Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; sofortige Beschwerde gegen Kosten unzulässig mangels Frist

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 606/89
Datum
07.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über Kosten und notwendige Auslagen wird als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der in § 311 Abs. 2 StPO bestimmten Frist eingelegt wurde. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten der verurteilten Person wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über Kosten und notwendige Auslagen ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 311 Abs. 2 StPO bestimmten Frist erhoben wird.

3

Die Kosten der Rechtsmittel sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.

4

Der Bundesgerichtshof entscheidet auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers über die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsmittel.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 5. Juni 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 606/89

in der Strafsache gegen Gerald ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1951 in █████,

wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der in § 311 Abs. 2 StPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

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UlsamerGranderath
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