Treffer
BGH Urteil

Meineid beim Offenbarungseid: Scheingeschäft und Einkommen im Vermögensverzeichnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 605/58
Datum
02.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen Verurteilungen wegen Meineids bzw. Beihilfe zum Meineid aufgrund eines nach § 807 ZPO beschworenen Vermögensverzeichnisses. Der BGH beanstandete, dass die Feststellungen des LG die Unrichtigkeit und den Vorsatz nicht tragfähig belegen, insbesondere zur Einordnung von täglichen Kassenentnahmen als Einkommen sowie zur Frage, ob eine Geschäftsübertragung an die Mutter wirksam oder als Scheingeschäft (§ 117 BGB) nichtig war. Ohne Klärung der Wirksamkeit des Vertrags lasse sich nicht begründen, dass eine entgeltliche Veräußerung verschwiegen wurde; bei Nichtigkeit ändere sich der Tatvorwurf grundlegend. Das Urteil wurde daher hinsichtlich des wegen Beihilfe verurteilten Angeklagten mit Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sind nur zulässig, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend substantiiert begründet werden.

2

Angaben im nach § 807 ZPO abgegebenen Vermögensverzeichnis sind vom Eid umfasst, wenn sie nach ihrem Sinn dazu bestimmt und geeignet sind, Gläubiger über relevante Vermögens- oder Einkommensverhältnisse zu täuschen und den Zugriff zu erschweren.

3

Soll eine Falschangabe im Vermögensverzeichnis auf dem Verschweigen eines Rechtsgeschäfts beruhen, setzt dies voraus, dass das Rechtsgeschäft wirksam ist; ein nichtiges Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB begründet keine Pflicht, es als „Veräußerung“ anzugeben.

4

Bleibt offen, ob eine Vermögensverschiebung wirksam oder nichtig ist, kann der Schuldspruch wegen Meineids nicht aufrechterhalten werden, wenn sich bei Nichtigkeit der maßgebliche Gegenstand des Schuldvorwurfs (z.B. Offenbarung der Geschäftsinhaberschaft statt Vertragsangabe) wesentlich verändert.

5

Kann die rechtliche Einordnung nicht sicher geklärt werden, sind wahlweise Feststellungen zur Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses zulässig, sofern der Vorsatz für jede der in Betracht kommenden Alternativen festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach (Baden), 24. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. die Geschäftsfrau Else ███, geboren am ████, aus ██, Landkreis ██████, 2. Heinrich █████, geboren am ███████, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach (Baden) vom 24. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Heinrich ████████ schuldig gesprochen ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte Else ███ wegen Meineids und ihren Ehemann, den Mitangeklagten Heinrich █████, wegen Beihilfe zum Meineid je zu acht Monaten Gefängnis und zu den Nebenfolgen des § 161 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Beide Angeklagten haben das Urteil in vollem Umfang angefochten und seine Aufhebung mit allen Feststellungen beantragt. Gleichwohl nimmt der Senat bei dem Angeklagten Heinrich ████████ an, dass er seine Revision auf den ihn verurteilenden Teil des Erkenntnisses beschränkt wissen und nicht auch den Freispruch von der Anklage des Meineids unnötigerweise (mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) anstreben will.

Die Rechtsmittel sind begründet, wenn auch aus anderen als den von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkten.

I. Verfahrensrügen

1.) Soweit die Revision entgegen ihrer an den Anfang der schriftlichen Revisionsbegründung vom 24. Oktober 1958 gestellten Erklärung, nur die Verletzung sachlichen Rechts rügen zu wollen, dem Landgericht Verstöße gegen die Aufklärungspflicht vorwirft, entbehren die Rügen der erforderlichen Begründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168).

2.) Die Rüge, die Strafkammer habe den im Urteil erwähnten Brief der Angeklagten Else ███ an ihren Ehemann in der Hauptverhandlung weder verlesen noch den Angeklagten vorgehalten, geht fehl. Aus der von der Revision als richtig anerkannten Erklärung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass das Landgericht die von ihm verwertete Briefstelle der Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Verlesen eines Aktenvermerks vorgehalten und die Angeklagte daraufhin erklärt hat, aus der Untersuchungshaft einen solchen Brief an ihren Mann geschrieben zu haben. Der Aktenvermerk war vom Amtsrichter anlässlich der Zensur des Briefes angefertigt worden.

3.) Die Rüge, das Landgericht habe den Artikel 103 des Grundgesetzes verletzt, weil es das Verteidigungsvorbringen der Angeklagten nicht „wirklich abgehandelt“, sondern nur „jeweils“ zum Ausdruck gebracht habe, dass es ihm nicht glauben könne, ist offensichtlich unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung braucht sich der Tatrichter nicht mit jeder Einlassung des Angeklagten im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO; u. a. BGH NJW 1951, 325). Überdies ist die Behauptung der Revision, das Landgericht habe im Urteil nur „jeweils“ (d. h. durchwegs) gesagt, dass es dem Verteidigungsvorbringen der Angeklagten nicht folgen könne, unrichtig.

4.) Auch eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

II. Die Sachbeschwerde

1.) Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision sind teilweise aus sich heraus überhaupt nicht verständlich, teilweise nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Der Vorwurf, das Urteil enthalte „denkgesetzwidrige Gedankengänge“ und die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld der Angeklagten beruhe auf „Kurzschlüssen“, ist nicht begründet. Entgegen der Meinung der Revision ist es auch nicht ohne Weiteres ein „Irrtumsfehler“, wenn das Landgericht aus der Erkenntnis der Erlaubtheit oder Unerlaubtheit eines bestimmten Verhaltens für einen durchschnittlich begabten Angeklagten den Schluss auf ein tatsächliches „Wirklichkeitswissen“ zieht. Soweit die Revision auf beachtenswerte rechtliche Gesichtspunkte eingeht, werden sie nachstehend im Zusammenhang abgehandelt.

Das Landgericht hält das von dem Angeklagten Heinrich ███████ ausgefüllte und von der Angeklagten Else ███ beschworene Vermögensverzeichnis (§ 807 ZPO) in zwei Punkten für falsch:

a) Zur Frage der Beschäftigung, des Berufs und des Einkommens der Angeklagten Else ███ sei angegeben, sie übe keine Beschäftigung aus, sei nur Hausfrau und beziehe keinen Lohn, ein Gehalt und keine sonstige Vergütung. In Wirklichkeit sei sie jedoch nicht nur Hausfrau gewesen, sondern habe im Papier- und Schreibwarengeschäft ihrer Mutter, der Frau K____, mitgearbeitet und dafür zusammen mit ihrem dort ebenfalls tätigen Ehemann ein tägliches Entgelt von 10,- DM aus der Ladenkasse bezogen, mit dem sie den gemeinsamen Haushalt bestritten habe.

b) Die Angeklagte habe die Frage nach entgeltlichen Veräußerungen an den Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte während des letzten Jahres vor dem Ridestermin (vom 5. August 1957) mit Nein beantwortet, obwohl sie durch Vertrag vom 1. Januar 1957 ihre Rechte aus dem über das erwähnte Geschäft abgeschlossenen Pachtvertrag und die Inhaberschaft am Geschäft sicherungshalber an ihre Mutter übertragen habe.

2.) Diese Vorwürfe sollen die Verurteilung der Angeklagten Else ███ wegen Meineids und des Angeklagten Heinrich ███████ wegen Beihilfe zum Meineid rechtfertigen. Sie werden jedoch durch die Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

a) Unbegründet ist allerdings der Einwand der Revision zur Frage nach der Tätigkeit und dem Einkommen der Angeklagten Else ████████, die Bezeichnung als Hausfrau sei nur Bestandteil der Unterschrift, nicht die Antwort auf eine „inquisitorische Frage“ gewesen und deshalb vom Eid nicht umfasst worden. Das Landgericht hat diese Angabe nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der Erklärung, keiner bezahlten Beschäftigung nachzugehen, gewürdigt und dahin verstanden, dass sie mit dazu dienen sollte, die Gläubigerin über die Einkommensverhältnisse der Angeklagten zu täuschen. Das ist rechtsfehlerfrei. War aber die Berufsangabe ebenfalls dazu bestimmt und geeignet, der Gläubigerin den Zugriff auf Vermögenswerte der Angeklagten zu erschweren oder unmöglich zu machen, so wurde auch sie vom Eid umfasst (BGHSt 11, 225).

Dagegen begegnet der Schuldspruch insoweit aus anderem Grunde durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Feststellung des Landgerichts wurde mit den 10,- DM, die der Ehemann der Beschwerdeführerin täglich der Geschäftskasse entnahm, der gemeinsame Haushalt bestritten. Diesem gehörten neben den Angeklagten und ihrer 11-jährigen Tochter die angebliche Inhaberin des Geschäfts, Frau K____, an. Welchen Beitrag sie zum gemeinsamen Haushalt geleistet hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sollte sie nichts beigesteuert haben, so könnte die tägliche Kassenentnahme von 10,- DM schwerlich nur Arbeitsvergütung der Angeklagten gewesen sein; vielmehr läge dann, zumal wenn Frau █████ selbst kein Geld aus dem Geschäft entnommen haben sollte (worüber das Urteil schweigt), nahe, dass die 10,- DM zu einem Teil ihr als Unternehmergewinn zustanden. Das Urteil spricht sich auch nicht darüber aus, was es unter der Vertragsabrede vom 1. Januar 1957 versteht, dass den Angeklagten für die Anlaufzeit „die Finanzierung des Haushalts zugestanden“ werde (S. 9 UA). Im Hinblick auf die von der Strafkammer nicht für widerlegt erachtete Einlassung der Angeklagten Else ███████, sie sei während der vergangenen Jahre von ihrer Mutter immer wieder finanziell unterstützt worden (S. 10 UA), wäre es – die Rechtswirksamkeit des Übergabevertrags vom 1. Januar 1957 vorausgesetzt – nicht völlig ausgeschlossen, dass die Bestreitung des gemeinsamen Haushalts nicht eigentlich Sache der Angeklagten, sondern der Frau ██████████ war. In diesem Falle könnte die tägliche Entnahme von 10,- DM aus der Geschäftskasse sogar ausschließlich der Mutter der Angeklagten Else ███ zuzurechnen sein. Das hätte die Angeklagte allerdings nicht ohne Weiteres der Pflicht enthoben, im Vermögensverzeichnis anzugeben, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Verköstigung in dem von Frau K____ finanzierten Haushalt bezog. Gleichwohl würde sich damit der Inhalt des Schuldvorwurfs ändern, so dass die innere Tatseite neu zu prüfen wäre.

b) Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil jede Angabe darüber vermissen, in welchem Verhältnis die Entnahme von täglich 10,- DM nach der Ansicht des Landgerichts auf die Angeklagten zu verteilen ist. Da der Ehemann das Geschäft leitete und ganztägig darin arbeitete, seine Ehefrau aber nur stundenweise aushalf, wäre es denkbar, dass auf diese (rechnerisch) nur ein verschwindend geringer Anteil entfiel, der in ihr gar nicht das Bewusstsein aufkommen ließ, selbständiges Einkommen zu beziehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein täglicher Unterhaltsbetrag von 10,- DM für eine vierköpfige Familie sehr bescheiden ist und kaum den Rahmen des notdürftigen Unterhalts übersteigt, den der Ehemann ████ in seinem Vermögensverzeichnis angegeben hat.

c) Was die Frage nach entgeltlichen Veräußerungen in dem von der Angeklagten Else █████████ beschworenen Vermögensverzeichnis angeht, so krankt der Schuldspruch daran, dass die Strafkammer offen gelassen hat, ob die sicherungsweise Geschäftsübertragung an Frau K____ nur ein Scheingeschäft zur „Abschirmung“ der Hauptgläubigerin war, gleichwohl aber die Schuldnerin für verpflichtet gehalten hat, den Vertrag anzugeben. Hierzu war diese nur verpflichtet, wenn es sich um ein gültiges Rechtsgeschäft handelte, mochte es auch nach dem Gläubigeranfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879 (RGBl. 277) anfechtbar sein, nicht dagegen, wenn es ein nichtiges Rechtsgeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB war. Nun braucht zwar nicht jeder „Scheinvertrag“ ein solcher im Sinne dieser Vorschrift zu sein; denn bisweilen wird auch ein ernstgemeinter Vertrag nur deswillen als Scheingeschäft bezeichnet, weil die Parteien die vereinbarte Rechtsänderung nicht für dauernd, sondern nur für eine gewisse Zeit herbeiführen wollen. Der Hauptfall ist der, dass Schuldner ihren Gläubigern den Zugriff auf Vermögenswerte erschweren oder unmöglich machen wollen. Dass diese Absicht allein einen Vertrag noch nicht zu einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB macht, zeigen die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung inner- und außerhalb des Konkurses. Die Strafkammer scheint indes den Begriff des „Scheingeschäfts“ im technischen Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstanden zu haben; denn sie führt aus, es sei der Angeklagten Else ██ nicht nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides noch Inhaberin des Papier- und Schreibwarengeschäfts war. Der zur Begründung mit angeführte Hinweis allerdings, dass die Angeklagte sich gegen ihre Hauptgläubigerin abschirmen wollte, spreche eher dafür, dass die Geschäftsübertragung wirklich gewollt war, da sonst das Ziel der Gläubigerbenachteiligung wegen der Nichtigkeit des Geschäfts von Anfang an in Frage gestellt wäre.

Steht aber nicht fest, ob der Vertrag vom 1. Januar 1957 rechtswirksam war, so kann der Angeklagten Else ███ nicht zur Last gelegt werden, dass sie eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 807 Abs. 1 ZPO im Vermögensverzeichnis verschwiegen und dadurch einen Meineid geleistet hat. Im Falle der Nichtigkeit des Vertrags wäre die Angeklagte freilich verpflichtet gewesen, sich als Geschäftsinhaberin zu bekennen und den Waren- und Kassenbestand sowie die Außenstände des Geschäfts im Vermögensverzeichnis anzugeben. Damit würde sich jedoch der Gegenstand des Schuldvorwurfs entscheidend ändern.

Wegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil aufzuheben, und zwar auch hinsichtlich des Angeklagten Heinrich ████, weil der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Meineid von den Feststellungen zur Haupttat abhing.

Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung die Gültigkeit des Übergabevertrags vom 1. Januar 1957 nicht klären lassen, so bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine wahlweise Feststellung, dass die Angeklagte das Vermögensverzeichnis durch Verschweigen entweder des Übergabevertrags oder ihrer Geschäftsinhaberschaft falsch beschworen hat, vorausgesetzt, dass der Vorsatz für beide Gestaltungsmöglichkeiten festgestellt wird.

Die Verteidigung ihrerseits wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die in der Revisionsbegründung erhobenen (teilweise allerdings offensichtlich unbegründeten) Bedenken zur inneren Tatseite geltend zu machen.

Dr. Geier Martin

Die Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien und Dr. Willms befinden sich im Urlaub und sind deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier
Hübner
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