Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs und schweren Diebstahls (Rückfall) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 606/65
- Datum
- 08.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Darlehensschwindel, der darauf gerichtet ist, durch irreführende Angaben die Auszahlung eines Darlehens zur Erlangung einer Sache zu erreichen, begründet Betrug gegenüber dem Darlehensgeber, wenn der Verpflichtete von Anfang an keine Rückzahlung beabsichtigt.
Die rechtliche Würdigung des Tatrichters zur Schuldfähigkeit und Tatbegehung unterliegt der Revision nur auf Rechtsfehler; eine vom Tatgericht getragene Überzeugungsbildung ist von der Revisionsinstanz nicht ohne Weiteres zu beanstanden.
Die unterschiedliche Erwähnung eines Teilgeständnisses durch das Tatgericht begründet keinen Revisionsgrund, wenn das Gericht aus konkreten, dargelegten Gründen dem Geständnis keine oder nur geringe Bedeutung beimisst.
Unterlassene Entscheidungen über die Umwandlung einer wegen einer Tat festgesetzten Freiheitsstrafe nach § 21 StGB kann das Revisionsgericht bei Bestätigung des Urteils nachholen.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach (Baden), 7. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Tischler Hermann ███ aus ███, dort geboren am ███ ██ 1925, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████████████ ██ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach (Baden) vom 7. Oktober 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 8. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der erheblich vorbestrafte Angeklagte ist wegen Betrugs und schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Auch wurde die Einziehung des zur Diebstahlstat benutzten Schraubenziehers angeordnet. Seine auf die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gegründete Revision kann keinen Erfolg haben.
II. Bezüglich der Schuldspruche sind nur Ausführungen zum Betrug veranlasst, wobei die Aufklärungsrüge zweckmäßig zusammen mit der Sachbeschwerde behandelt wird.
Nach den allerdings nicht sehr übersichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte im März 1964 bei dem Händler ███ ██████ einen gebrauchten Ford-PKW M 12 zum Preis von 2.000,- DM gekauft und gleich übergeben erhalten. Die Finanzierung sollte durch die ██████████████ erfolgen. Der Angeklagte verpflichtete sich in dem Finanzierungsantrag zur Zahlung monatlicher Raten. Auf Grund des Antrags zahlte die █████ die Darlehenssumme an den Händler (S. 3, 5 UA). Der Angeklagte jedoch entrichtete keine einzige Rate an die Darlehensgeberin, sondern verschwand mit dem Wagen aus ██ ███████ an unbekanntem Ziel, ohne die Firma zu benachrichtigen (S. 4 UA).
Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte von Anfang an vorhatte, keinerlei Zahlungen zu leisten, während er durch schlüssige Handlungen erklärt hatte, seine Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen (S. 4, 5 UA).
Wenn das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug zum Nachteil der █████ gefunden hat, so ist das rechtlich nicht angreifbar. Der Darlehensschwindel war für den Angeklagten das Mittel zur Erlangung des Wagens. Was die Revision vorbringt, geht offensichtlich fehl. Einer weiteren Klärung bedurfte der Sachverhalt nicht. Übrigens befindet sich bei den Akten ein Schreiben der █████ vom 25. Februar 1965 (Bl. 231 d. A.), wonach mit dem Angeklagten keine neuen Darlehensvereinbarungen bzw. Ratenvergleiche geschlossen worden sind.
Auch bezüglich des Diebstahlssachverhalts weist die rechtliche Würdigung keinen Rechtsfehler auf, insbesondere nicht zur Frage des Rückfalls.
Die Strafzumessung und Einziehungsanordnung sind gleichfalls einwandfrei. Hinsichtlich des schweren Diebstahls spricht das Landgericht S. 6 UA nur von einem teilweisen Geständnis (anders S. 5 UA). Der Tatrichter hat aber dem Geständnis des Angeklagten aus besonderen, eigens dargelegten Gründen (S. 6, 7 UA) überhaupt keine Bedeutung beigemessen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat lediglich unterlassen, die für den Betrug festgesetzten vier Monate Gefängnis gemäß § 21 StGB in zwei Monate zwanzig Tage Zuchthaus umzuwandeln. Dies wird hiermit nachgeholt.
Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.
| Fischer | Hübner | Loesdau | |||
| Seibert | Mai |