Treffer
BGH Urteil

Revision: Herabstufung von schwerem auf einfachen gemeinschaftlichen Raub; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 606/69
Datum
17.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom LG wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH berichtigte den Schuldspruch zu gemeinschaftlichem einfachem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und hob den Strafausspruch auf, weil die Voraussetzungen des § 250 StGB nicht vorlagen. Weitere Verfahrensrügen wurden als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 StGB müssen die gesetzlichen Qualifikationsmerkmale tatsächlich feststehen und dem Verhalten des Verurteilten zurechenbar sein; bloße Teilumstände (z. B. Nachtzeit) genügen nicht ohne weitere Voraussetzungen.

2

Ein als Schlagwerkzeug verwendetes Objekt kann den Gesichtspunkt einer Waffe i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen.

3

Die Anwendung einer Qualifikationsvorschrift setzt voraus, dass der Täter die qualifizierenden Umstände bereits bei der Wegnahme bzw. im Tatgeschehen verwirklicht hat; wer sich erst nach der Gewalteinwirkung zur Tat entschließt, begründet die Qualifikation nicht zwangsläufig.

4

Angriffe der Revision, die sich auf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters beschränken, sind unzulässig, soweit kein Denk- oder Erfahrungsverstoß oder verfahrensrechtlicher Fehler substantiiert dargetan wird (§§ 261, 337 StPO).

5

Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO gerechtfertigt, wenn nicht ersichtlich ist, dass der benannte Sachverständige entscheidende zusätzliche Erkenntnisse gegenüber dem bereits gehörten Sachverständigen beitragen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 14. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 606/69 URTEIL

verkündet, in der Strafsache gegen den Fensterputzer ████ V. – aus ████ – geboren am ██ ████████ 1937 in █████████ oder in ██, (IC), seit dem ██ ██ 1968 in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Raubs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösle, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, ██ ███, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 1969 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass er wegen gemeinschaftlichen einfachen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung (I b) wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

I. Nach den – allerdings nicht sehr übersichtlichen – Feststellungen des Tatrichters hatte der damals 68 Jahre alte Kaufmann Georg ███████ in der Nacht vom 22. zum 23. November 1968 in einer Saarlouiser Gastwirtschaft den Angeklagten (einen Vertrauensmann der Kriminalpolizei und trainierten Boxer) kennengelernt, mit ihm Würfel gespielt und getrunken. Der Angeklagte hatte sich ███ vorgestellt und diesem seine Visitenkarte gegeben. Von ██████ eingeladen, machte sich dann der Angeklagte mit diesem auf den Weg zu dessen Wohnung. Kurz davor traf der Angeklagte auf einen unbekannt gebliebenen jungen Mann. Er stellte diesen dem Verletzten ███████ als seinen (des Angeklagten) Bruder vor. ██████ lud auch den Unbekannten mit in seine Wohnung ein. Dort schlug der Unbekannte dem Gastgeber ██████ von hinten einen Stuhl auf den Kopf. Der Angeklagte seinerseits versetzte daraufhin ████ mehrere wuchtige Schläge ins Gesicht. Dieser verlor die Besinnung. Währenddessen zogen der Angeklagte oder sein Begleiter dem Überfallenen die goldene Armbanduhr und einen goldenen Siegelring ab und entnahmen seiner Hosentasche eine Geldbörse mit ca. 280,– DM. Sie entwendeten außerdem ein ████ gehörendes Briefmarkenalbum im Wert von etwa 10.000 DM. Dann verließen sie die Wohnung. Draußen musste sich der Angeklagte übergeben.

██████ erlitt erhebliche Verletzungen. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten bezeichnete ███ diesen als einen der Täter. Nach seiner Festnahme übergab der Angeklagte zwei Polizeibeamten, die ihn auf seine Bitte zu seiner Wohnung begleitet hatten, das Markenalbum, die Uhr und den Ring.

Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

II. Verfahrensrügen:

1. Durch die Angabe des falschen Urteilsdatums (12. statt 14. Mai 1969) wird der Bestand der Entscheidung nicht berührt (RG JW 1932, 3105 Nr. 59, mit zust. Anm. Oetker). Die Rüge, es sei für den letzten Verhandlungstag im Urteilsrubrum nicht der richtige Protokollführer angegeben, geht nach Sachlage im Ergebnis offensichtlich fehl.

2. Die Revision rügt weiter eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO durch Vereidigung des Zeugen █████. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Tatrichter den § 60 Nr. 3 (künftig Nr. 2) StPO übersehen oder verkannt hat. Denn die Strafkammer hat insoweit lediglich ausgeführt, dass der verletzte ██████ den Zeugen ███ als den weiteren Täter ohne jeden Zweifel ausgeschlossen hat (S. 4, 7 UA). Damit war aber der Verdacht irgend einer Beteiligung ██ an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat, in derselben Richtung wie der Angeklagte, nicht einwandfrei verneint. Zudem hatte das Landgericht gegen die Aussage ███ Bedenken (S. 7 unten UA). Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verstoß.

███ wird S. 5 oben UA bei den Beweismitteln gar nicht genannt. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Aussagen ██ die Verurteilung des Angeklagten irgendwie beeinflusst haben.

3. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist rechtlich nicht angreifbar. Die Ablehnung wird zumindest durch § 244 Abs. 4 S. 2 StPO getragen. Der genannte Sachverständige Dr. █████ ist seit Jahren Assistent von Professor Dr. █████, dem Direktor des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes in ██ (S. 9 UA; sowie Personal- und Vorlesungsverzeichnis der genannten Universität 1969/70 S. 17). Abgesehen davon besitzen Universitätslehrer nicht unbedingt überlegene Forschungsmittel (BGH 5 StR 245/64 vom 7. Juli 1964, S. 5). Es versteht kein Anhalt dafür, dass Dr. ███ nicht alle entscheidenden Gesichtspunkte gesehen hat. So hat er auch das Problem etwaiger hirntraumatischer Folgen von Niederschlägen beim Boxen (S. 1 UA) im Zusammenwirken mit Alkoholgenuss ebenso wie die Strafkammer sicherlich erkannt.

III.

1. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich insoweit in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung, für die der Tatrichter die Verantwortung trägt (§§ 261, 337 StPO). Denk- oder Erfahrungsverstöße sind nicht erkennbar. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse waren möglich. Zwingend brauchten sie nicht zu sein.

Das Landgericht hat ersichtlich nicht übersehen, dass der Angeklagte (der ja seinen Tatentschluss, wie ihm zugutegehalten, erst später fasste) sich zunächst Herrn ██ vorgestellt und ihm seine Visitenkarte ausgehändigt hatte.

2. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs (Bl. 165 d. A. und S. 1 UA). In den Urteilsgründen (S. 9, 10) ist nur von einfachem Raub (§ 249 StGB) die Rede. Eine Anwendung des § 250 StGB kam nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht. Der Vorfall ereignete sich zwar zur Nachtzeit. Aber es fehlen alle sonstigen Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der von dem Unbekannten als Schlagwerkzeug verwendete Stuhl kann allerdings eine Waffe i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 gewesen sein (vgl. BGHSt 13, 259, 260). Der Angeklagte hatte sich aber, wie zu seinen Gunsten angenommen wurde, erst nach dem Schlag des Begleiters „zur Tat entschlossen“ (s. 8 UA).

Der Schuldspruch war daher von hier aus dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen einfachen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist (§ 354 Abs. 1 StPO).

Dies hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge. Die verhängte erhebliche Strafe von drei Jahren Gefängnis, trotz Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, kann dafür sprechen, dass der Tatrichter bei der Strafbemessung irrigerweise den § 250 Abs. 2 StGB vor Augen hatte, dessen Mindeststrafe ein Jahr Gefängnis betrug. Auch in der zugelassenen Anklage (Bl. 90, 100 d. A.) war u. a. der § 250 StGB angeführt.

IV. Dagegen ist die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen.

V. Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Loesdau Seibert Pfeiffer

Bundesrichter Pikart Mösle ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben

Pfeiffer
Revision: Herabstufung von schwerem auf einfachen gemeinschaftlichen Raub; Strafausspruch aufgehoben — Themis