Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 605/60
Datum
31.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen an; die Revision rügte Verfahrens- und Sachrechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilung wegen §174 Nr.1 StGB. Das Landgericht habe das Anvertrautsein aus tatsächlichen Umständen hinreichend festgestellt; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand der Unzucht mit einer Abhängigen genügt es, dass das Anvertrautsein aus dem tatsächlichen Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis und den konkreten Umständen abgeleitet werden kann; ein ausdrückliches Anvertrauen durch Eltern oder Erzieher ist nicht erforderlich.

2

Die in § 174 Nr. 1 StGB genannten Abhängigkeitsverhältnisse lassen sich nicht stets scharf trennen; die Abgrenzung richtet sich nach der tatsächlichen Beschaffenheit des Verhältnisverhältnisses.

3

Angriffe der Verteidigung, die sich ausschließlich gegen die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung richten, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig (§§ 261, 337 StPO).

4

Die bloße Beanstandung, der Tatrichter habe Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft, begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler wegen Verletzung der Aufklärungspflicht im Revisionsverfahren.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 20. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Reinhard █████ aus █████████, geboren am ████ 1927 in ███ (Kreis ████), wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. Oktober 1960 wird verworfen, jedoch ist er nur „wegen Unzucht mit einer Abhängigen“ verurteilt. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Der verheiratete Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

Die Rügen einer Verletzung des § 267 Abs. 1 und des § 338 Nr. 7 StPO gehen offensichtlich fehl. Auch kann mit der Revision nicht als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden, dass der Tatrichter Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126). Anklage und Eröffnungsbeschluss waren davon ausgegangen, dass Frieda ███ dem Angeklagten zur Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraut gewesen war (Bl. 95, 107 d. A.). Die Revision kann daher nicht geltend machen, der Angeklagte und sein Verteidiger seien durch das Urteil überrascht worden, weil dieses ein Anvertrautsein zur Aufsicht angenommen habe (BGH LM Nr. 25 a. E. zu § 174 Nr. 1 StGB). Die im Gesetz (§ 174 Nr. 1 StGB) genannten vier Abhängigkeitsverhältnisse können ohnehin nicht immer streng voneinander geschieden werden (Kieninger, NJW 1957, 161; vgl. auch BGH 1 StR 446/58 vom 14. Oktober 1958, teilweise veröffentlicht in LM Nr. 23 zu § 174 Nr. 1 StGB). Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 11, 88 ff betraf eine wesentlich andere Sach- und Verfahrenslage.

Die Verurteilung des Angeklagten nach § 174 Nr. 1 StGB ist rechtlich nicht angreifbar. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, der technische Leiter des betreffenden Betriebes, es während der Lehrzeit Friedas mehrfach übernommen, in seinem PKW das Mädchen nach Geschäftsschluss oder nach der Beendigung von Überstundenarbeiten nach ██████████ zu dessen Wohnung zu bringen. Während solcher Fahrten kam es dann zu unzüchtigen Berührungen des Lehrmädchens durch den Angeklagten. Hierin hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler den Missbrauch einer der Aufsicht des Angeklagten anvertrauten Minderjährigen gesehen (vgl. die, ebenfalls eine Autofahrt betreffende Entscheidung BGH LM Nr. 19 zu § 174 Nr. 1 StGB). Das Anvertrautsein konnte das Landgericht aus den von ihm ausreichend geschilderten Umständen entnehmen (vgl. auch Kieninger, NJW 1957, 162 zu b, letzter Absatz, betr. Anvertrautsein von Angestellten). Zum Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB gehört nicht, dass Eltern oder Erzieher die Minderjährige dem Täter ausdrücklich anvertraut haben (BGHSt 1, 292 und Werner, LM Nr. 8 zu § 174 Nr. 1 StGB). Zudem hatte der Angeklagte, als er einmal Frieda abends in der elterlichen Wohnung absetzte, zu ihrer Mutter gesagt, das Mädchen sei bei ihm gut aufgehoben (S. 7 JA). Wenn die Verteidigung dies anders darstellt, so wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters (§§ 261, 337 StPO). Auch die von der Revision gerügten Widersprüche bestehen nicht.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen. Bezüglich der Klarstellung des Urteilsspruchs wird auf die in BGH NJW 1957, 1288 Nr. 18 dargelegten Grundsätze verwiesen.

SeibertDr. WernerHübner
GeierFischer
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