Revision verworfen: Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Darlehensbetrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 605/59
- Datum
- 02.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass trotz getroffener Verfahrensvorkehrungen die Vernehmungen für ihn unverständlich waren und er die Sachleitung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung beanstandet hat.
Die Anhörung nach § 257 StPO und das Fragerecht nach § 240 StPO sind durch den Vorsitzenden sicherzustellen; bleibt ein Zeugnis für einen Beteiligten unklar, muss dieser dies prozessual geltend machen, andernfalls ist die Rüge unzulässig.
Eine Verfahrensrüge, die fehlende oder unzureichende Beweiserhebung moniert, ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine konkreten Beweismittel nennt, die das Tatgericht hätte heranziehen sollen.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung und Feststellung des Vermögensschadens sind für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar; auf Tatsachenberurteilungen beruhende Wertungen sind nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 9. Juli 1959
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Handelsvertreter ████ ██, geboren am █ in ███████, wohnhaft in Kaiserslautern, 2. ███ ███████████████████ █████ ███, geboren am ██ in ███████, wohnhaft in Kaiserslautern,
wegen Urkundenfälschung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Juli 1959 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen
Die Revisionen behaupten, die Tauglichkeit des Sitzungssaales lasse es nicht zu, „dass Angeklagte und Verteidiger von den ihnen zugewiesenen Plätzen aus die Bekundungen der Zeugen und Sachverständigen vollinhaltlich hören“; „die Geräusche der fast ununterbrochen überfliegenden Düsenflugzeuge“ machten „das Hören der Bekundungen der Zeugen unmöglich“. Hierin finden sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Rechtliches Gehör bedeutet Gelegenheit zur Äußerung, hier zu den Aussagen der Zeugen. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende, wie dies § 257 StPO vorschreibt, nach der Vernehmung eines jeden Zeugen – ein Sachverständiger ist nicht vernommen worden – die Angeklagten befragt, ob sie etwas zu erklären haben. Außerdem durften sie und der Verteidiger nach § 240 StPO Fragen an die Zeugen richten. Das ist jedem Verteidiger bekannt.
Nun können allerdings Angeklagte und Verteidiger nur dann zu der Aussage eines Zeugen sachgemäß Stellung nehmen oder Fragen erheben, wenn sie deren Inhalt verstanden haben. Die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden ergibt aber, dass er alles Erforderliche angeordnet hat, um den Angeklagten und dem Verteidiger dies zu ermöglichen. Wenn dennoch im Einzelfalle einem Angeklagten oder Verteidiger eine Aussage unklar geblieben ist, so müssen sie die Sachleitung des Vorsitzenden beanstanden. Das ist nicht geschehen.
Soweit die Revisionen einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht rügen, sind sie unzulässig, weil sie keine Beweismittel aufführen, die das Landgericht nach ihrer Meinung noch hätte benutzen sollen. Was sie in diesem Zusammenhang vortragen, sind unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen.
Der Grundsatz, dass im Zweifelsfalle zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, ist nicht verletzt; denn die Strafkammer zweifelt nicht an der Schuld der Angeklagten. Zweifel des Verteidigers sind im gegenwärtigen Rechtszuge nicht bedeutsam.
II. Sachbeschwerde
1. Im Falle Kühlen ist der gemeinschaftliche Darlehensbetrug der Angeklagten einwandfrei dargelegt. Die Strafkammer findet den Vermögensschaden der Frau Kühlen darin, dass die überschuldeten Angeklagten nicht in der Lage gewesen sind, das Darlehen, wie zugesichert, zum 1. März 1959 zurückzuzahlen. Auch den hierauf gerichteten Vorsatz der Angeklagten stellt das Urteil bedenkenfrei fest.
Zu Gunsten der Angeklagten geht die Strafkammer davon aus, dass Frau Kühlen wegen der ihr von den Angeklagten gegebenen Sicherheiten einen endgültigen Schaden nur von 1.000,— DM haben werde. In dieser Berechnung finden die Revisionen zu Unrecht einen Denkfehler. Die teils neuen, teils gebrauchten Tonband- und Fernsehgeräte, die die Angeklagten Frau Kühlen zur Sicherheit für das Darlehen von 5.600,— DM übergaben, hatten nach dem Urteil einen Einkaufswert des gleichen Betrages. Das Landgericht glaubt den Angeklagten auch, dass sie als Handelsvertreter im Rundfunk- und Fernsehgeschäft diese Apparate mit 8.000,— DM möglicherweise hätten verkaufen können. Es stellt aber fest, dass Frau Kühlen als Wiederverkäuferin hierfür nicht mehr als 4.000,— DM erzielen kann. Hierin liegt kein Denkfehler; denn es entspricht der Erfahrung des Lebens, dass Gegenstände des häuslichen Gebrauchs, sofern es sich nicht um Mangelwaren handelt, einen erheblich niedrigeren Preis als den im Geschäftsleben üblichen oder vorgeschriebenen einbringen, wenn sie von privater Hand verkauft werden. Wie groß dieser Unterschied im Einzelfalle ist, ist Tatfrage und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar.
2. Im Falle Leiner greift die Revision des Angeklagten Kr[REDACTED] nur den einwandfrei festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Täuschungshandlung und der Vermögensverfügung des Geschädigten an.
| Dr. Geier | Werner | Dr. Faller | |||
| Seibert | Dr. Willms |