Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Kriegswaffen-Eigenschaft von Hartkernmunition bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 606/96
Datum
08.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Ravensburg wegen Überlassens von Munition mit Hartkerngeschossen. Zentral war, ob die Patronen Kriegswaffeneigenschaft haben und ob §6 Abs.3 WaffG die Anwendung des KWKG ausschließt sowie ob Funktionstüchtigkeit vorliegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: KWKG-Definition ist maßgeblich, die Munition war funktionstüchtig und einzelne Zündversager ändern daran nichts; die Frage minder schwerer Fälle war nicht erörterungsbedürftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kriegswaffeneigenschaft von Munition richtet sich nach § 1 Abs. 1 KWKG i.V.m. der Kriegswaffenliste; auf die gegenwärtige Verwendung durch Streitkräfte kommt es nicht an.

2

§ 6 Abs. 3 WaffG verdrängt die Regelungen des KWKG nicht insoweit, dass andernfalls eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strafbarkeitslücke entstünde.

3

Funktionstüchtigkeit der Munition kann aus der störungsfreien Prüfung repräsentativer Proben auf die übrigen, denselben Lagerbedingungen ausgesetzten Patronen geschlossen werden; nur eine nachgewiesene chemische Zersetzung hebt die Funktionsfähigkeit und damit ggf. die Kriegswaffeneigenschaft auf.

4

Die bloße Gefahr einzelner Zündversager begründet nicht den Wegfall der Kriegswaffeneigenschaft, insbesondere bei für Einzelfeuer bestimmter Hartkernmunition, die sich von zivilen Patronen unterscheidet.

5

Die Nichterörterung des Vorliegens eines minder schweren Falls ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn nach Gesamtwürdigung und Schwere der Tat das Vorliegen eines minder schweren Falls fern liegt und daher keiner gesonderten Erörterung bedarf.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 17. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 606/96 vom 8. April 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ ██ 1942 in ███ Werner Herbert wegen Überlassens von Schusswaffen an Nichtberechtigte u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. April 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Verurteilung nach § 22a Abs. 2 Nr. 4 KWKG wegen fahrlässiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über 256 Patronen mit Hartkerngeschossen für das halbautomatische US-Militärgewehr "Garand" nach § 6 Abs. 3 WaffG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung verdrängt § 6 Abs. 3 WaffG insofern die Regeln des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen nicht, weil sonst eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strafbarkeitslücke für Munition, die Kriegswaffeneigenschaft besitzt, eintrete (BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 3 und 4; OLG Karlsruhe NStZ 1992, 242 f. mit Anm. Holthausen). Die Patronen mit panzerbrechendem Hartkerngeschoss besitzen auch Kriegswaffeneigenschaft (§ 1 Abs. 1 KWKG in Verb. mit Nr. 29 d und 50 der Kriegswaffenliste). Darauf, dass diese Munition von regulären Streitkräften heute nicht mehr verwendet wird, kommt es rechtlich nicht an (vgl. BVerwGE 61, 24; BayObLG, Urt. vom 16. Juli 1985 - 4 RReg. 4 St 110/85 -; HessVGH, Urteile vom 26. Mai 1982 - V OE 7/81 - und vom 1. September 1982 - V OE 11/81; Pottmeyer, KWKG 2. Aufl. § 1 Rdn. 68). Maßgeblich ist vielmehr nur die Legaldefinition durch § 1 Abs. 1 KWKG in Verb. mit der Kriegswaffenliste. Dieser Regelung unterfallen die Patronen unverändert. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes, das halbautomatische Gewehre, die vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt wurden, von Nr. 29 d der Kriegswaffenliste ausnimmt und damit auch die zugehörige Munition, ist bisher nicht in Kraft getreten (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. KWKG Anl. Fn. zu Nr. 29 S. 760; Pottmeyer aaO S. 21).

In tatsächlicher Hinsicht wäre die Kriegswaffeneigenschaft allerdings entfallen, wenn die Munition durch chemische Zersetzung von Pulver oder Zündstoff funktionsuntüchtig geworden wäre (Pottmeyer aaO Rdn. 66 ff. m.w.Nachw.). Das sachverständig beratene Landgericht hat sich jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, dass die Patronen trotz ihres Alters noch in vollem Umfang funktionstüchtig waren. Daraus, dass 40 der 256 Patronen durch Sachverständige bei der Untersuchung störungsfrei verschossen wurden, durfte es darauf schließen, dass auch die übrigen Patronen, die denselben Lagerbedingungen ausgesetzt waren und die gleiche Lagerzeit überstanden hatten, funktionstauglich waren. Dies betrifft im Übrigen hier auch nur die Frage des Schuldumfangs. Ein entgegenstehender gesicherter naturwissenschaftlicher Erfahrungssatz existiert nicht (vgl. auch BayObLG, Urt. vom 16. Juli 1985 - RReg. 4 St 110/85). Auf die Dauer von Garantiezusagen des Munitionsherstellers oder auf Sicherheitsvorschriften der Streitkräfte über maximale Lagerzeiten kommt es entgegen dem Revisionsvorbringen nicht an.

Im vorliegenden Fall kann auch aus der bloßen Gefahr von Zündversagern nicht auf die Aufhebung der Kriegswaffeneigenschaft geschlossen werden. Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschl. vom 16. Mai 1984 - RReg. 4 St 58/84) angenommen hat, dass dann die Kriegswaffeneigenschaft der Munition entfallen könne, bezog sich diese Entscheidung auf Patronen für Maschinengewehre, die erst durch ihre storungsfreie Zündung den vollautomatischen Ladevorgang der Rückstoßlader auslösen und dadurch die Kriegswaffeneigenschaft dieser Munition begründen. Hier geht es jedoch um Patronen, die zum Einzelfeuer aus halbautomatischen Gewehren bestimmt waren und wegen ihrer Hartkerngeschosse für zivile Zwecke nicht verwendbar sind. Die Gefahr von Zündversagern bei einzelnen dieser Patronen berührt daher nicht die Eigenschaft, die sie von zivilen Gewehrpatronen unterscheidet.

2. Die Nichterörterung des Vorliegens minder schwerer Fälle (§ 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG) der Beihilfe zum unerlaubten (gewerbsmäßigen) Herstellen von Schusswaffen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verb. mit § 7 Abs. 1 WaffG, § 27 StGB) ist hier nicht rechtsfehlerhaft, weil angesichts der Vielzahl der Waffendelikte und der vom Angeklagten aufgewendeten kriminellen Energie, die sich auch im Überlassen von Schusswaffen zur Weiterleitung in das damalige Krisengebiet Jugoslawien zeigt (vgl. BGHR WaffG § 52a Strafzumessung 1), das Vorliegen minder schwerer Fälle zu fern lag, um erörterungsbedürftig zu sein (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlende 1 m.w.Nachw.).

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