Verhandlung in Abwesenheit: Schlussvortrag führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 606/57
- Datum
- 21.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hauptverhandlung umfasst auch den Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft; dessen Durchführung gegen einen abwesenden Angeklagten ist unzulässig, wenn die Abtrennung des Verfahrens dessen spätere Anwesenheit geboten hat (§§ 258, 230 StPO).
Eine Verletzung der Pflicht zur Anwesenheit des Angeklagten bei wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung begründet einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Ein prozessualer Mangel durch Vortrag in Abwesenheit kann nur dadurch geheilt werden, dass der Vortrag und der Strafantrag in der Gegenwart des zuvor abwesenden Angeklagten wiederholt werden.
Ist der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender, ist die Sache nach Feststellung einer Verfahrensrüge gemäß § 354 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 108 Abs. 1, 40 JGG an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 24. Juni 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Feinmechaniker Karl-Heinz K. aus [REDACTED], dort geboren ███████ 1930, wegen schweren Diebstahls – Sachbezeichnung: Hu, 12 A. –
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juni 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht in München.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Er ficht das Urteil mit der Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und mit der Sachbeschwerde an.
1. Die Verfahrensrüge, dass der Angeklagte während des Schlussvortrags des Staatsanwalts nicht anwesend war und damit die Hauptverhandlung teilweise in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattfand (§ 338 Nr. 5 StPO), ist begründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer am 15. Juni 1957 von dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten abgetrennt und dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er sich am 19. Juni 1957 wieder im Gerichtssaal einfinden müsse. Dementsprechend fehlte der Angeklagte in der Sitzung vom 18. Juni 1957. Gleichwohl hielt der Staatsanwalt auch gegen ihn den Schlussvortrag und beantragte, ihn wegen zweier in Mittäterschaft begangener Verbrechen des schweren Diebstahls zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis zu verurteilen (Bl. 958, 961 d. A.). Als der Angeklagte, wie ihm auferlegt, am 19. Juni 1957 in der Hauptverhandlung wieder erschien, wurde sofort mit den Schlussvorträgen der Verteidiger begonnen; der Beschwerdeführer, der keinen Verteidiger hatte, beantragte seinen Freispruch. Das Urteil wurde am 24. Juni 1957 verkündet.
Aus diesen Feststellungen folgt, dass gegen den Angeklagten in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Der Schlussvortrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft war ein (wesentlicher) Teil der Hauptverhandlung (§ 258 Abs. 1 StPO). Dadurch, dass der Sitzungsvertreter die dem abwesenden Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten in seinen Schlussvortrag und Strafantrag einbezog, wurde auch gegen den Beschwerdeführer verhandelt. Das war nach § 230 Abs. 1 StPO unzulässig. Hinter den Ausnahmefällen der §§ 231 ff. StPO lag nicht vor. Der Angeklagte war der Hauptverhandlung nicht eigenmächtig ferngeblieben (§ 231 Abs. 2 StPO), denn das Verfahren gegen ihn war abgetrennt worden und sollte erst am 19. Juni 1957 fortgesetzt werden. Ebensowenig waren die Voraussetzungen des § 232 oder des § 233 StPO gegeben, wie nicht näher erörtert zu werden braucht. Der Verfahrensmangel hätte zwar dadurch behoben werden können, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Schlussvortrag und den Strafantrag, soweit sie den Beschwerdeführer betrafen, in der Sitzung vom 19. Juni 1957 wiederholte. Das ist indes ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
Das angefochtene Urteil kann daher hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht bestehen bleiben. Bei der Art des Verfahrensfehlers ist für die Prüfung kein Raum, ob das Urteil auf ihm beruht (§ 338 Nr. 5 StPO).
2. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen, der Revision bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr, sowie auf die Sachbeschwerde.
Zur Vermeidung künftiger Revisionsrügen sei lediglich auf folgendes hingewiesen:
Die Gesichtspunkte, aus denen der Angeklagte beanstandet, dass ihm der Vorsitzende keinen Verteidiger bestellt hat, sind nicht geeignet, einen Ermessensmissbrauch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats darzutun.
Den von der Revision im Rahmen einer Aufklärungsrüge gegen die Glaubwürdigkeit des früheren Mitangeklagten ███████ erhobenen Bedenken, insbesondere der Behauptung, der Beschwerdeführer habe ██ nicht um Rücknahme seiner Aussage bestimmen können, weil ██████████████ in Untersuchungshaft gesessen habe, wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nachgehen können.
Die sachlichrechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts lässt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Gemäß § 354 Abs. 3 StPO i. V. m. §§ 108 Abs. 1, 40 JGG ist die Sache an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren nur noch gegen den Angeklagten anhängig ist, der zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war (vgl. dazu §§ 112, 103 Abs. 3 JGG).
| Martin | Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Dr. | Hübner |