Revision: Untreue-Urteil aufgehoben, Zurückverweisung wegen unklarer Vertragsgrundlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 605/97
- Datum
- 21.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Vereinnahmung von für den Arbeitgeber bestimmten Provisionen durch einen Arbeitnehmer begründet nicht ohne Weiteres einen Treubruch im Sinne des § 266 StGB.
Besteht hingegen ein vertraglicher Anspruch des Dienstherrn auf die Provisionen, verwirklicht das Einziehen dieser Forderung durch den Beauftragten regelmäßig eine pflichtwidrige Handlung, die Untreue begründen kann.
Für eine Verurteilung wegen Untreue muss hinreichend festgestellt sein, dass zum maßgeblichen Tatzeitpunkt ein Anspruch des Arbeitgebers auf die Provisionen bestand; bestehen diesbezüglich erhebliche Zweifel, ist das Urteil aufzuheben.
Ergibt die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch eine nachträgliche Einigung zwischen Angeklagtem und Geschädigtem, dass eine alternative Verfahrensbeendigung in Betracht kommt, kann eine Sachbehandlung nach § 153a StPO in Erwägung gezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 11. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 605/97 vom 21. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte war Filialleiter der Niederlassung der Bayerischen Vereinsbank in D. In dieser Eigenschaft vermittelte er in den Jahren 1991 und 1992 in vier Fällen zur Absicherung von auszureichenden Krediten Lebensversicherungen mit dem Gerlingkonzern, in einem weiteren Fall mit der Viktoriaversicherung und dem Gerlingkonzern. Die entstandenen Provisionen vereinnahmte der Angeklagte, soweit sie nicht den Versicherungsnehmern rückvergütet wurden, für sich, obwohl ihm aufgrund seines Dienstvertrages die Annahme von Provisionen nicht erlaubt war.
Der Schuldspruch wegen Untreue in fünf Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte die Pflicht zur Abführung der vereinnahmten Provisionen verletzt (vgl. BGHZ 39, 357). Jedoch stellt dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich keinen Treubruch im Sinne des § 266 StGB dar (BGH NStZ 1986, 361; wistra 1991, 61; wistra 1995, 137, 138; NJW 1991, 1069 = NStZ 1991, 35).
Etwas anderes müßte freilich gelten, wenn die Dienstherrin des Angeklagten einen vertraglichen Anspruch auf die Provisionen gehabt hätte; bei dieser Fallgestaltung hätte der Angeklagte seine Treuepflicht aus seiner Organstellung durch Vereinnahmung der Provisionen verletzt, denn ein derart Bevollmächtigter, der eine Forderung seines Dienstherrn für sich einzieht, handelt in jedem Fall pflichtwidrig. Tatsächlich hatte der Angeklagte als vertretungsberechtigter Filialleiter für die Bayerische Vereinsbank Filiale D. am 2. August 1989 mit dem Gerlingkonzern eine Vereinbarung über die Vermittlung von Lebens- und Rentenversicherungen u.a. mit dem Inhalt abgeschlossen, daß vom Gerlingkonzern für die Vermittlung der genannten Versicherung 30 % der Versicherungssumme bzw. der ersten Jahresprämie ersichtlich an die Bayerische Vereinsbank zu vergüten seien.
Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser Vertrag in den Jahren 1991 und 1992, als der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten beging, noch bestand. Zwar ließ der Angeklagte auch in den Jahren 1991 und 1992 Provisionen aus von ihm vermittelten Risikolebensversicherungen der Bayerischen Vereinsbank zufließen. Doch hatte diese bereits im Jahre 1990 durch die Zentrale München mit der Viktoriaversicherung eine Exklusivitätsvereinbarung geschlossen, wonach Mitarbeiter der Bayerischen Vereinsbank Versicherungsverträge nur für die Viktoriaversicherung vermitteln durften. Tatsächlich duldete die Vereinsbank aber, daß von der Filiale D. weiterhin der Gerlingkonzern mit Versicherungsverträgen bedient wurde.
Damit bleibt unsicher, ob der Vertrag mit dem Gerlingkonzern in den Jahren 1991/1992 weiterhin Grundlage der Zusammenarbeit war oder ob der Angeklagte von Fall zu Fall ohne Rahmenvertrag Versicherungen mit dem Gerlingkonzern vermittelte. Darauf kommt es jedoch entscheidend an.
Da sich der Angeklagte mit seiner früheren Arbeitgeberin, der Vereinsbank, dahin geeinigt hat, daß er die Provisionen behalten könne, liegt jedenfalls eine Sachbehandlung nach § 153a StPO nahe.
| Schafer | Granderath | Wahl | |||
| Maul | Boetticher |