Treffer
BGH Urteil

Anrechnung von Untersuchungshaft im selben Verfahren auch bei anderer Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 60/50
Datum
20.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtanrechnung seiner Untersuchungshaft in der Revision. Der BGH prüft, ob Untersuchungshaft nur angerechnet werden kann, wenn sie wegen derselben Tat verhängt wurde. Er stellt klar, dass Anrechnung auch genügt, wenn die Haft in dem Verfahren erlitten wurde, in dem verurteilt wird, hebt den entsprechenden Teil des Urteils auf und verweist zurück. Die Verfahrensrüge ist mangels Tatsachendarlegung unzulässig; die übrigen Rügen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 60 StGB steht im Ermessen des Tatrichters; dieser entscheidet, ob und in welchem Umfang Anrechnung erfolgt.

2

Untersuchungshaft kann angerechnet werden, wenn sie in dem Verfahren erlitten wurde, in dem der Angeklagte verurteilt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Haft wegen derselben Tat verhängt worden ist.

3

Ist in einem gemeinsamen Eröffnungsverfahren bei der Aufklärung einer Tat eine weitere Straftat des Beschuldigten ermittelt worden und verfolgt dieselbe Strafverfolgungsbehörde auch diese Tat, so spricht vieles dafür, die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft anzurechnen.

4

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rüge keine konkreten Tatsachenangaben beigefügt sind, aus denen eine Verfahrensverletzung hervorgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 11. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ██ aus KC, einen Bankkaufmann, geboren am █ 1915 in Ble, wegen Untreue u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Preetz, Bundesrichter Mende, Bundesrichter Dr. Benas, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Co███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ der Geschäftsstelle, erkannt:

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 11. Oktober 1950 insoweit aufgehoben, als es die Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision rügt allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge erweist sich als unzulässig, weil sie keine Tatsachen vorbringt, durch die das Verfahrensrecht verletzt sein soll (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die sachliche Rüge ist soweit dem von ihr ausdrucklich angegriffenen Punkt, nämlich der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft, begründet. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Das Landgericht hat die Untersuchungshaft deshalb nicht angerechnet, weil sie wegen einer anderen Tat verhängt gewesen sei als derjenigen, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Anrechnung von Untersuchungshaft steht nach § 60 StGB im Ermessen des Tatrichters. Es steht ihm frei, ob und inwieweit er Untersuchungshaft anrechnen will.

Die Strafkammer hat aber, wie die von ihr gegebene Begründung zeigt, die rechtlichen Grundlagen ihrer Ermessensentscheidung verkannt. Die Anrechnung von Untersuchungshaft setzt nicht unbedingt voraus, dass sie wegen der Tat verhängt war, wegen derer der Angeklagte bestraft wird. Es genügt, dass er sie in dem Verfahren erlitten hat, in dem er verurteilt wird (RGSt 71, 140). Dies ist von Bedeutung, wenn ein Verfahren mehrere Straftaten eines Schuldigen umfasst, das aber nur wegen einer oder einzelner von ihnen erlassen und vollstreckt wird. In dem Urteil, das in einem solchen Verfahren gegen den Angeklagten ergeht, darf ihm die Untersuchungshaft angerechnet werden, auch wenn er wegen einer anderen Tat bestraft wird als wegen der im Haftbefehl genannten. Dabei ist nicht nötig, dass die dem Haftbefehl zugrunde gelegte Tat von der strafbaren Handlung umfasst war und der Angeklagte insoweit freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde.

Das Eröffnungsverfahren in dem dargelegten Sinne gemeinsam war. Ob das der Fall ist, ist nicht nach äußerlichen Merkmalen zu beurteilen. Die Frage darf jedenfalls dann unzweifelhaft bejaht werden, wenn bei der Aufklärung der im Haftbefehl genannten Tat eine weitere Straftat des Angeklagten ermittelt wurde, wenn dann dieselbe Strafverfolgungsbehörde deren Verfolgung übernommen und diese Tat schließlich zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat.

Der Senat muss deshalb das Urteil des Landgerichts insoweit aufheben, als es die Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt hat (§ 353 StPO). Zu einer Neubewertung des gesamten Strafausspruchs besteht kein Anlass, weil dieser von dem Rechtsfehler im Übrigen nicht betroffen ist.

Der Oberbundesanwalt hatte in erster Linie die Verwerfung der Revision, hilfsweise aber beantragt, dass das Revisionsgericht dem Angeklagten die volle Untersuchungshaft anrechne. Der Senat hat nach § 354 Abs. 1 StPO beschlossen, diese Entscheidung dem Tatrichter zu überlassen. Die Sache war daher, soweit das Urteil aufgehoben ist, an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Im Übrigen war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. PeetzMendeDr. GeierHR
RichterGlanzmannColes
Anrechnung von Untersuchungshaft im selben Verfahren auch bei anderer Tat — Themis