Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 605/89
- Datum
- 24.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine an das Landgericht mit dem Zusatz ‚Revisionsgericht‘ gerichtete Eingabe ohne nähere Begründung ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu werten.
Ein Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revision vom Revisionsgericht wegen Fristablaufs zu Recht als unzulässig verworfen wurde.
Das Fehlen einer substantiierten Sachbegründung in der nachfolgenden Eingabe hindert nicht ihre Einordnung als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO, ersetzt jedoch nicht die Erfordernisse für eine zulässige Revision.
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 605/89
Beschluss vom 24. Oktober 1989 in dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Hermann Georg ████████ aus ██████, ██████ geboren am ██████ 1924 in ████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Oktober 1989
Tenor
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 1989 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Seine dagegen gerichtete, als Berufung bezeichnete Eingabe vom 30. August 1989 hat das Landgericht als Revision behandelt und hat sie durch Beschluss vom 15. September 1989 als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Die weitere Eingabe des Beschuldigten vom 28. September 1989 „An das Landgericht – Revisionsgericht“ wendet sich ohne Darlegung von Gründen gegen den erwähnten Beschluss und ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu werten. Dieser Antrag hat keinen Erfolg, weil die Revision vom Landgericht im Hinblick auf den Fristablauf zu Recht als unzulässig verworfen wurde.
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