbarkeit wegen versuchten §177 (Notzucht) ist erforderlich, dass der Täter den Willen hat, die Frau durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen; bloßer Geschlechtsverkehrswille ohne Zwangsentschluss genügt nicht.

3

Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des §174 Nr.1 StGB liegt nicht schon deshalb vor, weil eine betrieblich vermittelte Anweisungsbefugnis oder Vertrauen des Betriebsinhabers besteht; es bedarf einer tatsächlichen Anvertrautheit zu Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung.

4

Ein strafrechtlicher Strafantrag nach §194 StGB ist an die gesetzliche Frist gebunden; bei verspäteter Erhebung ist die Verurteilung wegen des antragsabhängigen Delikts ausgeschlossen, soweit keine anderen Tatbestände greifen.

5

Handlungen wie das überraschende Herunterziehen der Unterwäsche können, wenn sie von mindestens bedingtem Vorsatz getragen sind und auf sexuelle Nutzung gerichtet sind, als Anfang der Ausführung eines Versuchs gewertete werden und weitere Feststellungen erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 7. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Betriebsleiter Paul M███████████, geboren am ██ ██ in ██████, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 7. Mai 1951, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist rechtlich bedenkenfrei. Soweit die Revision des Angeklagten geltend macht, das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika █████ unrichtig beurteilt, es hätte deshalb seiner rechtlichen Beurteilung einen anderen Sachverhalt zugrunde legen müssen, behauptet sie keinen Rechtsfehler, auf den die Revision allein gestützt werden kann (§ 337 StPO), sondern greift nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an. Bei der Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 tritt kein Rechtsfehler zutage. Dadurch, dass der Angeklagte mit Gewalt die Hand des widerstrebenden Mädchens an sein entblößtes und erregtes Glied führte und es mit ihr bis zum Samenerguss rieb, nahm er im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauenperson vor. Dieses Merkmal ist verwirklicht, wenn der Täter den Körper der Frau als Mittel benutzt, Wollust zu erregen oder zu befriedigen.

Da der Wille des Angeklagten anfangs zwar dahin ging, mit dem Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu kommen, nicht aber dahin, sie durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen, hat das Landgericht den Tatbestand der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) zutreffend verneint. In den Feststellungen zur inneren Tatseite zeigt sich auch kein Widerspruch. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft geltend macht, der Wille des Angeklagten sei auf die gewaltsame Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegangen, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und bemängelt in unzulässiger Weise Einzelheiten der Beweiswürdigung.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch verneint, dass zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestand. Dass der Betriebsinhaber dem Angeklagten großes Vertrauen entgegenbrachte und ihm einen geschäftsführerähnlichen Wirkungskreis einräumte und dass der Angeklagte infolge dieser Stellung im Betrieb berechtigt war, der als Laufmädchen zur Probe eingestellten Monika Weisungen zu erteilen, ergibt noch nicht, dass das Mädchen dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen wäre (BGHSt Bd. 1, 231).

Soweit der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt ist, erweisen sich somit beide Revisionen als unbegründet.

2.) Die Verurteilung wegen Beleidigung kann dagegen nicht aufrechterhalten bleiben. Der Vater als gesetzlicher Vertreter des noch nicht 18 Jahre alten Mädchens erhielt von dem Vorfall vom 23. November 1950, der der Verurteilung zugrunde liegt, noch im November 1950 Kenntnis, stellte aber erst am 23. Juni 1951 Strafantrag. Der zur Verurteilung wegen Beleidigung erforderliche Strafantrag (§ 194 StGB) ist also verspätet (§ 61 StGB).

Der Angeklagte kann in diesem Falle jedoch noch nicht freigesprochen werden (vgl. BGHSt Bd. 2, 231, 235), weil seine Handlungsweise möglicherweise den Tatbestand der versuchten gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 43 StGB) verwirklicht hat. Der Angeklagte zog in diesem Falle dem Mädchen überraschend die Schlüpfer herunter. Das Urteil lässt deutlich erkennen, dass der Wille des Angeklagten noch weiter ging, trifft jedoch keine klaren Feststellungen, welche Handlungen er sonst noch vorhatte, als er sich durch das Herannahen anderer in seinem Tun gestört fühlte und deshalb von dem Mädchen abließ. Die Wendung des Urteils: „Beim dritten Mal kam es nicht zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit Gewalt, weil der Angeklagte nur dazu kam, dem Mädchen die Schlüpfer herunterzuziehen“, spricht dafür, dass sich der Angeklagte auch in diesem Falle beim überraschenden Griff nach den Schlüpfern des Mädchens schon von dem mindestens bedingt vorhandenen Willen leiten ließ, an dem Mädchen wie in den anderen Fällen mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Wenn das der Fall war, müsste in seinem Verhalten schon ein Anfang der Ausführungshandlung gesehen werden, auch wenn man dem Landgericht darin beistimmen wollte, dass das Herunterziehen der Schlüpfer noch keine Gewaltanwendung bedeute. Das Landgericht muss den Sachverhalt daher unter diesem Gesichtspunkt nochmals erörtern.

Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, entspricht die Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts. In dem als fortgesetztes Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 beurteilten Falle hat er die Rechtsauffassung vertreten, das Landgericht habe die Tatbestände der versuchten Notzucht und des Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen nicht irrtumsfrei verneint, und deshalb beantragt, das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch in diesem Falle aufzuheben.

Dr. GeierMantelJagusch
RichterGlanzmann
BGH: Teilaufhebung wegen Beleidigung; Bestätigung Verurteilung wegen gewaltsamer unzüchtiger Handlungen — Themis