Revision: Aufhebung wegen unzureichender Begründung der Ablehnung von Beweiserhebung (Schuldnerbegünstigung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 605/65
- Datum
- 08.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Gericht eine beantragte Beweiserhebung nach § 244 Abs. 3 StPO als ohne Bedeutung ab, muss die Begründung erkennen lassen, ob die Unerheblichkeit aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Erwägungen folgt.
Zieht das Gericht tatsächliche Erwägungen zur Unerheblichkeit heran, sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Unerheblichkeit ergibt; unterbleibt dies, kann das Urteil auf diesem Fehler beruhen.
Die Begründung eines ablehnenden Beweisantrags hat dem Angeklagten Einsicht in die Erwägungen des Gerichts zu gewähren, damit dieser gegebenenfalls weitere Beweisanträge stellen kann.
Schuldnerbegünstigung (§ 242 Abs. 1 KO) setzt voraus, dass Vermögensstücke des Schuldners beiseite geschafft werden und in erster Linie zum Vorteil des Schuldners gehandelt wird; ein vorrangig eigennütziges Handeln mit lediglich mittelbarem Vorteil für den Schuldner genügt nicht.
Fehlen für die entscheidungserhebliche Frage, in welchem Umfang Vermögensvorteile dem Schuldner oder dem Täter zugutekamen, hinreichende Feststellungen, ist zur ergänzenden Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 9. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Walter ███ aus ████, dort geboren am ███████████, wegen Schuldnerbegünstigung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Juni 1965 im Schuld- und Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Schuldnerbegünstigung nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Verfahrensrüge
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, einen Sachverständigen darüber zu hören, „dass die Preise, die der Angeklagte für die Bezüge an Sauerkonserven durch die ███ Konservenfabrik GmbH i.Gr. (= GKF) in der Zeit vom 17. November bis 18. Dezember 1959 an die Gemeinschuldnerin zahlte, über den damals ortsüblichen Großhandelspreisen lagen“.
Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellte Behauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Mit Recht beanstandet die Revision diesen Ablehnungsbeschluss als rechtsfehlerhaft. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung ist zwar zulässig, wenn die Beweistatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Begründung des ablehnenden Beschlusses muss jedoch erkennen lassen, ob die Unerheblichkeit aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Erwägungen gefolgert wird. Im letzten Falle sind auch die Tatsachen anzuführen, aus denen sich die Unerheblichkeit ergeben soll (RGSt 29, 368; RG JW 1931, 2823 Nr. 44). Das ist hier nicht geschehen. Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Denn die Begründung des Ablehnungsbeschlusses soll den Angeklagten in die Lage versetzen, die Erwägungen des Gerichts kennenzulernen und gegebenenfalls weitere Beweisanträge zu stellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Begründung neue Beweisanträge gestellt hätte, die das Urteil hätten beeinflussen können. Was der Beschwerdeführer nach der Behauptung in der Revisionsbegründung angeblich noch hätte unter Beweis stellen können, das nämlich – was immerhin den Schuldumfang mindern würde –, die Rohstoffe großenteils von der GKF angeschafft worden seien, ist zwar sehr unwahrscheinlich, weil diese Gründungsgesellschaft nach den bisherigen Feststellungen kaum etwas besaß und weil sich noch Ende 1959 ein ansehnlicher Restposten an Sauerkraut auf Lager befand. Endgültig lässt sich das aber vom Revisionsgericht nicht beurteilen. Denn immerhin hat der Angeklagte, wie das Landgericht auf S. 5 UA feststellt, Kraut einschneiden lassen, das er nach seinen Angaben für die GKF bestellt hatte und für sie verarbeiten ließ. Wie es sich damit wirklich verhält, ist offen geblieben.
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken:
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte an die Gültigkeit einer „Vereinbarung“, wie sie sich aus den beiden Schreiben der Eltern des Angeklagten vom 15. August 1959 ergeben könnte, nicht geglaubt habe. Welche Wirksamkeit den Erklärungen in jenen Schreiben zukommt, hat es allerdings nicht erörtert. Das Landgericht konnte dies auch dahingestellt lassen, weil der Angeklagte auf jeden Fall, wie er selbst wusste, nicht berechtigt war, eigenmächtig anzuordnen, dass die auszuliefernden Konserven formell über die als Rechtsperson gar nicht bestehende GKF an die Abnehmer geliefert wurden, was letztlich nur die Wirkung hatte, dass der Erlös teilweise dem Angeklagten zufloss, der sonst ungeschmälert in die Konkursmasse gelangt wäre. Zutreffend hat also die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte durch seine Handlungsweise Vermögensstücke des Schuldners beiseite geschafft hat.
Unklar bleibt dagegen, in welchem Umfang dies im Interesse des Schuldners geschehen ist. Das „Beiseiteschaffen“ im Sinne des § 242 Abs. 1 Satz 1 KO braucht zwar nicht im ausschließlichen Interesse des Schuldners zu liegen. Da es sich hier um teilbare Vermögensstücke, nämlich jeweils um Geldsummen handelte, wäre es darüber hinaus möglich, dass der Angeklagte jeweils einen Teil seinen Eltern, den Schuldnern, zukommen lassen und einen anderen, möglicherweise größeren Teil für sich verwenden wollte. Dann hätte er jedenfalls hinsichtlich des Teils, den er unmittelbar für seine Eltern bestimmt hatte, im Interesse der Schuldner gehandelt. Die Strafkammer wird daher in der neuen Verhandlung, soweit möglich, nähere Feststellungen hierüber zu treffen haben.
Soweit der Angeklagte sich mit dem beiseitegeschafften Geld selbst eine Existenz aufbauen und dann seine Eltern aus seinem Einkommen unterstützen wollte, wird ein Handeln im unmittelbaren Interesse der Schuldner nicht vorliegen. Dass diese davon mittelbar ebenfalls Vorteile haben sollten, würde für die Schuldnerbegünstigung nicht genügen. Das Beiseiteschaffen „im Interesse eines Schuldners“ erfordert, dass in erster Linie zum Vorteil des Schuldners gehandelt wird, wobei es allerdings nichts ausmacht, dass der Täter daneben noch seinen eigenen Vorteil im Auge hat. Es genügt aber nicht, dass er im Grunde nur in seinem eigenen Interesse handelt, selbst wenn dies letztlich daneben auch noch dem Schuldner zum Vorteil gereichen soll.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
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