Revision verworfen – Keine Aufhebung wegen unterbliebener Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 606/54
- Datum
- 23.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stimmt der Eröffnungsbeschluss inhaltlich und hinsichtlich der rechtlichen Würdigung mit der dem Beschuldigten zugestellten Anklageschrift überein, kann das Urteil nicht auf einer Unterlassung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses beruhen.
Eine unterbliebene Zustellung des Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung des Urteils nur, wenn der Verstoß zu einer Einschränkung der Verteidigung oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise geführt hat.
Die Rüge der sachlich-rechtlichen Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung ist nur begründet, wenn tatsächliche Feststellungen oder die Würdigung der Beweise Rechtsirrtümer erkennen lassen; bloße andere Würdigungsmöglichkeiten genügen nicht.
Wenn Verteidiger und Beschuldigter Zugang zur Anklageschrift hatten und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung bestand, ist eine fehlende Zustellung des Eröffnungsbeschlusses regelmäßig unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 4. Juni 1954
Rubrum
1 StR 606/54
Urteil des BGH vom 23. Februar 1955
In der Strafsache gegen den Amtsrat Eugen ██ ████ aus █████, geboren am ██, ███ ECO, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StPO § 215
Gesetz: Stimmt der Eröffnungsbeschluss inhaltlich und hinsichtlich der rechtlichen Würdigung mit der dem Beschuldigten zugestellten Anklageschrift überein, so kann das Urteil auf einer Unterlassung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nicht beruhen (im Anschluss an RG Goltd Arch 46, 216).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 4. Juni 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterschlagung in vier Fällen sowie wegen Betrugsversuchs in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer rügt die Nichtbeachtung der §§ 203, 357 StPO und bringt hierzu vor, ihm sei der Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt worden.
Die Strafkammer hat am 1. April 1954 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten beschlossen. Der Inhalt des Beschlusses entspricht den Erfordernissen des § 207 StPO; er gibt die Sachverhaltsschilderung der dem Beschwerdeführer am 13. März 1954 zugestellten Anklageschrift wieder und enthält dieselbe rechtliche Würdigung wie diese. Von der Anklageschrift hat auch der Verteidiger Kenntnis genommen, der eine Verlängerung der Einlassungsfrist um eine Woche beantragte. Dem Ersuchen wurde entsprochen. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer die Hauptverhandlung auf den 2. Juni 1954 anberaumt und die Staatsanwaltschaft um weitere Veranlassung ersucht hatte, verfügte der Sachbearbeiter die Ladung des Angeklagten unter gleichzeitiger Zustellung des Eröffnungsbeschlusses.
Nach der Postzustellungsurkunde vom 14. April 1954 wurde die Ladung mit Eröffnungsbeschluss an diesem Tage, da der Angeklagte selbst in der Wohnung nicht angetroffen wurde, seiner Ehefrau übergeben. Der Verteidiger sprach wiederholt bei der Staatsanwaltschaft vor, nahm Akteneinsicht und stellte eine Reihe von Beweisanträgen. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1954, eingegangen am 1. Juni 1954, legte er eine eidesstattliche Erklärung des Angeklagten vor, in der dieser behauptete, er habe wohl die Ladung, nicht aber den Eröffnungsbeschluss erhalten. Der Verteidiger kündigte gleichzeitig an, er werde die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen. Einen solchen Antrag stellten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung. Die Strafkammer vernahm die mit der Zustellung der Ladung und des Eröffnungsbeschlusses in dieser Sache betrauten Beamten und Angestellten der Staatsanwaltschaft als Zeugen und vereidigte sie. Dann erging nachstehender Gerichtsbeschluss: „Der Antrag des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung wird verworfen, da ausweislich der Akten und nach dem Ergebnis der zur Frage der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses durchgeführten Beweisaufnahme der Eröffnungsbeschluss zugestellt worden ist.“ Dann wurde der Beschwerdeführer zur Person vernommen und der Eröffnungsbeschluss verlesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten, wie er vorbringt, mit der Ladung nicht zugestellt worden ist. Denn auf einer etwaigen Unterlassung kann in diesem Fall das Urteil nicht beruhen. Eine Versäumung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung des Urteils nur dann, wenn der Verstoß eine Beschränkung der Verteidigung zur Folge gehabt hat (RG Goltd Arch 46, 216; Löwe-Rosenberg Anm. 9 zu § 337 StPO; vgl. auch zum unvollständigen Eröffnungsbeschluss RGSt 21, 64, 66; BGH 5, 225, 227). Eine solche liegt nicht vor. Der Eröffnungsbeschluss weicht von dem Inhalt der dem Beschwerdeführer zugestellten Anklageschrift nicht ab. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern er in der Lage gewesen sein sollte, in der Hauptverhandlung sich sachgemäß zu verteidigen und alle hierfür erforderlichen Anträge zu stellen.
Auch die sachlich-rechtliche Rüge hat keinen Erfolg.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
a) Das gilt auch hinsichtlich der Unterschlagung von 257,85 DM, die von den Behördenangehörigen im Jahre 1949 für die Opfer der Explosionskatastrophe in Prüm gespendet wurden. Das Landgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte den gesamten Betrag für verständliche Zwecke verwendete. Diese Überzeugung hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf Grund des Geständnisses, das der Beschwerdeführer im Dienststrafverfahren gegenüber dem Vertreter der Einleitungsbehörde ablegte, und auf Grund einer Reihe von Zeugenaussagen und Beweisanzeichen gewonnen. Es trifft nicht zu, dass aus den Aussagen der Zeugen ████ und ███ geschlossen werden muss, der Angeklagte habe von den Spenden 120 DM für Geschenke an die Behördenangehörigen ausgegeben. Das Landgericht konnte ohne Verstoß gegen die Denkgesetze im Zusammenhang mit dem übrigen Beweisergebnis den Schluss ziehen, dass die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe die 257,85 DM für soziale Zwecke der Belegschaft, insbesondere für Geschenke aus besonderen Anlässen verwendet, nicht der Wahrheit entspricht.
b) Im Falle der Unterschlagung der Gelder, die Betriebsangehörige für den Bezug von Holz und Kohlen in den Jahren 1951, 1952 an den Angeklagten, der die Hausbrandversorgung leitete, in Raten bezahlten, hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass diese Gelder nicht sein Eigentum waren und dass auch er selbst sie als fremde betrachtete.
c) Der Beschwerdeführer konnte die Rechnungen der Kohlenhändler nicht begleichen, da er die eingesammelten Gelder für sich verbraucht hatte. Er veranlasste deshalb durch Hingabe von zwei – wie er wusste – unrichtigen Zahlungsanweisungen den Kassenbeamten der Regierungshauptkasse zur Bezahlung der Rechnungen. Dieses Verhalten hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei als selbständige Straftat gewürdigt.
In den Fällen 2 und 4 des Urteils hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Tatbestand der Unterschlagung festgestellt. Weitere Erörterungen erübrigen sich, da auch der Beschwerdeführer insoweit die Sachrüge nicht ausgeführt hat.
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist nach alledem die Revision zu verwerfen.
| Martin | Peetz | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Dr. | Dr. Hengsberger |