Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Unerreichbarkeit des Zeugen unzureichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 605/86
Datum
18.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte im Verfahren wegen versuchten Totschlags beanspruchte Notwehr und beantragte hilfsweise die Vernehmung eines einzigen Augenzeugen. Das Landgericht lehnte den Hilfsbeweisantrag mit der bloßen Feststellung ab, der Zeuge sei unbekannten Aufenthalts. Der BGH hebt auf: Diese Begründung genügt nicht, da das Tatgericht seine Aufklärungspflicht und die Erforderlichkeit zum Auffinden des Zeugen nicht darlegte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge ist nur dann als unerreichbar anzusehen, wenn das Tatgericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden, vernünftigerweise zu gebotenen Maßnahmen zur Auffindung vergeblich unternommen hat und keine begründete Aussicht besteht, ihn in absehbarer Zeit als Beweismittel heranziehen zu können.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen angeblicher Unerreichbarkeit des Zeugen erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der vom Gericht getroffenen Suchbemühungen in den Urteilsgründen bzw. im den Beweisantrag ablehnenden Beschluss.

3

Insbesondere wenn die Aussage des Zeugen für die Glaubwürdigkeit eines Beteiligten oder den Kern der Streitfragen erheblich sein kann, hat das Tatgericht alle zumutbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen (z.B. Befragung von Mitbewohnern, Verwandten, Polizei sowie Sozial- und Ausländerbehörden).

4

Fehlt die substantielle Begründung der Unerreichbarkeit, ist eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich; kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweiserhebung beruht, ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 18. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 605/86 in der Strafsache gegen █, geboren am ██, ███ (Ghana), wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 28. Oktober 1986 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Ein Eingehen auf die Sachbeschwerde erübrigt sich, da die Rüge der Verletzung des § 338 Abs. 3 Satz 2 StPO durchgreift.

Der vom Landgericht wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilte Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen. Für den Fall, dass das Gericht seiner Einlassung nicht folgen sollte, hatte sein Verteidiger hilfsweise beantragt, „dass er die Vernehmung des Zeugen ████ dazu beantragt, den von dem Verletzten ausgehenden Angriff zu beweisen, da der Zeuge ████ der einzige Zeuge des von dem Verletzten ausgehenden Angriffs auf den Angeklagten war“.

Das Landgericht hat diesen Antrag im Urteil wie folgt beschieden: „Der Hilfsbeweisantrag musste abgelehnt werden. Der ghanaische Staatsangehörige Ben Yaw █████ ist unbekannten Aufenthalts und daher unerreichbar.“

Diese Begründung reicht nicht aus.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge nur dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73; BGH NStZ 1984, 375, 376; 1985, 375 m.w.N.; weitere Nachweise bei Herdegen NStZ 1984, 337, 338 f.).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss darzulegen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Rdn. 275 m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob an die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages wegen Unerreichbarkeit in den Urteilsgründen geringere Anforderungen zu stellen sind, weil in diesen Fällen die Notwendigkeit entfällt, dem Angeklagten Gelegenheit zu zweckentsprechender Reaktion auf die Ablehnung zu geben. Jedenfalls erlaubt die hier vom Landgericht gegebene Begründung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts dem Senat nicht die Prüfung, ob die Ablehnung auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruht.

Nach der Sitzungsniederschrift vom 18. Juli 1986 hat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung lediglich bekanntgegeben, der Zeuge ████ sei nach telefonischer Mitteilung der Heimleitung des von dem Zeugen und anderen Asylsuchenden bewohnten Hauses „seit drei Wochen unbekannten Aufenthalts“. Diese Mitteilung reichte aber nicht aus, von der Unerreichbarkeit des Zeugen auszugehen. Der Zeuge war nach den Urteilsfeststellungen neben dem Tatopfer, auf dessen Bekundungen sich das Schwurgericht im Wesentlichen stützt, der einzige Augenzeuge, der den Verlauf des Streits beobachtet hatte.

Seine Aussage war geeignet, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers im Kernbereich zu erschüttern und die ihr entgegenstehende Einlassung des Angeklagten zu stützen. Unter diesen Umständen hätte das Tatgericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen müssen, um den Aufenthaltsort des Zeugen festzustellen. Zu diesem Zweck hätte eine Befragung der Mitbewohner des Heimes sowie etwaiger zu ermittelnder Verwandter oder Bekannter und eine Rückfrage bei der Polizei sowie der Sozial- und der Ausländerbehörde nahegelegen. Dass dies geschehen wäre, kann angesichts der unzureichenden Begründung der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages nicht unterstellt werden. Es lässt sich demgemäß auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf fehlerhafter Ablehnung der Beweiserhebung beruht.

[Unterschriften]

MaulSchauenburgGranderath
KuhnSchimansky
Revision: Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Unerreichbarkeit des Zeugen unzureichend begründet — Themis