Anwendung des milderen Rechts bei Neuregelung des Menschenhandels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 607/16
- Datum
- 23.03.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:230317B1STR607.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei Novellierung strafrechtlicher Tatbestände ist maßgeblich, ob die Neuregelung den für die verfolgte Tat relevanten Regelungsgehalt geändert hat; fehlt eine derartige inhaltliche Änderung, ist die Unrechtskontinuität i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB gewahrt.
Eine Umnummerierung, Umgliederung oder begriffliche Neufassung von Tatbeständen begründet allein noch keine für die Strafbarkeit oder Rechtsfolgen maßgebliche Änderung des Regelungsgehalts.
Ist durch eine Gesetzesänderung der Regelungsgehalt der einschlägigen Tatbestandsvorschrift nicht in relevanter Weise verändert worden, tritt keine günstigkeitsrelevante Rückwirkung ein und das mildeste anzuwendende Recht bleibt ohne Nachteil für den Täter.
Bei der Prüfung, ob eine Unrechtskontinuität vorliegt, kann auf Gesetzesmaterialien und Gesetzesbegründungen zurückgegriffen werden, soweit sie Aufschluss über den Regelungsgehalt der Neuregelung geben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hechingen, 8. Juli 2016, Az: 1 KLs 14 Js 4314/15
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. Juli 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts in Bezug auf die Revision des Angeklagten K. :
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2016, 2226) erfolgte eine Novellierung der §§ 232 bis 233b StGB, die zum 15. Oktober 2016 in Kraft getreten ist. Soweit das Landgericht im Schuldspruch beim Angeklagten K. die bei Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 1 StGB) geltenden bisherigen Fassungen des § 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative und § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB berücksichtigt, ist die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gewahrt. An die Stelle der genannten zum Tatzeitpunkt geltenden Strafnormen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind durch das genannte Änderungsgesetz die Regelungen des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen ist (vgl. auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 ff.).
Raum Bellay Radtke Fischer Bär