BGH: Aufhebung wegen Außerkrafttretens des AHKG Nr. 43 – Freisprüche und Wegfall der Einziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 60/56
- Datum
- 23.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach Außerkrafttreten einer strafbegründenden Vorschrift ist Verfolgung wegen dieser Vorschrift nur zulässig, wenn die Strafverfolgung binnen der vorgesehenen Übergangsfrist eingeleitet wurde oder die Tat zugleich gegen in Kraft befindliche Gesetze verstößt.
Bei nachträglicher Milderung des Strafrechts (lex mitior) ist die mildere Rechtslage anzuwenden; die Verurteilung setzt die nach der neuen Norm erforderliche Schuldform voraus.
Die Einziehung einer Sache setzt voraus, dass die Sache zur Begehung der Tat benutzt wurde oder in einem inneren Zusammenhang mit der Tat steht; bloßes Mitführen der Sache zum privaten Verbrauch begründet keine Einziehung.
Zum Ausspruch der Einziehung gegen Dritte sind hinreichende Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und zur Verhinderbarkeit des tatbezogenen Gebrauches sowie die Beteiligung bzw. Anhörung der Betroffenen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 9. September 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Metzger Alfonsus H. C. aus █████, dort geboren am ████ 1908, wegen Vergehens gegen das AHKG Nr. 43 u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Peetz Bundesrichter
Dr. Mentel Bundesrichter
Dr. Sauer Bundesrichter
Dr. Hübner Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. September 1955 aufgehoben,
a) soweit er wegen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) verurteilt ist, im Ausspruch über die Einziehung des Lieferkraftwagens „Matador“. Die Einziehung unterbleibt,
b) soweit er im Übrigen verurteilt ist, in vollem Umfange, und zwar auch, soweit der Mitangeklagte L. C. verurteilt ist. Insoweit werden beide Angeklagten freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last mit Ausnahme der durch die Verurteilung entstandenen, des Angeklagten H.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten ██ ██ und █████ sind wegen Vergehens gegen Art. 7 und 8 ████ Nr. 43 „Zollkontrolle über die Alliierten Streitkräfte“ (AmtsBl. 724) in Tateinheit mit „Steuergefährdung“ (§ 402 RAbgO a. F.) zu Gefängnis und Geldstrafe, ███ ist ferner wegen Steuerhinterziehung zu einer ████████ Geldstrafe und zu Wertersatz verurteilt worden; wegen dieses Vergehens ist gegen ihn auch die Einziehung eines Lieferkraftwagens „Matador“ und von 18 Packungen amerikanischer Zigaretten ausgesprochen worden. Von der Anklage wegen weiterer Steuervergehen sind die Angeklagten teils freigesprochen, teils ist das Verfahren (gegen L. C.) eingestellt worden. ██ ██ ficht seine Verurteilung an, diejenige wegen Steuerhinterziehung jedoch nur im Ausspruch über die Einziehung des Kraftwagens. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das Landgericht hat übersehen, daß das AHKG Nr. 43 mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen durch Art. 3 des AHKG Nr. A 37 (AmtsBl. 3267) mit Wirkung vom 5. Mai 1955 aufgehoben worden ist (Art. 4 aaO; Bek. vom 5. Mai 1955 – BGBI. II, 628). Über seine Anwendbarkeit auf Straftaten, die während seiner Geltung begangen worden sind, ist nichts eigens bestimmt. § 2 Abs. 3 StGB kommt dafür nicht in Betracht (BGH 1 StR 631/54, Beschluß vom 8. Juli 1955; 6 StR 125/55, Urt. vom 9. März 1956); die Regelung der Frage war dem Besatzungsrecht vorbehalten. Allgemein bestimmt Art. 4 des (fortgeltenden) AHKG Nr. 3 (AmtsBl. 5), daß niemand wegen einer Handlung verfolgt werden darf, die einen Verstoß gegen durch die Besatzungsbehörden aufgehobene Gesetzgebung enthält, es sei denn, daß die Handlung zugleich gegen in Kraft befindliche Gesetze verstößt oder daß die Strafverfolgung binnen drei Monaten nach der Aufhebung eingeleitet worden ist. Sieht man dieses Übergangsbestimmungen aus Anlaß des Inkrafttretens des Besatzungsstatuts enthaltende Gesetz auch auf Übergangsbestimmungen bei Außerkrafttreten des Besatzungsstatuts als anwendbar an, so treffen doch die tatsächlichen Voraussetzungen jener Vorschrift nicht zu. Die Angeklagten sind darauf, daß ihr Verhalten nach dem AHKG Nr. 43 strafbar sein könne, erstmals vor der Urteilsverkündung am 9. September 1955 hingewiesen worden, demnach unter jenem Gesichtspunkt erst später als drei Monate nach Außerkrafttreten des Gesetzes strafrechtlich verfolgt worden. Gegen ein anderes, in Kraft befindliches Strafgesetz verstößt ihr Verhalten nicht zugleich (siehe unter II). Sie können daher wegen Verstoßes gegen das AHKG Nr. 43 nicht bestraft werden.
II. Gegen die Verurteilung des Angeklagten ██ ██ wegen Steuergefährdung wendet die Revision zwar vergeblich ein, daß die Fleischwaren in keinem Falle an inländische Stellen, sondern ausschließlich im Besatzungsbereich veräußert wurden, somit weder Zoll- noch andere Steueransprüche entstanden seien, die hätten verkürzt werden können. Zollfreiheit bestand nur für Lieferungen an die Empfänger, deren Berechtigung durch die Zollabfertigungsscheine (Art. 1 der 2. DVO zum AHKG Nr. 43) nachgewiesen war. Von den Empfangsberechtigten nicht abgenommene Waren traten aus dem zollfreien Besatzungsbereich heraus, als die Angeklagten sie behielten, anstatt sich ihrer durch Wiederausfuhr zu entledigen. Der von ihnen so daran erlangte Besitz verpflichtete sie, die Waren der Zollbehörde zu gestellen (BFH BZBl. 1953, 486). Durch Veräußerung – gleichviel an wen – ohne Gestellung verfügten sie vorschriftswidrig über Zollgut und wurden Schuldner der Eingangsabgaben (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG; § 62 AZO; vgl. jetzt auch § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3, §§ 8 und 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 des Truppenzolls vom 29. Oktober 1955, BGBI. I, 691; Ausführungsrichtlinien SdF vom 4. Mai 1955, BZBl. 298). Da sie diese nicht entrichteten, verkürzten sie Steuereinnahmen, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat.
Die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen „Steuergefährdung“ kann aber nicht aufrechterhalten werden, weil § 402 RAbgO inzwischen durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 (BGBI. I, 418) gemildert worden ist. Anders als bisher ist nicht jedes fahrlässige, sondern erst das leichtfertige Bewirken der Verkürzung von Steuereinnahmen mit Strafe bedroht. Diese Voraussetzung erfüllt das Verhalten des Angeklagten ███ nach den Urteilsfeststellungen nicht. Das Landgericht bezeichnet die Rechtslage als nicht leicht überschaubar; selbst die Zollfahndungsstelle hat sich erst durch Einholung eines Gutachtens im Bundesministerium der Finanzen Gewißheit verschaffen müssen. Demnach ist H. C. von der Anklage wegen Vergehens gegen das AHKG Nr. 43 in Tateinheit mit „Steuergefährdung“ freizusprechen.
III. Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Steuerhinterziehung liegt zugrunde, daß er von einem Angehörigen der US-Streitkräfte 20 Packungen unverzollte Zigaretten erwarb, ohne sie zu gestellen. Er verwahrte die Zigaretten im Führerhaus des Lieferkraftwagens „Matador“, mit dem er wie gewöhnlich für amerikanische Dienststellen bestimmte Fleischwaren beförderte. Unterwegs verbrauchte er zwei Packungen. Der Kraftwagen gehört der Firma ███ ███ Export.
Das Landgericht hat gleichwohl die Einziehung des Wagens angeordnet, weil die Mitinhaber der Firma ihre Eigentumsrechte nicht geltend gemacht, außerdem auch fahrlässig gehandelt hätten; trotz der Möglichkeit, „sich über die Benutzung des Lieferwagens ständig zu unterrichten“, hätten sie den Beschwerdeführer „nach Belieben schalten und walten lassen“. Mit Recht beanstandet die Revision diese Begründung als nicht stichhaltig. Es ist nicht ersichtlich, worauf das Landgericht die Ansicht stützt, die Mitgesellschafter H. C. hätten ihre Eigentumsrechte nicht wahren wollen. Befragt hat es sie nicht. Sie waren auch nicht zum Verfahren zugezogen, obwohl dies hätte geschehen müssen (§§ 443, 448 Abs. 2 RAbgO; RGSt 69, 32, 36; 70, 40; BGHSt 3, 227). Inwiefern sie ein strafbares Verhalten H. C. gerade von der in diesem Falle festgestellten Art bei gehöriger Sorgfalt hätten verhindern können, ist aus dem Urteil ebenfalls nicht ersichtlich. Da diese Straftat in keinem inneren Zusammenhang mit der Fleischwareneinfuhr steht, die H. C. im Verhältnis zu den anderen Firmenteilhabern oblag, ist auch der Gesichtspunkt der Haftung des Vertretenen für den Vertreter bei der Einziehung nicht verwertbar (§ 416 RAbgO; BGHSt 2, 320, 322). Überhaupt hat H. C. den Lieferwagen nicht „zur Begehung der Tat benutzt“ (§ 401 Abs. 1 RAbgO). Das träfe nur zu, wenn er Abgaben für die Zigaretten gerade dadurch hinterziehen wollte, daß er sie von einem Ort an den anderen verbrachte (RGSt 68, 42; 69, 193; 73, 104 f.; BGHSt 3, 1, 4). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat er sie jedoch zum Verbrauch auf der Reise erworben und nur aus diesem Grunde in dem Kraftwagen mit sich geführt. Demnach war die Abgabenhinterziehung schon mit dem Erwerb der Zigaretten nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Die Einziehung des Kraftwagens muß daher unterbleiben.
IV. Der Mitangeklagte L. C. war an der unter I und II erörterten Straftat des Angeklagten H. C. beteiligt.
Die Aufhebung des Urteils ist daher auf ihn insoweit zu erstrecken, obwohl er keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO). Auch er ist, aus den gleichen Gründen wie H. C., freizusprechen.
Über die Verpflichtung der Staatskasse, die Angeklagten wegen etwa unschuldig erlittener Untersuchungshaft zu entschädigen, befindet der Tatrichter (BGHSt 4, 300).
Rotberg Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhindert
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