Treffer
BGH Urteil

Bewährung aufgehoben: §23 Abs.2 StGB verlangt besondere Tatumstände in Tat und Persönlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 60/72
Datum
20.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs, nahm aber die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Aussetzung der Strafe zur Bewährung an. Der Senat hob den Bewährungsbeschluss auf, weil §23 Abs.2 StGB besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit verlangt und solche nicht vorlagen. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über die Bewährung an das LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.

2

Allein ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder Sendungsbewusstsein des Täters begründet keine besonderen Tatumstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB.

3

Bedingter Vorsatz beim Betrug kann bejaht werden, wenn der Täter Darlehen aufnimmt, obwohl ihm die mangelhafte Werthaltigkeit der Sicherheiten und seine eigene prekäre Vermögenslage bekannt sind, sodass er sich nur auf ungesicherte Hoffnung auf spätere Mittel stützt.

4

Ein Gericht darf Zeugen nicht lediglich aus dem Grunde die Vereidigung verweigern, dass es annimmt, sie würden die Unwahrheit sagen; die Voraussetzungen der §§ 60, 61 StPO sind zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 14. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 60/72

in der Strafsache gegen den Schriftsteller Hans ██ dort geboren ████████ 1921, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ der Bundesanwaltschaft, als Vertreter,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 1971 im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Nur die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten

1. Formelle Rügen a) Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch. Eine Verfahrensrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht an den Angeklagten oder an Zeugen noch weitere bestimmte Fragen hätte stellen müssen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Zu einer Anfrage beim Stiftungsregister Liechtenstein bestand keine Veranlassung, nachdem die dort registrierte Stiftung nach den Feststellungen bereits Anfang 1964 von den Behörden aufgelöst worden war; die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten begannen erst im Dezember 1964. Folgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Tatrichter auch nur aus der Stiftung mit dem Sitz in Zürich (Einmannunternehmen) gezogen.

Einen weiteren Sachverständigen zur Schätzung der Edelsteinsammlungen zuzuziehen, musste sich dem Landgericht um so weniger aufdrängen, als es zutreffend davon ausging, dass die Edelsteinsammlungen (wegen der schwierigen Verwertbarkeit) keine gleichwertige Sicherheit darstellten, auch wenn der Schätzwert höher als angenommen gelegen hätte.

b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Landgericht von der Vereidigung der Zeugen K[REDACTED] und M[REDACTED] nicht aus dem Grunde absehen, weil einer von beiden die Unwahrheit gesagt haben müsste (§§ 60, 61 StPO).

2. Sachrüge Auch die Sachrüge dringt nicht durch. Die Strafkammer hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise in dem Abschluss der Darlehensverträge eine bewusste vermögensgefährdende Verfügung gesehen. Bei den festgestellten schlechten Vermögensverhältnissen des Angeklagten – im Juni 1963 und im September 1967 leistete er jeweils den Offenbarungseid, zahlreiche weitere Anträge liefen in der fraglichen Tatzeit – erhielten die Darlehensgeber als Gegenleistung für das hingegebene Bargeld nur einen Zins- und Rückzahlungsanspruch von erheblich gemindertem Wert. Die Edelsteinsammlungen stellten keine ausreichende und gleichwertige Sicherheit dar, weil sie – wie auch die praktische Erfahrung in den Fällen 2, 8, 10 und 11 zeigte – keinesfalls dazu geeignet waren, den Darlehensgebern bei Fälligkeit ihrer Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen alsbald zu ihrem Geld zu verhelfen (RGSt 74, 129; BGH, Urteil vom 10. März 1959 – 1 StR 14/59). Das Urteil stellt jedenfalls bedenkenfrei fest, dass der Angeklagte die Darlehen allenfalls in der Erwartung aufgenommen hat, zur Abdeckung Spendenbeträge und Spielgewinne zur Verfügung zu haben (UA S. 28). Bei dieser Sachlage kommt es auf den Umstand, dass sich der Angeklagte in einzelnen Fällen bereit erklärt hatte, im Bedarfsfalle weitere Edelsteine nachzuliefern, nicht an. Die Annahme des bedingten Vorsatzes ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Ein eventuelles „Sendungsbewusstsein“ schließt den (bedingten) Betrugsvorsatz nicht aus.

Die gerügten Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze liegen in Wirklichkeit nicht vor. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten belastenden Fehler erkennen. Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung wird von der Revision zu Recht beanstandet. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass – außer der günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1 StGB) – besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Es begegnet schon erheblichen Bedenken, die besonderen persönlichen Umstände zugleich als Tatumstände zu werten. Ein stark ausgeprägtes Geltungsbedürfnis und Sendungsbewusstsein, das den Angeklagten „den Blick für die Grenze zwischen Erlaubtem und Strafbarem etwas getrübt haben mag“, reicht zudem entgegen der Annahme der Strafkammer nicht aus, um von besonderen Tatumständen sprechen zu können. Weitere Umstände sind bisher nicht ersichtlich. Die Betrachtungsweise des Tatrichters wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 23 Abs. 2 StGB nicht gerecht (vgl. BGHSt 24, 3).

Aus diesem Grunde war der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben. Die Entscheidung über die Aussetzung bleibt jedoch dem tatrichterlichen Ermessen vorbehalten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

WoesnerPfeifferZipfel
PikartStrickert
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