Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 605/89
Datum
24.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht ordnete nach § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten an. Dessen als Berufung bezeichnete Eingabe wurde als Revision behandelt und wegen Fristablaufs als unzulässig verworfen. Die erneute Eingabe an ‚Landgericht – Revisionsgericht‘ ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu werten und wird verworfen, da die Revision zu Recht als unzulässig angesehen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine an das Landgericht mit dem Zusatz ‚Revisionsgericht‘ gerichtete Eingabe ohne nähere Begründung ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu werten.

2

Ein Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revision vom Revisionsgericht wegen Fristablaufs zu Recht als unzulässig verworfen wurde.

3

Das Fehlen einer substantiierten Sachbegründung in der nachfolgenden Eingabe hindert nicht ihre Einordnung als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO, ersetzt jedoch nicht die Erfordernisse für eine zulässige Revision.

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 605/89

Beschluss vom 24. Oktober 1989 in dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Hermann Georg ████████ aus ██████, ██████ geboren am ██████ 1924 in ████

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Oktober 1989

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 1989 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Seine dagegen gerichtete, als Berufung bezeichnete Eingabe vom 30. August 1989 hat das Landgericht als Revision behandelt und hat sie durch Beschluss vom 15. September 1989 als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.

Die weitere Eingabe des Beschuldigten vom 28. September 1989 „An das Landgericht – Revisionsgericht“ wendet sich ohne Darlegung von Gründen gegen den erwähnten Beschluss und ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu werten. Dieser Antrag hat keinen Erfolg, weil die Revision vom Landgericht im Hinblick auf den Fristablauf zu Recht als unzulässig verworfen wurde.

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